Muss der Arbeitgeber VWL nachzahlen?
Ich bekomme seit Abschluss meines Bausparvertrages 2005 monatlich vom Arbeitgeber 39,88 € als Vermögenswirsame Leistung direkt auf das Bausparkonto überwiesen. Jetzt wechsle ich meinen Arbeitgeber und stellte fest das diese Zahlungen seit 2009 eingestellt wurden. Auf Nachfrage beim Personalbüro sagte man mir ich muss Ihn nochmal neu abgeben da dieser warscheinlich verloren ging um die zahlungen wieder aufzunehmen. Nachträglich für das Jahr 2009 und 2010 würden Sie mir das aber nicht Nachzahlen, ich sei ja selber schuld wenn ich meine Gehaltsabrechnungen nicht kontrolliere. Dies kann doch nicht sein mir fehlen nun fast 1000,- € auf dem Konto. Soll ich eine Anwalt einschalten???
3 Antworten
wenn die vwl teil deines arbeits- oder tarifvertrages sind, kannst du max. 3 monate rückwirkend einklagen.
ich würde es aber trotzdem für beide jahre versuchen, da dein arbeitgeber nicht grundlos (wohl um diesen zuschuss zu sparen) einfach die zahlung einstellen darf, ohne dir das mitzuteilen, bzw. das als teil deines arbeitswvertrages das zu kündigen (änderungskündigung)
zwar hast du die pflicht, deine lohnabrechnungen zu prüfen, aber vwl ist eigentlich eine dauer-leistung, auf die man keine aufmerksamkeit richtet (in der regel)
gibt es einen betriebsrat? wenn ja, dort unbedingt um rat und tat nachfragen!
Da nützt der Anwalt vermutlich wenig... Du hättest es ja wirklich auf Deinen Lohnabrechnungen sehen können und eher nachhaken. Auch auf der jährlichen Benachrichtigung der Bausparkasse hättest Du das sehen können.
Wenn ich richtig verstehe, wurde erst beim Arbeitgeberwechsel festgestellt, dass die letzten 2 Jahre keine vermögenswirksame Leistung abgeführt wurde. Im Tarifvertrag steht die Ausschlussfrist für Nachforderungen. Allerdings ist mir nicht klar, weshalb der Arbeitgeber plötzlich die Zahlungen eingestellt hat, "weil der Antrag verloren ging"? Hier würde ich auf jeden Fall mich durch einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft beraten lassen, denn bei Verschulden des Arbeitgebers dürfte die normale regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist eintreten (3 Jahre).