Einbehaltung der Kaution wegen sichtbar verspachtelten Bohrlöchern
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich bin vor etwa einem Monat aus meiner alten Wohngemeinschaft ausgezogen. Leider hatte ich für dieses Mietverhältnis nur einen mündlichen Vertrag mit meinen Vermietern. Bereits bei Einzug habe ich gestrichen (weiß) und zusätzlich einen Laminatboden verlegt. Der Laminatboden ist ordentlich verlegt, aber meine Vermieterin bemängelte schon, dass ihr schöner PVC-Boden (der vom Vormieter bereits sehr abwohnt war), so nicht mehr zur Geltung komme. Aus "Kulanz" darf ich diesen trotzdem nun in meinem ehemaligen Zimmer liegen lassen.
In meinem Zimmer befand sich außerdem eine Wand mit Lehmputz, die mit Silikatfarbe zwecks Atmungsaktivität gestrichen wurde. Lediglich diese Wand wurde von mir nicht gestrichen. Nach Absprache mit meinem Vermieter (nicht meiner Vermieterin!) durfte ich in diese Wand bohren, was ich auch getan habe. Hierdurch sind vier größere Löcher entstanden. Nach Auszug habe ich die Bohrlöcher mit handelsüblicher Spachtelmasse aus dem Baumarkt sichtlich verschlossen und die Stellen nochmals abgeschmiergelt.
Nun zum eigentlichen Problem: Meine Vermieterin fordert nun von mir, die Spachtelmasse wieder zu entfernen und von einer Firma neu verspachteln zu lassen, da die Löcher ihr zu sichtbar verspachtelt wurden und nicht der Struktur der Wand entsprechen. Zusätzlich soll die Wand mit dieser teuren Silikatfarbe neu gestrichen werden. Da ich nur mit meinem Vermieter mündlich abgesprochen hatte, ob es erlaubt sei, in diese Wand zu bohren, unterstellt mir meine Vermieterin nun, dass ich dies gegen ihren Willen getan hätte und möchte mich zu diesen Reparaturen finanziell verpflichten.
Nun natürlich meine Frage: Bin ich hierzu überhaupt verpflichtet bzw. ist die rechtskräftig? Und falls ja: Kann mir meine Vermieterin auch noch Kosten, die über den Kautionsbetrag von 250 Euro (das mag nicht viel sein, aber ich bin Studentin und da zählt jeder Cent) gehen in Rechnung stellen?
Ich wäre überglücklich, wenn mir hierzu jemand einen kurzen rechtlichen Tipp geben könnte.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus!
4 Antworten
Ich wäre überglücklich, wenn mir hierzu jemand einen kurzen rechtlichen Tipp geben könnte
Bei mündlichen Verträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die besagen:
Sie müssten gar nicht renovieren.
Jedoch haben Sie es getan und da kann der Vermieter Nachbesserung fordern.
Nebenkosten und Schönheitsreparaturen in einem mündlichen Mietvertrag
Beispielsweise hat bei einem mündlichen Mietvertrag der Vermieter für Schönheitsreparaturen aufzukommen und nicht der Mieter.
Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/form-des-mietvertrages/muendlicher-mietvertrag.html
Vielen Danke für die schnelle Antwort! Mist!
Wenn es über Schönheitsreparaturen keine Vereinbarung gibt, bist Du rechtlich zu überhaupt nichts verpflichtet. Das Bohren von Löchern gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und die entsprechenden Schönheitsreparaturen bereits mit der Miete abgegolten und von der Vermieterin zu zahlen...
So ist es!
Doch, tut es, da Bohrlöcher eben keine Beschädigungen im mietrechtlichen Sinn sind, sondern wie andere Abnutzungen auch in gewissem Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehören...
Da Du einen mündlichen Mietvertrag hattest hättest Du weder streichen, noch Dübellöcher zu machen müssen. Letzteres übrigens auch nicht bei einem schriftlichen Vertrag.
Jetzt hast Du den Zustand "verschlimmbessert", was die VMn berechtigt Schadenersatz zu verlangen.
Dann würde es aber reichen, die Spachtelmasse zu entfernen und den Zustand mit Löchern wieder herzustellen. Auf keinen Fall kann die Vermieterin verlangen, die Löcher fachgerecht zu verschließen, denn der Fragesteller hatte das Recht, diese Löcher zu bohren, sie sind kein Schaden im mietrechtlichen Sinn...
Meiner Meinung nach hast du alles richtig gemacht. Die Wohnung muss nach Auszug wieder in den Original-Zustand versetzt werden. Hast du ja mit dem verspachteln der Löcher getan. Allerdings würde ich mich an deiner Stelle nochmal an einen Mieterschutzbund wenden! In so einem Fall wäre das wirklich zu raten! Da ich bei so einer Frau sonst davon ausgehe, dass Sie vielleicht noch mehr Mängel finden wird bzw. will.
Ich bin mir halt nicht wirklich sicher, ob dies auch unter "Schönheitsreparaturen" fällt.