Mietrecht ... Heizung fällt häufig aus
hi zusammen,
die heizung bei mir in der wohnung fällt ständig aus, das problem ist seit mai diesen jahres bekannt .. zwischendurch war es ok, wegen sommer. nun fällt die heizung immer wieder aus und es gibt kein warmes wasser. der vermieter hat anfang des jahres schon gesagt, es müsste ein ersatzteil eingebaut werden, was 500 euro kostet. hab in gestern gefragt, was denn nun mit dem einbau ist, weil das problem ja schon lange bekannt ist ... ANTWORT: ich muss mal den verlauf (ausfall) abwarten.
FRAGE 1 ...... Abmahnung schicken und zur reperatur auffordern ? FRAGE 2 ....... welche frist setzen ... denke 2 wochen sollten reichen FRAGE 3 .... wie hoch ist die mietminderung wenn er es nicht repariert
TKS TKS TKS
12 Antworten
Da dem Vermieter dieser Mietmängel wegen der Heizungsanlage schon eine ganze Zeit bekannt ist, langt es vollkommen aus, diesem schriftlich eine 14tägige Frist zur Behebung des Schadens zusetzen. In diesem Schreiben droht du deinem Vermieter damit, dass du anderenfalls Mietminderung geltend mcht.
Hinsichtlich der Höhe der Mietminderung bestehen von bei den Gerichten leider große örtliche Unterschiede. Während der Wintermonaten liegt dieser Minderungssatz bei einen Totalausfall der Heizung zwischen 50 und 100%. Einzelheiten zur Mietmindrung entnehme folgender Mietminderungstabelle http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung.htm
Fast richtig: Die Minderung muss nicht erst angedroht werden, da sie bereits von Gesetzes wegen gemindert ist, seitdem der Mangel besteht und der Vermieter davon weiß. Praktischer Rat: siehe meine Antwort.
Dazu noch folgendes:
Kommt der Vermieter nach Abmahnung durch den Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Räume nicht nach, kann der Mieter u. U. Schadensersatz verlangen. So kann der Mieter bei zu geringer Beheizung vom Vermieter die Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens und die Erstattung der Kosten des Stromverbrauchs für ca. 12 Stunden täglich verlangen (LG Frankfurt ZMR 57, 152). Mangelhafte Beheizung kann den Mieter zur Fristlosen Kündigung berechtigen (OLG München ZMR 59, 233; LG Landshut WM 89, 175; LG Köln WM 80, 17; AG Waldbröl WM 86, 337).
Die Mindesttemperatur soll 20 - 22°C betragen. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, rund um die Uhr diese Durchschnittstemperatur zur Verfügung zu stellen. Er erfüllt seine Verpflichtung, wenn er während der üblichen Tagesstunden (7.00 bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr - AG Hamburg WM 96, 469) für eine ausreichende Erwärmung sorgt. In winterlichen Kältezeiten kann der Vermieter verpflichtet sein, die Heizung durchgehend, also auch nachts, in Betrieb zu halten (AG Springe WM 80, 40; AG Köln WM 80, 278, wonach zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr eine Temperatur von 17°C einzuhalten ist).
Auch außerhalb der Heizperiode (01.10-30.04) muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein, da es dem Mieter nicht zumutbar ist, an kalten Sommertagen zu frieren oder sogar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren (LG Berlin GE 78, 286; LG Kassel WM 64, 71; AG Waldbröl WM 81, U8 ). Der Vermieter muss deshalb spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18° C sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als 1 bis 2 Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber sogar unter 16° C, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn hier ist die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM 64, 71).
Es war von meiner Seite nur noch eine Anmerkung zu den hier schon gegebenen Antworten (Abmahnung, Mietminderung), zu denen ich nichts weiter hinzufügen muß.
Nur so als kleiner Hinweis, was man sonst noch tun kann, wenn alles andere nicht fruchtet.
In jedem Fall musst Du dem Vermieter eine Mahnung schicken mit einer realistischen Fristsetzung, wann das Problem behoben sein sollte. Bzgl. der Höhe der Kürzung schau mal hier: www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung.htm Viel Erfolg.
Ich hatte einmal den Fall, da konnte ich meine Küche nicht nutzen wegen durchfeuchteter Geschoßdecke. Die mußte erst abgetrocknet werden und hierfür waren die Möbel auszulagern. Die Wohnung hatte also keine Küche. Meine Rechtsvertretung teilte dem Vermiete dazu mit, daß es sich mithin nicht mehr um eine Wohnung (weil ohne wesentliches Qualitätsmerkmal >> hier Küche) handelt, sondern lediglich eine Miete für Lagerräume und damit nur 10 Prozent der Wohnungs-Grundmiete geschuldet waren. Die Miete wurde entsprechend gemindert - und zwar für den gesamten Zeitraum - von der Meldung des Mangels bis zu dessen Abstellung. Warum erwähne ich dies? Hier handelt es sich, jedenfalls für die Heizpersiode geshen, ebenso um ein ganz wesentliches Qualitätskriterium, das nicht erfüllt ist. Wärmeversorgung (also Heizung und Warmwasser) gehören zwingend zur Wohnung. Fehlt beides, hast Du praktisch auch nur so etwas wie Lagerräume zur Verfügung, wiomit Du jedenfalls nicht die volle Miete schuldest. Wenn Du auf der sicheren Seite mindern willst, solltest Du aktuelle Mietrechtsurteile in gleicher Angelegenheit anlesen und in deinem Vortrag an den Vermieter anführen. Dann kann dir auch dessen Anwalt nicht "an die Wäsche". Bis zu einem Streitwert von 5.ooo EUR kannst Du dich beim Amtsgericht (1. Instanz) auch selbst vertreten, brauchst also keinen Anwalt und auch keine Rechtsschutzversicherung. Hast Du letztere (mit Mietbaustein), so minderst Du erstmal die Miete angemessen und wenn der Vermieter dann droht (du also von ihm bedroht bist; z.B. mit einer Gerichtsklage), dann übergibst Du die Angelegenheit einem Fachanwalt für Mietrecht und die Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten. Brauchst dem dann bloß die Police zum Ablichten mitzunehmen; er rechnet dann direkt mit de Versicherung ab.
Die Mietminderungstabelle von InfoDieter erscheint mir dabei etwas antiquiert, Du solltest aktuelle Urteile hinzuziehen.
Dem Vm ist der Mangel bekannt.
Hier reicht es aus, den VM hinzuweisen, dass ihm der Mangel bekannt ist, trotzdem der Fehler nicht behoben wurde und bei erneuten Heizungsausfall eine Mietminderung vorgenommen wird und somit ab sofort sämtliche Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen Mietminderung bestehen.
Die Antwort ist zwar richtig und nahezu vollkommen zittiert, jedoch geht diese nicht auf das nur teilweise zu Verfügung stehende Warmwasser nicht ein.