Vermieter will anbauen & Garten weg nehmen.... darf er das so einfach?

Umziehen? 43%
Bau abwenden? 29%
Mietminderung? 14%
Wohnen bleiben? 14%

7 Stimmen

11 Antworten

Umziehen?

Eventuell besteht ein Sonderkündigungsrecht. Da die Mietsache ja erheblich verändert wird.

besorgteMama 
Beitragsersteller
 09.04.2010, 14:39

Das größte Problem ist, dass ich nichts so auf die schnelle finde mit 4 Kindern. Wir haben 140 m². Mit dem Vermieter als Nachbar wird auch nicht so lustig. Der Vermieter plante den Anbau schon gegen Dezember / Januar. Wir hatten einen Handwerker im Hause, der sich damals verplapperte, aber ich habe es damals nicht verstanden was er meinte....bis gestern.

Aber zwei Wochen vor dem Anbau in Kenntnis setzen ist totaler Mist!!! Schadensersatz müsste man einfordern.

Padri  10.04.2010, 10:48
@besorgteMama

Wofür denn Schadensersatz? Was habt Ihr denn für einen Nachteil wenn er das vor 2 Wochen gesagt hat. Es ändert doch nichts an der Tatsache, auch wenn er Euch das im Januar schon gesagt hätte. Im Winter sind solche Maßnahmen nicht machbar und ein Eigentümer bekommt von Handwerkern oft erst kurzfristig gesagt, wann sie anfangen.
Wenn Du Dich quer stellst und forderst, dann kannst Du gleich ausziehen, denn das Mietverhältnis ist dann bereits vergiftet.

Umziehen?

Ein Vermieter kann mit seinem Anwesen machen was er will. Da er selbst nun dort einziehen will, hat er Eigenbedarfsrechte. Wenn der Garten nicht ausdrücklich in Deinem Mietvertrag als alleinige Nutzung für Dich vereinbart wurde, kannst Du da gar nichts machen.

Wohnen bleiben?

das kommt zum einen darauf an was im mietvertrag steht - steht da gartenmitbenutzung? baumaßnahmen generell sind zulässig, wenn er dir allerdings eine vorhandene garage wegnimmt und du die nächsten monate keine hast, muss er dir eine alternative geben - wenn ihr denn einen garagenmietvertrag habt.

Ist der Garten mitvermietet, kann der VM nicht ohne Weiteres nun darüber verfügen.

Er muss sich hier mit den Mietern über eine Vertragsänderung einigen.

Fenster in einer bestehenden Mietwohnung zuzumauern oder zu verkleinern bedarf der Zustimmung des Vermieters.

LittleArrow  11.04.2010, 19:53

Hier greift der Vermieter offenbar in ein nicht teilgekündigtes Mietverhältnis ein. Da ergibt sich (noch) nicht die Diskussion um § 573b BGB und einen Einigungsanspruch.

M. E. wäre ein Baustopp schnell erreichbar. Der Schadensausgleich und/oder die mieterseitig fristlose Kündigung kommen mir in den Sinn.

Haesilein1951  09.04.2010, 17:49

stimmt nicht ganz, siehe § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters.
Es wird ja auch nicht das gesamte Fenster zugemauert, sondern ein anderes dafür geschaffen.

wunhtx  09.04.2010, 19:43
@Haesilein1951

Nun, ob ich nun den § schreibe oder hinweise, dass sich der VM mit den Mietern einigen muss, ist letztlich egal.

Aber, es kommt ein dickes Aber. Wer jemand in ein Mietverhältnis bringt, der die Wohnunng nur anmietet, weil der Garten dabei ist, hat ein Problem, wenn er die Vertragsgrundlagen ändern will.

Zuerst einmal die Teilkündigung. Wie will der VM die Teilkündigung begründen, wenn er die Wohnung ausdrücklich nur deshalb vermieten konnte, weil für die Kinder ein Garten vorhanden war.

Hier taucht ein Thema auf, das oft, in vielen Mietfragen übersehen wird. Schriftlich wird der Mietvertrag fixiert. Zuvor wurde er besprochen. Nun will der VM den Vertrag per Teilkündigung ändern. Kommt es zu einem Rechtsstreit wird der VM auch die Vorgespräche und die Grundlagen, weshalb es überhaupt mit diesem Mieter zum Mietvertrag gekommen ist, zu klären haben.

Hier ist der angestrebte Vertragsbruch des VM zu prüfen und dem Mieter ist nicht nur das Recht auf Mietminderung ( üblicherweise monatlich 50 € für Garten ) klar, sondern es ist sogar ein Schadenersatz zu prüfen, wenn ein Anwalt gewieft vorgeht.

Egal wo man in DE eine Wohnung anmietet und dazu einen Garten hat, stets ist die Miete höher als bei Wohnungen ohne Garten.

Zudem, ein zugemauertes Fenster mit einem Ersatz eines kleineren Fensters ist ein erheblicher Eingriff in das Vertragsverhältmis. Hier wird sogar zu klären sein, ob in dem Raum die Lichtverhältnisse so stark verändert werden, dass Mehrkosten bei Strom anfallen.

Hier muss ein VM den Mann stehen und mit den Mietern reden und zu Zugeständnissen bereit sein.

Hier ist Vertragserfüllung zu prüfen. Nicht ob der VM teilweise kündigen kann.

Selbstverständlich kann er Teilkündigungen aussprechen,

ob er es darf,

angesichts der Lage weshalb es überhaupt zum Mietvertrag gekommen ist,

ist hier das Problem,

das es zu lösen gilt.

Haesilein1951  09.04.2010, 23:34
@wunhtx

@wunhtx,sicherlich hast Du mit Deiner Begründung auch recht, ob jedoch im Endeffekt ein Richter für den Mieter entscheidet ist fraglich. Auch da kommt es meistens zu einem Kompromiß. Lies dazu auch meinen Beitrag.

wunhtx  10.04.2010, 09:57
@Haesilein1951

Klar, das weiss man ohnehin nie.

Daher sollte der VM auch Zustimmung der Mieter einholen und sich auch einsichtig zu den Argumenten der Mieter bereit finden.

Die Risiken sind erkennbar, doch der VM wird eben zwischen einer Grundlage für einen Vertrag und den gegenseitigen Interessen abzuwägen haben. Wo das enden wird weiss man erst nach dem Urteil.

Wobei ich wage, hier zu behaupten, ein Richter würde einen Vergleich anstreben, weil er sich selbst nicht sicher ist, ob sein Urteil in der höheren Instanz kassiert werden könnte.

Daher auch - keine Teilkündigung sondern den Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Sonst gibt es drei Gewinner (Justiz, der jeweilige Vertreter der klagenden Partei) und zwei Verlierer ( Mieter und VM ) die die Zeche bezahlen müssen.

Hier ist entscheiden, und das haben auch schon einige geschrieben, was steht im Mietvertrag. Nur das, was mitvermietet ist und wofür auch Miete entrichtet wird, kann auch eingefordert werden. Sollten diese Teile mitvermietet sein, kann die Miete nach Wegfal dementsprechend gesenkt werden. Für die Dauer der Arbeiten siehe Haesileins Antwort. Im Übrigen istdie Antwort von Wunhtx sehr gut. Wenn der VM selbsteinziehen will, wird es auf Dauer Ärger geben. Jeder muss selbst wissen, ob er dem gewaxhsen ist. MfG