Eigenbedarf auch für die Schwiegertochter rechtens?

7 Antworten

Schwiegerkinder gehören nicht zu den Personen, für die eine Eigenbedarfskündigung rechtens wäre. Da deine Tochter noch minderjährig ist, kommt auch sie nicht infrage.

SoDoge  06.03.2014, 08:53

Das ist so nicht richtig.Nach § 573 Abs. 2 BGB darf man kündigen,um Familienangehörigen die Wohnung zu überlassen.Familienangehörige müssen nicht blutsverwandt sein,und auch wenn dem so wäre müssten sie bloß nachweisen,dass ein engerer Kontakt zum Vermieter besteht,kann man das,darf man auch Schwager und Cousine in die Wohnung lassen.

imager761  09.03.2014, 09:34
@SoDoge

Auch durch Wiederholungen werden deine Rechtsirrtümer nicht wahr.

Vielmehr endet nach nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der “Familienkreis” des § 573 BGB außerhalb der geraden Linie.

Immerhin ruderst du schon zurück ("auch wenn dem so wäre") - einen Beweis deiner Behauptung bleibst du immer noch schuldig.

Wäre dem so, könnte selbst der Postbote oder Schulfreund "mit engem Kontakt" als EB-Kündiungsberechtigter benannt werden, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden oder jemandem einen Freundschaftsdienst zu erweisen.

Gerade das widerspricht aber dem Schutzzweck des Mietrechts: "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.", § 573 Abs. 1 BGB :-O

Da die Enkelin hier vielmehr rechtsmissbräulich als Berechtigte benannt wäre, wenn über sie tatsächlich der Mutter Nutzung verschafft würde, dringt IMHO eine EB-Kündigung nicht durch :-)

G imager761

Ja,das geht.

Der Vermieter kann um einen Person aus seinem begünstigten Personenkreis in der Wohnung leben zu lassen,dem Mieter kündigen.Zu diesem Personenkreis zählen die Familienangehörigen und damit auch Schwiegersohn und Schwiegertochter.Es zählt jeder aus der Familie dazu,nicht nur Blutsverwandte.Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Wenn ein besonders enger Kontakt zum Vermieter besteht, kann man sogar noch weiter entfernten Verwandten den Wohnraum gewähren. Nachzulesen unter § 573 Abs. 2 BGB.

imager761  09.03.2014, 09:20

Es zählt jeder aus der Familie dazu,nicht nur Blutsverwandte.Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Der Irrglaube liegt vielmehr bei dir :-)

Familienangehörige nach dem Verständnis der Rechtsprechung sind zunächst Verwandte gerader Linie wie Eltern und ihre Kinder, Großeltern, Geschwister, sowie auch Verschwägerte.

Aus Grundsatz des Mieterschutzes hat die mietrechtliche (!) Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Schutzzweck die Einengung des Kreises der Familienangehörigen zwingend voraussetzt :-O

Wenn ein besonders enger Kontakt zum Vermieter besteht, kann man sogar noch weiter entfernten Verwandten den Wohnraum gewähren. Nachzulesen unter § 573 Abs. 2 BGB.

Genau das steht da eben nicht :-O

lolando 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 11:41

Vielen Dank, werde mich erkundigen...

Such Dir eine Wohnung. Dann bist Du unabhängig und wirst nicht kontroliert.

lolando 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 11:40

So einfach ist es nicht! Finde mal eine Wohnung, die günstig ist und wo ein großer Hund erlaubt ist. Nicht so einfach..

Lass es lieber und miete dir eine eigene Wohnung.

lolando 
Beitragsersteller
 06.03.2014, 11:45

Wohnung mieten ist nicht so leicht, mit großem Hund und bezahlbar!