Muß der Bewohner (ohne Mietvertrag) eines Hauses in Zwangsverteigerung ausziehen?
Wir möchten ein Haus aus einer Zwangsversteigerung erwerben. Es wird bewohnt von den Eltern einer Partei (Eigentümer). Diese haben keinen Mietvertrag.
Wie stehen die Chancen, dass diese Leute bei Erwerb ausziehen? Bekommen sie einen richterlichen Räumungs Bescheid? Müssen wir auf Eigenbedarf klagen?
Christiane Hartje
7 Antworten
Mit dem Zuschlagsbeschluß können Sie sich gleichzeitig gesondert auch einen Räumungstitel gegen die dort wohnenden Eigentümer erteilen lassen; das erspart Ihnen ein gesondertes Klageverfahren zur Räumung- geht dann halt etwas zügiger vonstatten, das Ganze! Da kein Mietverhältnis besteht, können Sie keine Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf aussprechen! - Da gibt es halt nichts zu kündigen!
Vielleicht kaufen Sie lieber was Leerstehendes!
EinMietverhältnis besteht nur dann, wenn auch ein Mietverhältnis durch eine Mietvertrag - mündlich oder schriftlich - begründet wurde! Es kann ein jeder Räume auch ohne hden Mietvertag als Wohnung nutzten, wenn dies dem eigetnümer so gefällt! - die Gefahr allerdings besteht wie folgt; Die Bewohner zaubern später einen rückdatierten Mietvertag mit einem marginalen Mietaufkommen aus dem Ärmel, darlehensweiser Mietvorauszahlung und deren Abwohnmöglichkeit sowei dem Verzicht auf das gegenseitige ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von 4 Jahren. Dann entpuppt sich das günstig angesteigerten Objket im Zweifel als finazielle Katastrophe! - Alles schon dagewesen!
Hallo. Wichtig ist was in dem Gutachten steht. Wenn im Gutachten vermerkt wurde das Miete gezahlt wird dann Kündigen mit 3 Mon Frist, wenn der Gutachter nichts schriftliches damals bekommen hat vom Eigentümer über Mietverhältnis, Miete oder andere Vereinbarungen gilt dieses und kann nicht nachträglich eingereicht werden. Es kann höchstens bis zum Termin des Gutachters datiert werden, aber von dem Zeitpunkt ist das Haus schon bechlagnahmt worden und die Mieten müsen an die Bank gehen. Weitergehende Vereinbarungen nach Begutachtung dürfen nicht gemacht werden, die ehem.Eigentümer kann man dann vllt wegen versuchten Betruges drankriegen. Also.... den Gutachter befragen. Wenn die Bewohner des Hauses keinen Mietvertrag haben... auf gar keinen Fall kündigen sondern : ICH FORDERE SIE HIERMIT AUF DAS HAUS UND GRUNDSTÜCK ZU RÄUMEN!: Sobald eine Kündigung ausgesprochen wird gelten die Fristen von 3 Mon.
Mietverträge können auch mündlich vereinbart werden... Ist eine Miete gezahlt worden?
Mögliche Maßnahme nach dem Kauf: Vorlage eines (für die Bewohner unakzeptablen) neuen Mietvertrags, ggf. Kündigung aus Eigenbedarfsgründen. Die Bewohner haben - je nachdem wie lange sie dort gewohnt haben, eine bestimmte Kündigungsfrist.
Sorry, aber deine "möglichen Maßnahmen" sind kein guter Rat:
Vorlage eines (für die Bewohner unakzeptablen) neuen Mietvertrags
Der neue Eigentümer kann ihnen jeden Tag drei neue Mietverträge vorlegen. Wenn sie nicht unterschreiben, gilt weiterhin ein möglicherweise existierender alter Vertrag. Und wenn es keine alten Vertrag gibt, muss erst recht kein neuer angeboten werden.
Kündigung aus Eigenbedarfsgründen
Unnötig und riskant. Siehe Antwort von osmond: Es existiert nach der Versteigerung ein "Sonderkündigungsrecht", dass aber unverzüglich ausgeübt werden muss.
Ich glaube mal einen Bericht gesehn zu haben wo es sich als schwierig herausgestellt hat jemanden aus der Bude zu bekommen. Die Räumungsklage dauert ja auch eine gewisse Zeit. Wenn du wirklich wirklich sicher gehen möchtest dann such dir einen Anwalt für sowas der sich damit sehr gut auskennst als das du nachher ne Wohnung/Haus hast und die Leute da nicht zeitnah rausbekommst.
Mit dem Zuschlagsbeschluß können sich die Meistbietenden gleichzeitig gesondert auch einen Räumungstitel gegen die dort wohnenden Eigentümer erteilen lassen; das erspart ihnen ein gesondertes Klageverfahren zur Räumung- geht dann halt etwas zügiger vonstatten,
Hi, Du mußt sofort kündigen. Nimm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gruß Osmond http://dejure.org/gesetze/ZVG/57a.html
Zitat: Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)
IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65)
§ 57a
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Hochinteressant, falls denn ein Mietverhältnis begründet wurde! Der Fragesteller verneint dies aber ausdrücklich!
Es wird bewohnt von den Eltern einer Partei (Eigentümer). Diese haben keinen Mietvertrag.
Wozu also diese insoweit verfehlten Hinweise!?! -
Thema verfehlt!Der kann sogar stillschweigend (konkludent) zustande kommen.
Die Frage ist, woher die Information "Diese haben keinen Mietvertrag" kommt und ob sie verlässlich und beweisbar ist.
Es wohnen aber nicht die Eigentümer dort, sondern deren Eltern! Insofern besteht eben schon ein Mietverhältnis.