Mietminderung bei Veränderung der Aussenanlage?
Guten Tag
Ich wohne in einer 2,5 Zi Wohnung Parterre in einem EFH .
Wenn ich aus dem Fenster schaue, sehe ich einen alten Garten, Obstbäume und an der Seite habe ich ein großes, tiefes Fenster. Gegenüber ist eine Hecke und rechts eine Garage, so dass man nicht in die Wohnung blicken kann.
Nun wird ein Teil des Grundstücks verkauft und alles soll weg. Mein Fenster liegt dann quasi direkt an der Str. bzw. Durchfahrt dadurch, wie auf einem Präsentierteller, ungeschützt und jeder kann reinschauen und vorallem aber führt der neue Durchgang direkt vor dem großen, gekippten Fenster lang.Also quasi vor dem Sofa....
Eigentlich müsste ich da doch die Miete mindern können oder irgendwie gegen angehen können oder?
Viele Grüße
A
8 Antworten
Wenn Du den Garten nicht mitgemietet hast kannst Du nichts machen.
Ich darf ihn mitnutzen
Du hast die Wohnung gemietet, nicht die Aussicht ...
also kann sich die Aussicht auch ändern, ohne dass man Dich um Deine Erlaubnis bitten muss ...
natürlich ist es nicht schön einen Weg direkt vor dem Fenster zu haben .. aber auch daran gewöhnt man sich .. oder Du musst eben umziehen ....
Dein VM oder der neue Eigentümer kann mit dem Grundstück machen was er will. Darauf hast du keinen Anspruch bzw. Einfluss.
Das du mit dem Ausblick benachteiligt bist, steht nicht zur Debatte. Du hast nicht die schöne Aussicht gemietet, sondern die Wohnung. Veränderungen sind legitim.
Warte doch erstmal ab bis alles fertig ist, denn bis zur Fertigstellung vergehen noch einige Monate. Vllt. ist alles halb so schlimm wie du es beschreibst.
Vllt. arrangierst du dich dann mit der neuen Umgebung und wenn nicht hast du letztendlich die Möglichkeit, dir eine neue Wohnung zu suchen.
Mit den vorliegenden Informationen: Nein.
Allgemein: Im Zuge der Wohnraumverdichtung (alles "schreit" ja nach mehr Wohnungen) werden auch Parzellen bebaut, die bis dato noch Grünzone waren oder es führen zumindest Erschließungsstraßen durch.
In Deinem Fall:
- Wenn Du nicht explizit im Mietvertrag den Garten gemietet hast oder ein Nutzungsrecht, dann hast Du auch keinen Zugriff auf dessen Umgestaltung.
- Rein theoretisch könntest Du prüfen, ob sich aufgrund der neuen "Straße" die Schallbelästigung bei Dir erhöhen wird und ggfs. die Schallschutzklasse Deiner Fenster nicht mehr ausreicht. Das wäre aber SEHR weit hergeholt.
- Dann wär noch die Belastung durch Abgase als gleiches Argument wie 2.
- Bezüglich des Sichtschutzes kann man das Fenster folieren, so dass Licht einfällt aber kein Einblick möglich ist.
Es steht dir ja frei, die Wohnung zu wechseln.
Wer wohnt noch (über dir) in dem Haus? Der Vermieter oder ein weiterer Mieter?
Soll das abgeteilte verkaufte Grundstück bebaut werden?
Über mir wohnt der Vermieter.
Der hintere Teil des Gartens soll bebaut werden. Um dort Zugang zu bekommen, muss ein Weg geschaffen werden. Zwischen meinem Fenster und der Hecke sind 2 m. Davor ist die Garage. Es ist quasi jetzt so eine Gartennische. Das Fenster hat eine Sitzfensterbank
Dass der Vermieter auch in seinem Haus wohnt ist hier das Tragische für dich.
Einerseits sähe ich sehr wohl einen berechtigten Minderungsgrund auf Grund der eintretenden Benachteiligungen. Andererseits besteht die große Gefahr, dass der Vermieter deinen Mietvertrag ohne Grund, mit nur um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist und lediglich Verweis auf 573a BGB kündigt. Dann wärest du die Sorge los und der Vermieter einen unbequemen Mieter.
Du musst dich nun entscheiden, Duldung der Unannehmlichkeiten oder gekündigt werden bzw. selber kündigen.
Ah....ja, verstehe. Nun, ich möchte ihn ja nicht daran hindern, sein Grundstück zu verwerten. Es ginge um eine Minderung der Miete...
Ok...ja...da kann er natürlich auch sagen...passt mir nicht, raus..evt wird auch dieses Fenster von mir beseitigt...muss man sich alles gefallen lassen oder aber eben gehen.
Irgendwie ginge es mir darum, mit ihm zu reden und zu sagen, hör zu das ist nicht in Ordnung, Du kannst hier auch nicht einfach meine Wand aufreissen, wie können wir uns einigen (Der Fenstersims steht schräg vor , würde über die Einfahrt reichen ) ...weiss gar nicht, wie das überhaupt gehen soll ...Ich wohne doch in dem Raum und es wäre eine bauliche Veränderung der Mietsache.
Steht das immer gegen Eigenverwertung ?
Also es ist ja keine öffentliche Straße, sondern eine Zufahrt zum hinteren Grundstück auf einem jetzt geschlossenen Grundstück. Also das Grundstück wird sozusagen geöffnet.
Ich dachte, ich miete eine Wohnung auch aufgrund von Ambiente...das ist doch voll den Wert schmälernd . Ein offenes Grundstück oder eins mit Hecke drum..
Schade...