Mit einer Vorstrafe zur Polizei?
Hallo ich heiße Nico bin 18 Jahre alt und habe einen Hauptschulabschluss mit dem durchschnitt von 1,5. Ich werde wahrscheinlich meinen Realschulabschluss mit gleichem Ergebnis vollenden.
Nun zur Frage: Ich wollte mich nach meinen Abschluss der mittleren Reife bei der Polizei als Polizeianwärter bewerben. ALLERDINGS!?!?! habe ich leider schon ein bischen ´´scheiße´´ in meinem Leben gebaut.
Also da wären einmal nen paar kleine Kavaliersdelikte die allerdings nie zur Verhandlung gekommen sind und daher wohl auch nicht in meinem Führungszeugnis vermerckt sind.
Ansonsten habe ich vor ca. 7 Monaten eine leichte Körperverletzung begangen was ich auch sehr bereue. Ich wurde wegen dieser Sache zu 18 Sozialstunden verurteilt.Als ich deswegen zur Polizei musste wurden auch Fotos etc. von mir gemacht habe also somit keine weiße Weste mehr. Bin nun ihn dieser Strafkarteibank oda so also mit Fotos ( wo im hintergrund dass größenmaß ist ).
Also wollte Fragen ob es mir noch möglich ist bei der Polizei zu Arbeiten. Wie gesagt ist zurzeit mein größter Wunsch. Würde mich auf einige Hilfreiche Andwroten/Tipps freuen :)
10 Antworten
Du bist nicht vorbestraft , denn Vorbestraft bist Du nur wenn Du zu einer Geldstrafe vom mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurdest , oder einer Haftstrafe, alles andere wird in das Führungszeugnis nicht eingetragen.
Ja, dein Führungszeugnis ist sauber und Du bist nicht nicht vorbestraft. Aber bei der Polizei gibt es es noch den elektr. Kriminalaktennachweis ( KAN ) dort wird die Akte von Kindern 2 Jahre , bei Jugendlichen 5 Jahre und bei Erwachsenen 10 Jahre lang aufbewahrt , welchen Einfluß alte Kriminalakten auf das Berwerbungsverfahren haben ist nicht bekannt. Um sicher zu dein kannst Du ja mal folgten Brief an Dein Polizeipäsitium senden.Sehr geehte Damen und Herren,
ich möchte gem. Polizeiaufgabengestz ( PAG ) wissen was im elektronischen Kriminalktenachweis ( KAN ) über mich gespeichert ist.Dann bekommt Du Auskumft darüber. Ein Führungszeugnis , welches bei Dir sauber ist kannst Du bei Deiner Gemeinde für ca. 10 Eur. beantragen.
Das Führungszeugnis ist zwar rein ... Voraussetzung für den Polizeidienst ist aber gerichtlich nicht bestraft zu sein ...
Danke hab´s erstma abgeschickt :) hoffe es hilft .Freut mich auch dass mann hier auf der Seite so von euch unterstützt wird
Naja. Bevor ich mich aufs PAG beziehe, prüfe ich erst einmal wie das Polizeigesetz in meinem Bundesland heißt. Mich auf ein bayerisches Gesetz in Hamburg zu beziehen kommt z.B. doof, auch weil es dort keine Gültigkeit hat.
Aber wo genau steht denn, dass man Auskunft über den Inhalt seiner Kriminalakte oder sonstiger polizeilicher Dateien bekommt? Denn wenn dann würde ich die Vorschrift, auf die ich mich beziehe, auch genau bezeichnen.
Also die Top-Unterstützung war das nicht. SO hätte ich es nie und nimmer abgeschickt.
Was Du schreibst, ist grösstenteils Kritikasterei.
Es ist ziemlich wurscht, wie genau das Gesetz heisst. Eine präzise gestellte Anfrage eines Bürgers hat mitderselben Präzision beantwortet zu werden.
Eine Behörde muss Rechtsgrundlagen für ihr Tun benennen. Der Bürger muss die nicht wissen.
Ich würde niemals behaupten, dass der Bürger gesetzliche Grundlagen beherrschen muss. Aber es geht gerade bei einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz auch um eine gewisse Eigenwerbung. Hier wurde indes Schrott ungefiltert weitergegeben. Das macht nicht den Eindruck, als hätte man versucht, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Das PAG ist kein Bayer . Gesetz , sondern heißt Polizeiaufgabengesetz. Und nach diesem Gesetz kann die Polizei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens noch gewonnene Daten / Akten speichern. Und auf schriftlichen Ersuchen des Bürgers ist diesen mitzuteilen was über ihn gespeichert ist gem BSDG ( Bundesdatenschutzgesetz).Die ist weder Kritik noch eine Wertung.Sondern das Gesetz ist da, somit , darf gespeichert werdn, aber es ist auch die Auskumftsplicht da , wenn jemand wissen möchte was über ihn gespeichert ist.Google mal : Polizeiaufgabengestz , Link Auskumftsplicht.
Von einem Polizeiaufgabengesetz habe ich in NRW noch nie gehört.. hier gibts nur das Polizeigesetz und das Polizeiorganisationsgesetz.
Was meines Erachtens den Verdacht stärkt, dass es sich beim PAG um Landesrecht und bei der Polizei folglich um Ländersache handelt.^^
@ Hase1205:
Es mag sein, dass du rein theoretisch für den Polizeivollzugsdienst in Frage kommst, wenn du nicht vorbestraft bist. Die sog. geistige Eignung ist allerdings nach dem was du hier erzählst eher fraglich, ich würde mich also an deiner Stelle sicherheitshalber noch woanders bewerben...
Das Polizeiaufgabengesetz befindet sich inerhalb der Polizeigesetze der Länder.Dort ist wie für den Fall gregelt , wann und wie - unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens - die Polizei im Kriminalaktennachweis ( KAN ) noch die Akten , speichern , verwnden und Nutzen kann, sowie die Auskumft darüber.
Ich streite gar nicht ab, dass das, was Du schreibst, vom Gedankengang her richtig ist. Die Vorschriften, auf die Du Dich beziehst, sind dennoch nicht überall zutreffend.
Das PAG heißt in seiner vollen, nicht abgekürzten Schreibweise entweder "Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei(Polizeiaufgabengesetz - PAG)" oder, in der thüringischen Version, "Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei(Polizeiaufgabengesetz - PAG)"
In manchen Bundesländern ist z.B. das Auskunftsrecht eines Betroffenen gar nicht in den Polizeigesetzen sondern in den jeweiligen Datenschutzgesetzen geregelt. Überall gilt aber, dass die Polizei die Auskunft unter bestimmten Umständen verweigern kann. Dann bliebe nur noch der Gang zum jeweiligen Datenschutzbeauftragten.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist nur einschlägig bei Bundesbehörden. Kriminalakten werden aber bei Landesbehörden geführt, weshalb die Landesdatenschutzgesetze einschlägig sind.
Würde die Kriminalakte des Fragenstellers bei einer Bundesbehörde geführt (BPol oder BKA), bräuchte er sich ohnehin nicht bei der Polizei zu bewerben... ;-)
Du schriebst "Google mal". Das kann im Einzelfall ausreichen. Aber ich rate davon ab, generell per Google Eingriffsrecht lernen zu wollen. Das ist nämlich eins der häufigsten Probleme bei Gutefrage.net; Leute, die Interesse an einem Thema haben, eignen sich anhand von Google und Eigeninterpretationen der Gesetze ein Halbwissen an, welches sie mit Hilfe einer gesetzlichen Grundlage, die nicht immer stimmen muss, als Fakten verkaufen.
Noch etwas am Rande, weil ich es jetzt mehrmals gelesen habe: Es heißt Auskunft.
Deine angeben sind richtig ! Bei Abgeschlossene Verfahren hat man bei der Polizei immer ien Auskunftsrecht. Nur wenn noch Ermittlungen laufen oder der Fall sensible Daten enthält kann die Polizei die Auskumft verweigern mit den Vermerk, dass sich der Betroffene an den Datechutzbeauftragen des Bundeslandes, bzw. wenn es um Bundespolizei und BKA geht an den Bundesdatenschutzbeauftrageten wenden muß.Aber wenn jemand z. B. im einem Bundland mit EKD Daten gespeichert ist sind dies auch über das BKA im Wisbaden Bundesweit abrufbar und da muß nicht mal eine Strftat vorliegen, denn manchchmal nimmt die Ingerabdrücke die Polizei auch wie z. b. bei eine Wohnungseinbruch auch die des Geschädigten um dies herauszufildern, aber wenn dies nach den Ermittlungsabschluß nicht glöscht werden geistern die im Polizeiinformationsystem ( IPB in Bayern ) bzw. in KAN Bundesweit durch die Rebublik, aus diesm Grunde ist ein Auskumftsersuchen nicht schecht, da man dann davon erfährt und die Löschung beantragen kann.
Fingerabdrücke von Zeugen/Geschädigten, die zur Unterscheidung von berechtigten Fingerabdrücken genommen wurden, sind nach Abschluss der Ermittlungen zwingend zu vernichten und dürfen nicht ins AFIS o.ä. aufgenommen werden.
Wenn dies versäumt wurde und die Fingerabdrücke in bestimmten Systemen versehentlich "herumgeistern", würden die zuständigen Behörden bei einer Auskunft dies wohl kaum zugeben.
Hierzu ist zu sagen dass das Gesetz die Theorie ist und die Praxis die Wirklichkeit.Vielleicht gehen andere Bundesländer in besonders , NRW und Niedersachsen, bzw. Bremen wo es keinen mittleren Dienst mehr gibt und jeder Polizist eine FH- Studium durchläuft wirklich sorgfältiger mit Daten um.In Bayern ist das jedoch nicht so , denn hier starten alle Polizisten im mittleren Dienst egal ob Hauptschüler mit Beruf od. Abiturienten, dann folgen 2 Jahre 8 Monate Bereitschaftspolizei und dann geht es los mit A7 Hauptwachtmeister und noch einer Bewährung in der Arbeit steigen dann die Leute ohne weiter Prüfung in den gehoben Dienst ( POK ) auf. Leider gib es im IBP der Polizei oft Fehler , ob dies mit der Ausbildung zu tun hat weiß ich nicht, jedoch wurde schon mal eine Einstellung gem § 204 Abs. 1 STPO wegen bewiesener Unschuld in den IPB als anders als Durch Freispruch gem § 27 JGG beendet gespeichert , was den Eindruck einer Jugendstrafe auf Bewährung vermittelte. Als ein Löschungantrag gestellt wurde hieß es lapidar , die ist rein präventiv, denn die Lebenserwartung des Menschen liegt bei ca. 80 Jahre und zur Sicherheit und Abschreckung muß es drin bleiben. Zum Glück schloss sich das Verwaltunggericht dem nicht an und verfügte unter B 1 S 98. 808 die sofortige Löschung.Auch bleiben in Bayern , was in keine andern Bundesland geschieht Einstellungen nach § 170 Abs. II im IPB gespeichert , und werden nur auf schriftlichen Antrag des Betroffenen gelöscht , da aber viele nicht wissen dass es außer dem Bundeszentralregister auch noch das IBP gibt, fragt selten einer nach , bzw. stellt dann den Antrag auf Löschung.
@Schlauerfuchs
Auch in Bayern ist es für Bewerber mit Abitur o. Fachhochschulreife möglich, direkt im gehobenen Dienst einzusteigen. Es gibt also durchaus auch in Bayern Polizeibeamte, die nie den mittleren Dienst durchlaufen haben.
Das Einstiegsamt im geh. Dienst ist stets Polizeikommissar, nicht Polizeioberkommissar, auch bei der Überleitung aus dem mittleren Dienst.
Das Einstiegsamt im mittleren Dienst ist Polizeimeister (A7), dann folgt der Polizeiobermeister (A8) und Polizeihauptmeister (A9). Die Bezeichnungen Polizeioberwachtmeister und Polizeihauptwachtmeister gibt es in Bayern noch für die Anwärter während der Ausbildung.
Na, jedenfalls wird in Bayern , egal welchen Dienstgrad die Leute haben habe unter den Stichwort " Resttatverdacht " im Gegensatz zu andern Bundesländern sehr viel noch nach den Abschluss des Verfahrens gespeichert selbst wenn es mit einer Einstellung geendet hat.
Also ich kenne Leute, die trotz Vorstrafen zur Polizei gekommen sind, ob das in deinem Fall noch möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Wenn allerdings der Polizeiberuf dein größter Wunsch ist, dann würde ich es an deiner Stelle ausprobieren, denn die werden dich auf Herz & Nieren durchchecken und wenn du großes Glück hast kriegst du vllt eine Chance und kannst dort arbeiten.
Danke, wollen wir´s hoffen.Du sagtest du kennst welche die mit Vorstrafen als Polizist tätig sind?wiso sollte es bei mir den ehr schwiriger werden?
UNd wiso postet der Polizeipräsident hier nichtmal rein . :)
hallo!
Also nochmal für alle: eine getilgte Vorstrafe darf in keine Öffentlichen Registern aufscheinen ausgenommen Sicherheitsorgane ( POLIZEI ) ABER und jetzt kommts:
Die Polizei darf die Daten genau so wenig wie andere zu deinem Nachteil verwenden..!!
Alle Delikte, bis auf Mord etc. können getilgt werden, folgedessen ist die bewerbung möglich..!!
mfg
Machen sie aber. Ein Bekannter von mir durfte nicht einmal für ein Abschleppunternehmen arbeiten, das auch die Polizei arbeitet, weil er mal vor 10 Jahren besoffen auf dem Fahrrad sass, und das obwohl das Verfahren sogar nach § 153a eingestellt wurde (also keine Verurteilung und keine Vorstrafe) und selbst die Löschfrist aus dem BZR abgelaufen wäre. Für die Polizei bleibt alles ewig sichtbar und es wird auch gegen einen verwendet.
Einsicht in dieses Register haben aber nur gan wenige: Polizei selbst, die Luftfahrsicherheitsbehörde, der BND, und sonstige Sicherheitsbehörden. In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass jemand keinen Sicherheitsausweis am Flughafen bekommen hat, obwohl sein BZR schon mehrere Jahre wieder sauber war. Aber es war noch in einem internen Polizeiregister drin.
Dein Schulzeugnis ist 1a, da kann man nichts gegen sagen. Wie ich vermute und hoffe leistest Du die Sozialstunden ab. Das du bereits polizeilich in Erscheinung getreten bist ist Dummheit. Nicht übel nehmen!! Wenn du wirklich bei der Polizei eine Lehre beginnen möchtest rede mit dem Zuständigen, der mit dir das Vorstellungsgespräch leitet, nur dann weißt Du mehr. Viel Glück!!
DAnke und ja dass war Dummheit. Einfach Kindisch gewesen ohne vorher darüber Nachzudenken was mann sich mit solchen sachen verbaut
@Hase1205: Es ist nicht schlimm einen Fehler zu machen. Es kommt darauf an dass du jetzt weißt was Du willst. Du willst zur Polizei, was Ok. ist. Das Ziel hast du vor Augen. Jetzt gilt es, das beste daraus zu machen.
Ich drücke Dir alle meine Däumchen:))
Danke
Meines Wissens werden Vorstrafen nach fünf Jahren aus dem polizeilichen Führungszeugnis gelöscht.Erst dann dürftest du eine reelle Chance in so einem Job haben.
Ohne Gewähr!
Mach dich halt schlau,wenn es dein Wunsch ist.Es gibt aber auch andere spannende Jobs.Rettungsassistent zum Beispiel.
ALso ist mein Führungszeugnis noch rein??
Aber die Polizei kann meine Vergangenheit aber bestimmt noch sehen oda?
Die Akte die sie bei sich liegen haben ist ja nicht dass führungszeugnis oda?