Muss der Vermieter bei einer Modernisierung an der GAS-Zentralheizung die Installation von Elektro-Durchlauferhitzer und Wasserzähler nach §555c anzeigen?

2 Antworten

Ist eine Ankündigung nach §554 erforderlich?

Das ist mittlerweile der § 555c BGB. Eine Ankündigung der Montage von Wasseruhren, bzw. eines Durchlauferhitzers ist eigentlich nicht notwendig. Hier greift § 555c (4) BGB.

Darf der Vermieter überhaupt einen Durchlauferhitzer installieren?

Wie ist denn die Warmwasserversorgung aktuell gesichert? Was steht im Mietvertrag?

Muss der Vermieter die so entstehenden neuen Nebenkosten und Änderungen anzeigen?

Nein. Auch hier der Verweis auf § 555c (4) BGB. Bei ankündigungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter die vorraussichtlichen künftigen Betriebskosten angeben, nicht aber bei "Kleinmodernisierungen", da hier die Pflichten nach § 555c (1)-(3) entfallen.

Darf der Vermieter die Modernisierungskosten umlegen?

Zumindest die erstmalige Installation von Geräten zur Verbrauchserfassung (also Wasserzähler) ist nach § 559 (1) BGB tatsächlich mit einer Mieterhöhung verbunden, da - aufgrund einer verbrauchsabhängigen Umlage der Wasserkosten - von einem sparsameren Umgang mit dem Wasser ausgegangen werden kann.

Die Kosten des Durchlauferhitzers können nur dann umgelegt werden, wenn sich hieraus tatsächlich eine Gebrauchswerterhöhung der Mietsache ergibt. Hier kommt es auf den aktuellen Zustand an.

Honckers 
Beitragsersteller
 18.09.2015, 16:10

Danke für die schnellen Antworten.

Es handelt sich um eine Gas Zentralheizung womit nach der IInstallation die Heizung weiter betrieben werden.

ChristianLE  18.09.2015, 16:43
@Honckers

Und das Wasser wird auch durch die Gas-Zentralheizung erwärmt? Wozu dann der Durchlauferhitzer?

Honckers 
Beitragsersteller
 18.09.2015, 17:05
@ChristianLE

Danke für die schnelle Antwort, habe die Vermutung, das es noch mehr neueres geben wird!

Kann ich gegen den Durchlauferhitzer mit einem Anwalt noch etwas erreichen?

ChristianLE  21.09.2015, 08:08
@Honckers

Kann ich gegen den Durchlauferhitzer mit einem Anwalt noch etwas erreichen?

Wie gesagt: Es kommt auf die derzeitige Warmwasserversorgung an, bzw. ob es hierdurch zu einer Gebrauchswerterhöhung der Wohnung kommt.

Von wann ist denn der Mietvertrag?

§ 554 gibt es nicht mehr. Das ist jetzt § 555c

http://dejure.org/gesetze/BGB/555c.html

Honckers 
Beitragsersteller
 18.09.2015, 16:18

Danke für die schnelle Antwort.

Der Mietvertrag ist von 1986.