Muss eine bei Einzug vorhandene SAT-Anlage durch den Vermieter instand gehalten werden?

4 Antworten

So ich war gestern beim Fachanwalt für Mietrecht.

WIR sind im Recht. Da die fernsehempfangstechnik vor Einzug installiert war, gehört sie zur Mietsache und diese ist auch vom Vermieter instand zuhalten. Die SAT-Anlage muss nicht explizit im Mietvertrag drinstehen, auch eine evtl. Zahlung für Wartung und nutzen ist nicht obligatorisch und das Fehlen entbindet den Vermieter nicht seinen Obligenheiten bzgl. der Instandhaltung der Mietsache nachzukommen. Da gibt es diverse Beispiele lt. Anwalt die ebenfalls nicht explizit im Mietvertrag stehen, dennoch zur Mietsache gehören.

Es geht sogar soweit, das ich nach einem gültigem Gerichtsurteil, sogar Anspruch auf Mietminderung habe.

Die Rechte von Mietern für das Aufstellen von Satellitenschüsseln wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) wesentlich gestärkt. Der Vermieter kann nun das Anbringen von Parabolantennen nicht mehr generell untersagen. Wenn mit dem Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss eine Klausel im Mietvertrag das Anbringen von Satelliten-/Parabolantennen ausnahmslos verbietet, so ist das in Zukunft nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts komplett unwirksam. Aufgrund der geschützten Informationsfreiheit laut dem Grundgesetz, müssen aber z.B. Ausnahmen für Ausländer gemacht werden, damit diese ihre Heimatprogramme empfangen können. Desweiteren wurde das Aufstellen solcher Schüsseln auf eigenem Balkon durch den Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert, wenn dadurch keine Beschädigung des Gebäudes sowie keine Störung des optischen Eindrucks erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte seine bisherige Rechtssprechung im Hinblick auf die zweite Klausel, nach der ein vorhandener Kabelanschluss grundsätzlich das Verbot einer Schüssel rechtfertigen könnte. Der Vermieter könnte aber durchaus verpflichtet sein, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Antenne zu geben, wenn keine nennenswerten Beeinträchtigungen seiner Interessen vorliegen - aus der Informationsfreiheit des Mieters folgt dies.

Zustimmungspflicht des Vermieters Der Empfang von nicht ortsüblichen Programmen unterfällt dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Daher ergibt sich aus Treu und Glauben, dass der Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne nur versagen darf, wenn er dafür sachliche Gründe hat (BVerfG WuM 1991/573). Das OLG Frankfurt (NJW 1992/2490) nimmt eine Zustimmungspflicht im Regelfall an, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(1) Das Haus hat weder eine Gemeinschaftssatellitenantenne noch einen Kabelanschluss.

(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Kosten im Zusammenhang mit der Satellitenantenne frei, einschließlich der Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses oder bei späterer Installation eines Kabelanschlusses / einer Gemeinschaftsparabolantenne.

(3) Die Satellitenschüssel wird von einem Fachmann angebracht.

(4) Der Vermieter hat selber einen geeigneten Montageort bestimmt.

Wenn ein Kabelanschluss gelegt ist, überwiegt i.d.R. das Interesse des Vermieters an der äußeren Gestaltung seines Anwesens (BVerfG DWW 1993/96 und WuM 1993/231). Dies gilt jedoch wiederum i.d.R. dann nicht, wenn es sich um einen Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, der Programme in seiner Landessprache empfangen möchte (OLG Karlsruhe WuM 1993/525, BVerfG NJW 1994/1147).

Klara, Support20  29.08.2013, 13:56

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Der Vermieter hat Recht. Im Mietvertrag ist keine Zusage zum SAT.-TV gemacht worden. Die Nebenkosten weisen vermutlich keine laufdende Wartung der SAT-Anlage aus. Auch behindert der Vermieter eure Initiativen zum TV-Empfang nicht.

Eliason 
Beitragsersteller
 29.08.2013, 10:08

Korrekt. I Mietvertrag ist nichtrs dergleichen aufgeführt. Allerdings auch nicht die Nutzung des Starkstroms und dessen Anschlüße... aber die muss der Vermieter ebenfalls Warten wenn was dran ist, am Starkstrom meine ich.

Er behindert uns insofern, das er unserer Meinung nach nicht seiner Pflicht nachkommt, die Mietsache funktionstüchtig zuhalten.

Gerhart  29.08.2013, 12:33
@Eliason

Du ziehst hier das Beispiel der Stromversorgung mit 400V (3-phasig) heran, das auch nicht explizit im Mietvertrag erwähnt ist aber dennoch der Instandhaltungspflicht des Vermieters unterliegt um zu beweisen, dass die vorhandene SAT-Antenne samt Zuleitung unabdingbar zur Mietsache gehört. Die Stromversorgung ist ein unverzichtbares Element des Wohnens so wie die Trinkwasserversorgung. Bei der SAT.-Antenne ist das nicht zutreffend. Nun musst du hier darlegen inwiefern sich das gemietete EFH als Wohnung darstellt, weil im Haus die Antenne mitgemietet wurde, aber in der Wohnung als Mietsache nicht.

Eliason 
Beitragsersteller
 30.08.2013, 14:24
@Gerhart

Nun in dem haus gibt es nur eine Wohnung... und einen Durchgangsflur ins Hinterhaus, das aber die gleiche Hausnummer trägt, aber eine seperates Haus ist. Ist etwas kompliziert.

Nun um die Antenne im einzelnen geht es nicht, es geht um die Fernsehempfangstechnik wozu auch das Signaltragende Kabel in der Wand gehört. Dies wie die Elektrik, Gas, Wasser (rohre) usw. wurde mitgemietet und stehen nicht explizit erwähnt im Mietvertrag. Dennoch muss nicht der Mieter dies instandhalten, anderst sieht es aus, wenn der Mieter irgendetwas davon selbst installiert.

Was aber hier NICHT der Fall ist.

Der Starkstrom war nur ein willkürliches Beispiel ich hätte auch den Metallabzugschacht vom Kamin nehmen können. ich wollte damit sinnbildlich darstellen, das dies ein festinstallierter Gegenstand ist, der zur Mietsache gehört.

Gerhart  30.08.2013, 16:24
@Eliason

Nach deiner klärenden Darstellung revidiere ich meine Beurteilung und gebe deiner Auffassung recht. Die 2 Häuser mit einer Hausnummer sind durchaus begreifbar. Der Bestand der Antenne ist hinreichend bei Einzug nachgewiesen. Du hast guten Glaubens gemietet und die Antenne von Anfang an benutzt. Du konntest also davon ausgehen, dass die Antenne Bestandteil der Mietsache (Vorderhaus) ist. Wenn der Vermieter deiner Instandsetzungsaufforderung nicht Folge leistet, so kündige die Ersatzvornahme an und nach erfolgter Instandsetzung behältst du die Kosten dazu von der nächsten Mietzahlung ein. Auf Mietminderung solltest du aber nicht bestehen, das wäre zu heikel.

Entweder der Vermieter montiert die Anlage und verlangt von Euch Gebühren für die Nutzung, dann muss er sie auch instand halten. Zahlt ihr nichts, müsst Ihr die Anlage warten lassen. Ihr seid gut! Ihr wollt nichts zahlen, aber trotzdem soll Empfang da sein....

Eliason 
Beitragsersteller
 29.08.2013, 09:51

Deine persönliche Unterstellung verstehe ich nicht ganz, wer sagte dass wir nichts für die Antenne zahlen wollen? Ist nicht unser Versäumnis die Nutzung und Wartung in den Mietvertrag zuschreiben!