Möchte Mietwohnung von meinem verstorbenen Opa übernehmen.Bin Alleinerbe.
Mein Opa verstarb am 27.10.2013 und lebte seit 1963 in dieser Wohnung.Am 1.11. informierte ich die Hausverwaltung,allerdings liegt die Sterbeurkunde noch nicht vor. Von der beglaubigten Abschrift des Testaments wurde eine Kopie gemacht und zu den Unterlagen gelegt.Ich war bei meinem Opa nicht als Untermieter eingetragen,da ich selber in einer Mietwohnung lebe. Kann mir die Hausverwaltung den Einzug in diese Wohnung verweigern? Heizkosten waren bei meinem Opa mit 1200,- jährlich sehr hoch.Ich könnte mein Heizverhalten mit 220,- jährlich nachweisen.Gibt es da die Möglichkeit,dass der Vermieter sich bei der Heizkostenproblematik bewegt oder muss er die alte Warmmiete verlangen.
2 Fragen auf einmal & ich bin für jede Antwort sehr dankbar.
Lieben Gruss aus Berlin:Stefan
14 Antworten
Dein Opa war Mieter also hat der Vermieter keine Verpflichtung Dich als neuen Mieter zu übernehmen. Du hast also keinerlei Rechte an dieser Wohnung. Du kannst mit dem Vermieter sprechen ob er mit Dir einen neuen Mietvertrag macht. Der Vermieter kann auch eine ganz andere Miete verlangen und die Heizkosten werden wohl eher noch höher ausfallen.
Gem. § 564 BGB geht der Vertrag AUTOMATISCH auf den Fragesteller über.
so er denn AUTOMTISCH zum Erben berufen wäre.
Ist er laut Fragestellung, das Testament liegt ja vor...
Hast Du die Frage eigentlich zuvor mal gelesen?
Widerspruch: Dass das Testament vorliegt, macht ihn nicht automatisch zum Erben. Das muss vom Nachlassgericht erst einmal so festgestellt werden. -> Erbschein
2 Möglichkeiten: 1. Jemand geht gegen das Testament vor (Niemand kennt hier die Familienverhältnisse des Fragestellers.) 2. Der Erbe lehnt das Erbe ab, wiel es an einer ganz anderen Stelle sehr nachteilig wäre. Das erfährt er aber womöglich nicht so kurz nach dem Tod, sondern erst, wenn das Nachlassgericht ihm diese mitteilt.
Die Hausverwaltung hat das Testament sicher gerne zur Kenntnis genommen und weiß nun, wohin sie sich als erstes wenden muss, aber das allein macht den "Erben" noch nicht wirklich zum neuen Mietvertragspartner.
Widerspruch:
NEIN, spätestens wenn es ein Testament gibt, braucht man nicht zwingend einen Erbschein, das Testament macht ihn absolut automatisch zum Erben, denn der letzte Wille des Verstorbenen ist ZWINGEND gegenüber jedem anderen Recht...
Wenn das Testament notariell hinterlegt wurde, reicht im Zweifel das Eröffnungsprotokoll des Notars, mehr bedarf es nicht, und auch wenn das Testament handschriftlich vorliegt, reicht eine vorhergehende Vorsorgevollmacht...
Wenn es ein Testament gibt, ist ein Erbschein eigentlich nur notwendig, wenn Immobilien vererbt werden...
Total korrekt.
Das ist - schlichtweg - falsch.
????
Was ist an dieser Aussage unklar? Das ist - schlichtweg - falsch, einfacher lässt es sich nicht ausdrücken...
alles gut :-)
Du hast überhaupt kein Anrecht auf die Wohnung, ob du Alleinerbe bist oder nicht. Der Vermieter allein entscheidet, was mit der Wohnung geschieht. Und wenn du ihnen jetzt schon mit der Heizkostenproblemativ auf die Füße trittst, dann kannst du darauf wetten, dass du dort nicht einziehen wirst. Du trittst zwar als Alleinerbe in den MV ein, der Vermieter kann dir aber kündigen. Insofern solltest du erstmal die Füße stillhalten.
Da liegst du aber gewaltig falsch.
liege ich nicht..........aber ich weiß, dass ich die Antwort sehr mißverständlich geschrieben haben.
Als Erbe trittst Du automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (sofern Du das Erbe antrittst), dazu gehört auch der Mietvertrag. Allerdings können Mieter und Vermieter in diesem Fall binnen Monatsfrist das Mietverhältnis mit einer 3-Monatsfrist außerordentlich kündigen. § 564 BGB.
§ 564 BGB ist der richtige Paragraf, der Fragesteller war zuvor kein Mieter...
Jupp, schon korrigiert :-)
Der Vermieter muss gar nichts. Er darf das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ohne Begründung mit 3 Monaten Frist kündigen und falls er das nicht tut, darf er Die alte Miete verlangen...
Die HV kann den Vertrag, eben so wie die Erben, innerhalb von 4 Wochen nach Tod des Mieters ohne Grund kündigen.
Da bei einem so alten Vertrag die Miete sicher ziemlich gering für heutige Verhältnisse ist, wird die HV mit an 99,9999%iger grenzender Sicherheit kündigen.
Gem. § 564 BGB geht der Vertrag AUTOMATISCH auf den Fragesteller über. Der Vermieter hat zwar ein Sonderkündigungsrecht, das muss er aber erstmal tun, wenn er nichts tut, ist der Fragesteller Mieter. Mal davon ab ist er rechtmäßiger Besitzer
Wenn der Vermieter nicht kündigt, gilt auch der alte Vertrag...