Müssen bei einer GmbH Verluste ausgeglichen werden?
Folgene Situation
Stammkapital einer GmbH ist 200.000 Euro. am Jahresende sind noch 100.000 Euro vorhanden -> Verlust von 100.000 Euro.
Gesellschafter 1 hat 150.000 Euro vom Stammkapital gezahlt (75%) Gesellschafter 2 hat 50.000 Euro vom Stammkapital gezahlt (25%)
Müsste der verlust vom Stammkapital zum Jahresende wieder Herrgestellt werden? Wenn ja, müsste dann Gesellschafter 1 75% (75.000) euro nachzahlen?
5 Antworten
Mit der Einbringung des Stammkapitals sind die Gesellschafter haftungsmäßig aus dem Schneider.
Wenn - durch Verluste oder Entnahmen - die Obergrenze des Stammkapitals erreicht oder unterschritten ist, dürfen keine weiteren Ausschüttungen oder Entnahmen erfolgen, bis das Stammkapital durch Jahresüberschüsse wieder aufgefüllt ist.
Sinkt das Stammkapital auf 50% der eingetragenen Summe, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.
Sinkt das Stammkapital auf 0, ist faktisch die Überschuldung eingetreten und die Organe der GmbH müssen die Insolvenz beantragen. Da kommen sie nur unter bestimmten, strengen Auflagen drumrum (positive Fortführungsprognose z.B.).
Nein. Sie sind aus dem Schneider mit der ursprünglichen Einbringung. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Aber es gibt keine Ausschüttung (und erst recht keine Entnahmen), bis das Stammkapital wieder grün ist.
Damit würde man ja quasi die beschränkte Haftung wieder aushebeln oder?.
Die Gmbh darf Verluste machen (auch nicht unüblich im Gründungsjahr .. ich habe schon einige Abschlüsse gemacht von GmbH´s die erstmal nur Gründungskosten hatten..) ohne das pauschal Folgen eintreten, das wird dann erstmal ein Verlustvortrag.
Deswegen heißt es ja beschränkte Haftung. Die Haftung ist auf das Haftkapital beschränkt. Fallen Verluste an, zehren sie das Haftkapital auf.
Die Folgen für den Gesellschafter ist eben das Aufzehren seines teuer eingebrachten Kapitals, dass er sich vorher anderswo mühselig erarbeitet hat.
Das ist auch der Sinn und für den Gesellschafter der Vorteil der beschränkten Haftung. Verluste sollen den Gesellschafter nicht tangieren, dafür hat er schon sein eingebrachtes Kapital dem Risiko des Verlustes ausgesetzt.
Es ist NICHT so, dass das Haftkapital unangetastet in einer Schatulle darauf wartet, irgendwann mal von den Gläubigern in Anspruch genommen zu werden.
Der einzige Mechanismus zum Schutze der Gläubiger ist die Mindesthöhe sowie die Verpflichtung, das Haftkapital durch Nichtausschüttung etwaiger Gewinne auf Level zu halten.
Ein bedeutender Unterschied zur Ltd.
Ein bedeutender Unterschied zur Ltd.
Nein, eigentlich nicht. Denn in der Ltd haftet ggfs. der director (und zwar dann unbegrenzt), wenn man ihm "fraudulent trading" nachweisen kann.
Nun gut, das gilt aber auch für die GmbH, Stichwort Durchgriffshaftung und deliktische Handlungen.
Wir reden ja hier eigentlich von normalen Geschäftsvorfällen, ne?
Das Stammkapital darf nicht verwendet werden und dient als Sicherheit, wenn die GmbH, mit deren Gründung man ja eine künstliche Person geschaffen hat, zahlungsunfähig ist. Das Stammkapital darf nicht dazu verwendet werden, um Rechnungen zu begleichen. Ein Gesellschafter haftet in Höhe seiner Einlagen für die GmbH und ist aus der persönlichen Haftung raus, es sei denn, dass der Gesellschafter Kenntnis von unlauteren Geschäftsgebaren hat und die nicht unterbunden hat, denn dann gibt es die Durchgriffshaftung.
Das Stammkapital dient nicht dazu die laufenden Geschäfte betreiben zu können.
Das Stammkapital muss jedoch nicht unbedingt in bar in die Gesellschaft eingezahlt werden (sogenannte „Bargründung“). Es ist auch möglich, das Stammkapital oder einen Teil davon durch die Übertragung anderer Vermögensgegenstände an die Gesellschaft zu leisten.
Man spricht dann von einer „Sachgründung“ und in Bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände von „Sacheinlagen“. Als Sacheinlagen kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen messbaren Wert haben:
- immaterielle Vermögensgegenstände (zum Beispiel Patente, Marken, Lizenzen)
- bewegliche Sachen (zum Beispiel Computer, Waren, Rohstoffe)
- unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke)
- Finanzanlagen (zum Beispiel Beteiligungen an anderen Unternehmen)
- Forderungen (zum Beispiel Forderungen aus Lieferung und Leistung)"
Schlimmstenfalls geht es auch über eine Einbringungsverpflichtung der Gesellschafter. Diese muss allerdings verzinslich sein.
Das Stammkapital darf nicht verwendet werden und dient als Sicherheit
Das ist - leider - völliger Unfug.
Selbstverständlich kann die Stammeinlage nach dem Notartermin für Geschäftszwecke genutzt werden. Sie muss nur zur Firmengründung vollständig eingezahlt worden sein. Sie dient gerade NICHT als Sicherheit für die Gläubiger der GmbH.
Das Stammkapital dient nicht dazu die laufenden Geschäfte betreiben zu können.
Falsch. Es gibt wahrscheinlich nicht eine einzige GmbH, die ihr Stammkapital nicht verwendet. Warum auch nicht? Weder das GmbHG noch das HGB sagen irgendetwas Gegenteiliges dazu aus.
Bzw. nur insoweit als Sicherheit, als dass die Einlage bei Unterschreiten durch anschließend erwirtschaftete Überschüsse wieder aufgefüllt werden muss.
Aber wenn in Folge keine Überschüsse erwirtschaftet werden, kann durchaus der Fall eintreten, dass die GmbH in Insolvenz geht und tatsächlich nur 0,- übrig bleiben.
Wozu denn dann? Liegt das Geld auf einem Sperrkonto oder wie?
ich finde es immer sehr befremdlich wenn Leute, die völlig frei jedweder Kenntnisse hier posten wie bekloppt. Einfach mal die Finger still halten, wenn man keine Ahnung hat.
GmbH Kapital muß der Firma zur freien Verfügung eingezahlt werden.
Dann VERFÜGT sie darüber.
Natürlich dürfen Verluste entstehen, die werden mitunter sogar eingeplant, bis der BREAK EVEN eintritt, also die Gewinnzone erreicht wird.
Ist das Stammkapital durch Verluste BUCHMÄSSIG aufgezehrt, dann ist ein sog. Überschuldungsstatus zu erstellen.
Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit den aktuelle Preisen (vereinfacht) angesetzt.
Da erhebliche stille Reserven vorhanden sein können, ist die Firma dann ggfls. NICHT überschuldet und ein Insolvenzantrag nicht erforderlich.
MOJOI hat das korrekt erklärt.
Die kurze Version der Antwort auf Deine Frage ist: NEIN!
Die Sonderfälle zur Abwendung einer Insolvenz bei buchmäßiger Überschuldung hatte ich nicht parat. Mir fiel spontan nur die positive Fortführungsprognose ein.
Klar, Aufdeckung der Stillen Reserven gehört u.a. mit dazu (und ist glaube ich sogar der wichtigste Einzelaspekt).
Was ist denn das für Quatsch Welfenfee
Stammkapital minimum 25.000€.Solange du immer drüber bist darfst du nachzahlen musst es aber nicht.
Wird der Verlust unter den 25.000 nicht von den Gesellschaftern prozentual ausgeglichen?