Müssen Kinder eine Vermögensauskunft abgeben?
Haben Heute ein Scheiben vom Örtlichen Gerichtsvollzieher bekommen in welchem meine Tochter im Alter von Sechs Jahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (besser bekannt als EV) geladen wurde ...
Meine Frage ist nun, ob das denn überhaupt rechtens ist, weil man ja laut Gesetz erst ab dem siebten Lebensjahr geschäftsfähig ist.
Würde sonst dem Gerichtsvollzieher ein passendes schreiben zukommen lassen. Oder was meint Ihr?
4 Antworten
Ich habe zwar noch nie einem Kind ein Vermögensverzeichnis abnehmen müssen, bin mir aber sicher, dass hier der gesetzliche Vormund ein solches für den Unmündigen abgeben muss. An deiner Stelle würde ich den Gerichtsvollzieher vorab auf die Besonderheit aufmerksam machen, weiters zu der Geschäftszahl (muss am Schreiben ersichtlich sein), den zuständigen Rechtspfleger telefonisch um Aufklärung bitten. Normal ist das jedenfalls nicht. Ich glaube eher, dass das ein Irrtum ist. Leider ist verstärkt ein schlampiger Umgang mit Daten festzustellen, jeder verlässt sich auf den anderen, anstatt selbst Ungereimtheiten aufzuspüren und diesen auf den Grund zu gehen.
... an dieser Antwort erkennt man den Fachmann ... danke dafür, hat mich persönlich auch interessiert - obwohl ich mit diesem oder einem ähnlicheSchreiben nicht konfrontiert worden bin, und es aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht werde.
Rein rechtlich und sehr theoretisch ist das denkbar. In deinem Fall wird es sich aber höchstwahrscheinlich um einen Fehler handeln, wenn keine Titel gegen deine Tochter bestehen. Am besten beim Gerichtsvollzieher nachfragen.
Mach das! Mit 7 ist sie übrigens auch nur beschränkt geschäftsfähig
Das ist so! Kinder haften mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Eltern. Dabei wird aber ein Schonvermögen heraus gerechnet. Also lässt sich das nicht vermeiden.
Woraus soll sich eine solche Haftung für Verbindlichkeiten der Eltern denn ergeben?
zB. wenn gegen die Eltern eine Pfändung läuft.
Möchte noch anführen, dass man an Kinder steuerschonend Vermögen übertragen kann. Man muss unter Umständen dem Finanzamt nachweisen, dass das Geld tatsächlich im Sinne des Kindes verwendet wurde. Sonst kann die Überschreibung vom Finanzamt angefochten werden. Schenkungen können auch innerhalb von 10 Jahren wegen "Verarmung des Schenkers" rückgefordert werden.