Minijob und Unterhalt?

iQhaenschenkl  06.09.2021, 18:06

Möchtest Du Hilfe zum Betrug oder nur Aufklärung über den Rechtsverhalt?

PalmenHaus 
Beitragsersteller
 06.09.2021, 18:07

Aufklärung

3 Antworten

Von Experte Kessie1 bestätigt

Wenn dein Kind nicht nur in den Ferien etwas verdient, sondern dauerhaft neben der Schule arbeiten geht und dabei nicht nur ein kleines Taschengeld verdient, also nicht nur 100 Euro, sondern 450 Euro Brutto gleich Netto, dann sollte das dem Vater schon mitgeteilt werden.

Auch wenn es im Regelfall zu keiner Minderung des Unterhalts kommen dürfte, weil es sich um eine Beschäftigung handelt, die das Kind ja gar nicht ausüben müsste und jeder Zeit auch wieder beenden könnte.

Von sich aus dürfte der Vater den Unterhalt eh nicht mindern, er müsste dann schon übers Familiengericht gehen und die würden dann entscheiden ob und wenn ja was angerechnet werden dürfte.

Ob sich dieser Aufwand für den Vater lohnt mag ich zu bezweifeln.

Denn erst einmal würde dem Kind ein Freibetrag von um die 60 Euro bis 90 Euro pauschal zugestanden und vom Rest weitere 50 % , würden dann angenommen von 450 Euro Brutto gleich Netto noch um die 195 Euro bis 180 Euro bleiben.

Da dein Kind noch minderjährig ist und ich nehme an auch noch bei dir wohnt, müssten diese angenommenen 180 Euro zu gleichen Teilen auf dich und den Vater verteilt werden.

Es könnten dann angenommen max.um die 90 Euro vom Unterhalt gekürzt werden, was aber am Ende das Familiengericht entscheiden müsste.

Bei einer Azubivergütung würde das auch in etwa so laufen, nur blieben dann vom Netto pauschal erst einmal 100 Euro Freibetrag, die zur Deckung von notwendigen ausbildungsbedingten Aufwendungen gedacht sind, höhere müssten dann nachgewiesen werden.

Was dann vom Netto noch bleibt, müsste dann auch auf dich und den Vater verteilt werden, solange das Kind noch minderjährig ist und bei dir wohnt.

alle änderungen sind dem vater mitzuteilen. somit auch einkommen des kindes. dies verringert bei dauerhaften einkommen den unterhaltsbedarf.

Mal grundsätzlich ...... wie sollte das der Vater erfahren - der hat keinen Einblick in die Sozialversicherungsdaten seiner Tochter - und auch nicht beim Finanzamt.

https://www.scheidung-siegen.de/unterhalt_siegen/kindesunterhalt/anrechenbare-einkuenfte-Kind/index.html

Ferienjob und Nebentätigkeit des Kindes

Einkünfte aus Ferienjobs sowie ähnliches Nebeneinkommen von Schülern und Studenten sind gar nicht oder nur teilweise anrechenbar. Ein Schüler oder Student ist auch während der Schul- bzw. Semesterferien zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet ist. Erzilet er daraus dennoch EInkünft, so sind diese überobligationsmäßiger Tätigkeit. Derartige Einkünfte sind in entsprechender Anwendung des § 1577 II 1 BGB nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet.

Von einer Anrechnung ist insbesondere dann abzusehen, wenn der Student durch seinen Verdienst Sonderbedarf decken will, der vom Unterhaltsverpflichteten nicht getragen wird. Zudem ist dem Kind zuzubilligen, sich durch Nebentätigkeit in angemessenem Umfang einen besseren Lebensstandard zu ermöglichen, als in den Tabellensätzen ausgewiesen. Allerdings darf die Ausbildung unter der Erwerbstätigkeit des Kindes nicht leiden.

Insbesondere Einkünfte eines Studenten aus geringfügiger Nebentätigkeit sind in den Anfangssemestern anrechnungsfrei zu belassen. Bei Schülern entspricht die Nichtanrechnung geringer Einkünfte, auch wenn sie für Luxusanschaffungen verwendet werden, in der Regel der Billigkeit. Lediglich höherer Beträge können teilweise unter Billigkeitsgesichtspunkten anzurechnen sein.

PalmenHaus 
Beitragsersteller
 06.09.2021, 18:16

Vielen lieben Dank!