Mietrecht Mieter verschweigt Schaden 1,5 Jahre

9 Antworten

bei den meißten antworten geht wieder einiges verquer. ich versuche, aus meiner kenntnis richtig zu stellen: die mietvertragliche verpflichtung, mängel / schäden unverzüglich dem vermieter anzuzeigen zielt darauf ab, den schaden zu minimieren und nicht, dass der mieter für den fall der nichtanzeige, zumal er nicht der verursacher ist, diesen dann generell zu bezahlen hätte. in diesem konkreten fall war es ja vermutlich eine undichtigkeit in der benachbarten wohnung. wenn nun eine fläche von 20cm² befallen ist, ist das eigentlich ein bagatellschaden, der außerdem einer regulierung durch die haftpflichtversicherung nicht unterlägen wäre, ich wüsste jedenfalls keinen grund dafür. es ist davon auszugehen, der mieter hat den schaden nicht verursacht und dieser hat sich durch die nichtanzeige auch nicht vergrößert. es bleibt dementsprechend sache des vermieters, den schaden auf seine kosten zu beseitigen und zu prüfen, ob möglicherweise die ursache fortbesteht und diese dann gegebenfalls zu beseitigen.

Der Mieter muß Schäden an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter melden. Unterläßt der Mieter die Anzeige, ist zum ERsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. §536c BGB.

Das regelt das BGB. Grundsätzlich wären die Mieter schadensersatzpflichtig, wenn nachzuweisen ist, dass das Gebäude nachhaltig geschädigt wurde. Wenn ein größerer Schaden nicht entstanden ist und Sie als Vermieter diesen Schaden auch hätten instand setzen müssen, dann würde ich von rechtlichen Schritten abraten und den Schaden beheben. Wenn es auf Kondenswasser hinausläuft, ist wie immer die Beweislast bei Ihnen. Wenn ansonsten keine Probleme bei der Abnahme entstanden sind würde ich von diesen Forderungen absehen. Die Haftpflicht/Gebäudevers. hätte den Schaden nur im Falle eines Leitungswasserschadens übernommen. MfG

Starlet 
Beitragsersteller
 18.02.2009, 07:09

Wenn es nur Kondenswasser ist, wäre es ja garkein Problem, das kann man ja schnell beheben. Da aber genau an der benachbarten Wand das Badezimmer ist und in der benachbarten Ecke der Duschabfluss ist, nehmen wir eben an, dass es sich um eine Undichtigkeit der Abflussrohre der Dusche handeln kann.

heimwerker  18.02.2009, 10:09
@Starlet

Folgenden Vorschlag, vermerken Sie den Schaden und auch das Versäumnis der Mieter im Abnahmeprotokoll, mit dem Hinweis, das eine abschließende Klärung erst nach Abschluss der Ursachenforschung erfolgen kann. Bei Gericht ist es nicht so einfach Recht zu bekommen. Der Mieter hat zwar die Melde- und Mitwirkungspflicht. Doch die Richter hängen sich oft daran auf, ob der Mieter hätte erkennen können um welchen Schaden und um welchen Umfang es sich handelt. Deshalb auch der Rat, möglichst alles vorher zu klären. Eine genaue Beurteilung kann erst erfolgen, wenn die Ursache geklärt ist. MfG

Birgonia so habe ich mir das eigentlich auch gedacht, dass wir ja jetzt erst Kenntnis vom Schaden erlangt haben, aber die stellen sich eben quer. Scheinbar sollte man tagtäglich seine Mietwohnung überprüfen damit soetwas nicht passiert :-(

birgonia  17.02.2009, 20:28

Wer stellt sich quer?

Starlet 
Beitragsersteller
 18.02.2009, 06:54
@birgonia

Das wir die Wohnung nicht täglich prüfen können, geht erstmal aufgrund der Entfernung Gö-Lip nicht und ausserdem wäre das natürlich ziemlich nervig für den Mieter, aber so stellt sich die Versicherung das scheinbar vor.

Kaffeetrinker  17.02.2009, 20:28

Nee, ohne Verdacht die Wohnung prüfen kann der Vermieter ja nicht. Aber umgekehrt muss jetzt der Mieter für den Schaden geradestehen. Würde die Beseitigungskosten von der Kaution abziehen.

Der Schaden als solche, also die Rohreparatur nciht, aber die folgeschäden, die bei rechtzeitiger Medlung nciht entstanden wären. Das dürfte in diesem fall der weitaus größte Teil sein.