Müssen Geschäfte nur die Pfandflaschen annehmen, die auch im Laden verkauft werden?
Hallo,
Ich hätte mal eine Frage und zwar was ist wirklich daran dran, dass Geschäfte nur die Pfandflaschen der Firmen annehmen müssen die auch verkauft werden?
Ist es bei Einwegpfand z.B. nicht eh egal von welcher Firma das ist, ich meine das Geschäft verkauft das Zeug ja eh wieder weiter und zwar als zusammen gepresster Plastikklumpen (vermutlich nach Gewicht) also ist es doch eig gut möglichst viel Pfand anzunehmen oder liege ich da falsch?
6 Antworten
Beim Einwegpfand muss ein Geschäft mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche alle die Sorten an Einwegpfand annehmen, die es selbst auch verkauft. Werden also Dosen mit Einwegpfand verkauft, muss dieses Geschäft auch sämtliche (!) Einwegdosen aller Anbieter annehmen. Genauso bei Einweg-Plastik und Einweg-Glas.
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 200 m² brauchen also nur das anzunehmen, was sie selbst auch verkaufen!
Na ja, ganz so konkret wollte ich nun nicht werden. Denn im Grunde genommen hat meine Antwort dem Fragesteller doch geholfen, oder?
Jep, da sollte mein letzter Satz auch hinführen. Deshalb habe ich auch keine eigene Antwort gegeben, weil deine genügt hat.
Lange Rede, kurzer Sinn. Hie sind die Info aus "erster Hand" http://www.dpg-pfandsystem.de/index.php/de/die-pfandpflicht-fuer-einweggetraenkeverpackungen/ruecknahmepflicht-und-pfanderstattung.html
Es werden in jedem Geschäft die Pfandflaschen angenommen, welche Sie auch führen. Das heisst: Verkaufen Sie PET-Flaschen zu 1,25 l, dann nehmen Sie diese, aber keine 1,5 l, es sei denn diese führen sie auch im Verkauf. Wenn keine Dosen verkauft werden nehmen sie diese auch nicht zurück, es sei denn sie verkaufen auch Dosen mit Pfand. Und so weiter...
hoffe das hilft dir...
Ich denke mal das nur die Pfandflaschen angenommen werden, die im selben Laden verkauft werden
Warum?
Und gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?
Bei den meisten Automaten werden auch Pfandflaschen von anderen Läden angenommen, z.B. Aldi Süd!
Stimmt so nicht ganz:
§ 6 Abs. 8 Satz 5 VerpackV
Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.
Beispiel:
Eine Tankstelle verkauft Coca-Cola in der 0,5L Einweg PET Flasche. Diese Tankstelle muss demnach neben der eigenen 0,5L Flasche auch die 0,33L, 1,0L, 1,25L, 1,5L und 2,0L Einwegflaschen von Coca-Cola zurücknehmen. Sie muss aber keine Coca-Cola light, Cherry Coke usw. in der 0,5L EW Flasche annehmen, wenn sie diese Marken nicht verkauft. Ebenso wenig sämtliche Mehrwegflaschen von CC, aber das versteht sich ja von selbst.
Ansonsten im Grunde aber vollkommen richtige Antwort.