Kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf vom Vermieter zurückgezogen werden?

7 Antworten

Der Vermieter hat zum 28.02 gekündigt ? Richtig ?

Ihr seid aber schon vorher ausgezogen ? Auf welcher Grundlage wurde dann das Mietverhältnis beendet ?

Wenn es eine Kündigung von euch gab, dann ist seine Kündigung sowieso hinfällig.

BeFu69 
Beitragsersteller
 02.11.2018, 12:49

Das Mietverhältnis wurde nicht von uns beendet, es besteht nach wie vor. Wir haben jedoch im gleichen Haus eine Wohnung, die uns gehört. Dort sind wir eingezogen, nachdem die Handwerker mit der Renovierung fertig waren. Wir wollten uns mit dem Vermieter darauf einigen, dass wir zum 30.11.18 ausziehen und er auf Schönheitsreparaturen in der Wohnung verzichtet. Darauf ist er nicht eingegangen, sondern hat uns die Rücknahme seiner Eigenbedarfskündigung übergeben.

AnglerAut  02.11.2018, 13:04
@BeFu69

Dann klingt das tatsächlich interessant. Zieht wieder in die alte Wohnung ein und dann könnten die zweimaligen Umzugskosten tatsächlich als Schaden rausspringen.

albatros  03.11.2018, 19:36
@BeFu69

Defacto müsst ihr nun für die alte Wohnung noch weiter Miete zahlen bis ihr den Mietvertrag für diese wirksam gekündigt habt. Das wäre jetzt gerade noch zum 31. Januar 19 möglich. Bis dahin darf der Vermieter dann noch die Miete fordern.

Vermieter sind verpflichtet, bei Wegfall des Grundes für eine EBK den betroffenen Mieter zu informieren und dem entsprechend die Kündigung zurückzunehmen.

Nun hat aber der Mieter weit vor dem Kündigungstermin (28.2.19!!) sich eine andere Wohnung gesucht, also bevor die EBK überhaupt rechtswirksam wurde.

Ich sehe deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung des Mieters.

Die Frage ist dabei, ob der Mieter überhaupt zu einem früheren Zeitpunkt mit der ges. Dreimonatsfrist gekündigt hat. Wenn nicht und die freigewordene Wohnung ist noch nicht wieder neu vermietet, ist er noch deren Mieter und muss dafür Miete zahlen. Und die Wohnung (die alte) nun  bis zum 5.11. (Zugang beim Vermieter) zum 31. Januar 19 kündigen. Bis dahin könnte Mietzahlung gefordert werden.

Es bestünde nun die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, der zufolge der Vermieter auf die Mietzahlung bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist verzichtet, muss der V. aber so nicht machen.

Kündigungen kann man nicht zurückziehen.

Gekündigt ist wie "Teller ist jetzt zerbrochen".

Man kann auf die Wirkung der Kündigung verzichten.

Schadenersatz sollte in diesem Fall drin sein. Einigt Euch lieber untereinander, vor Gericht bekommt ihr nur ein Urteil und selten sind dann alle zufriedener als vorher.

.... nein, er muss, so lese ich den BGH.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
schleudermaxe  02.11.2018, 12:45

Nachsatz Schaden:

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs und setzt diesen dann tatsächlich nicht um, muss er besonders genau begründen, warum der zunächst bestehende Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Tut er dies nicht, ist davon auszugehen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dann kann der Mieter Schadensersatz verlangen. (BGH, Urteil v. 29.3.2017, VIII ZR 44/16)