Gehört eine Einbauküche beim Erwerb aus Zwangsversteigerung dem neuen Eigentümer?

4 Antworten

hallo,

im Normalfall ist die Küche Zubehör und geht mit über. Aber es stimmt schon, wenn es nirgendo erwähnt ist; wer weiss schon wann die Küche ausgebaut wurde. In letzter Zeit sieht man häufiger in Terminsbestimmungen, dass die Einbauküche seperat aufgeführt ist.

Aus wikipedia Zubehör aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche

Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre (§ 97 BGB [1] ).

Beispiele für Zubehöreigenschaft können etwa das Warndreieck im Kraftfahrzeug oder das Ackergerät beim landwirtschaftlichen Grundstück sein. Im Gegensatz zur Verbindung ist das Zubehör rechtlich selbstständig. Das Eigentum am Zubehör kann einem anderen zustehen, als das Eigentum an der Hauptsache. Am Zubehör können Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen. Die dienende Funktion des Zubehörs wird aber dadurch berücksichtigt, dass sich Übertragungsakte oder Rechtseinräumungen an der Hauptsache im Zweifel auch auf das Zubehör erstrecken. Wird im Beispielsfall das Kraftfahrzeug oder das landwirtschaftliche Grundstück veräußert, so gehen im Zweifel (wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde) auch das Eigentum am Warndreieck bzw. am Ackergerät mit auf den Erwerber über. Zubehör haftet für eingetragene Grundpfandrechte, wenn der Eigentümer der Hauptsache auch der Eigentümer des Zubehörs ist.

Bei jeder Zwangsversteigerung gibts auch was schriftliches, was eben versteigert wird. Ist da von einer Einbauküche nichts aufgeführt, dann wirds zu einer Gretchenfrage. Dann kann durchaus der ehemalige Hausbesitzer seine Einbauküche sowie sonstige Gegenstände, die nicht direkt zum Haus gehören, einfordern.

Ja, wenn keiner drinnen wohnt.

Jein, wenn einer drinnen wohnt hängt es davon ab, ob er die Küche eingebaut und bezahlt hat. Und was im Gutachten zur Versteigerung dazu gesagt wurde.

Klares NEIN, wenn vermietet und der Mieter wohnt noch drinnen und hat sie eingebaut.

wenn vorher nichts anderes verbeinbart war, ja dann ist die einbau küche euch, sonst hätte das ja vorher erwähnt werden müssen