Mieterin zog nach Eigenbedarfskündigung nicht aus, ich musste in eine andere Stadt - zahlt seit Jan.

10 Antworten

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Zieht der Mieter nach der Kündigungsfrist nicht aus, muss der Vermieter sich rühren 2 Wochenfrist sonst wird das Mietvertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Neue Kündigung: Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor, wenn der Mieter schuldhaft nicht unerheblich seine Vertragspflichten verletzt. (z.B.: dauernde unpünktliche Mietzahlungen, Mietrückstände, Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, wiederholte große Verstöße gegen die Hausordnung. --Eigenbedarf ist weggefallen--. --wirtschaftliche Verwertung hier nicht vorhanden--.

Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 -

Mit einer Räumungsklage will der Vermieter von Wohnraum gegen den Mieter nach einer Kündigung die Räumung und Herausgabe der Mieträume gerichtlich durchsetzen. Er erstreitet mit der Räumungsklage ein sogenanntes Räumungsurteil, auch bezeichnet als Räumungstitel. Ohne ein derartiges Urteil bzw. ohne einen Räumungstitel kann kein Mieter von seinem Vermieter aus den Mieträumen entfernt werden, sofern der Mieter nicht freiwillig auszieht. Daher ist eine Räumungsklage für den Vermieter immer der erste Schritt, um an den notwendigen Räumungstitel zu kommen. Wenn Sie als Vermieter gegen Ihren Mieter eine Räumungsklage erheben wollen, sollten Sie von Anfang an einen Anwalt mit der Fertigung und Einreichung der Räumungsklage beim zuständigen Gericht beauftragen. Zwar fällt eine Räumungsklage in Wohnraummietsachen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, so dass für derartige Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Die Gefahr, den Rechtsstreit zu verlieren, weil Ihnen die notwendigen Kenntnisse im Mietrecht fehlen oder Sie sich nicht effektiv selbst vertreten können, ist dabei allerdings groß.

wenn du ihr rechtlich korrekt gekündigt hast, dann braucht es keine 2 kündigung!

jetzt hilft nur noch anwalt und sie rausklagen aus deinem eigentum!

Hamburgerin2000 
Beitragsersteller
 18.07.2013, 17:52

das kostet wieder viel Geld anschließend muss ich die Wohnung noch herrichten das ruiniert mich

FordPrefect  18.07.2013, 18:00
@Hamburgerin2000

das kostet wieder viel Geld

Naja, keine Miete zu bekommen kostet ja auch Geld.

anschließend muss ich die Wohnung noch herrichten das ruiniert mich

Das muss man bei Vermietung immer einkalkulieren. Geht es nicht via Kredit, muss das Objekt verkauft werden. Bitter, aber hier sind einfach zu viele offensichtliche Fehler gemacht worden. Bitte berate Dich mit einem Anwalt.

dir fehlt der mumm,richtig aufzutreten und bevor du noch mehr angst entwickelst,hol dir profihilfe,kostet auch nicht mehr als ne kündigungsklage.

Hamburgerin2000 
Beitragsersteller
 18.07.2013, 18:54

oh, dem muss ich widersprechen, denn das Theater geht seit über 1 Jahr, insofern habe ich alles durch mit ihr. sie erzählt in der Nachbarschaft daß ihr "Mann" - obwohl sie ledig ist, der Vater der Kinder beim sogenannten Eisdielenmord ums Leben kam, damals bekriegten sich zwei Banden es gab mehrere Tot, nachzulesen im Netz; ich habe keine Angst, trotzdem ist Vorsicht geboten und schließlich kann ich sie ja nicht an den Haaren rausziehen. Nein selbstjustiz bringt rein gar nichts, reden sowieso nichts, und Briefe auch nichts, selbst meine Anwältin war am Ende ihrer Weisheit. Den beschluß vom Amtsgericht hat sie auch nicht eingehalten, sie ist nichtmal fähig einwe gültige mailadresse wie im Beschluß festgesetzt mitzuteilen.

gansh  18.07.2013, 19:22
@Hamburgerin2000

du musst dich nicht rechtfertigen ! in einem forum gibt und bekommt man tips,die man durchdenken kann oder ablehnen.

Es bedarf keiner Kündigung mehr, wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam war. Seit 31.3. steht Dir eine Nutzungsentschädigung zu, die normalerweise der Höhe der aktuellen Miete entspricht. Allerdings könntest Du auch, falls diese zu niedrig ist, eine in Höhe der Miete für vergleichbare Wohnungen lt. Mietspiegel verlangen.

Aber ich sehe noch eine Gefahr: Mit dem Umzug in eine "bezahlbare Wohnung" besteht womöglich der Eigenbedarf gar nicht mehr oder müßte ggf. neu begründet werden. Die Mieterin könnte argumentieren, dass der Eigenbedarf gar nicht wirklich besteht, da keine Räumungsklage eingereicht wurde.

Deshalb würde ich per Einwurf-Einschreiben in etwa wie folgt schreiben:

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich aufgrund der Tatsache, dass Sie trotz Ende des Mietvertrags am 31.3. nicht augezogen sind auf Räumung klagen werde.

Falls Sie der Meinung sind, dass der Mietvertrag noch fortbesteht, kündige ich hiermit fristlos aufgrund des Mietrückstands in Höhe von € ..., was einem Wert von 2 Monatsmieten + 1 Drittel entspricht. Bitte räumen Sie sofort die Wohnung und teilen Sie mir umgehend mit, wann Sie die Schlüssel übergeben werden.

Geht die fristlose Kündigung morgen raus, ist sie spätestens am Montag bei ihr im Briefkasten. Hat sie nicht bis zum Freitag der kommenden Woche die Wohnung geräumt oder mit Dir den Zeitpunkt der Übergabe vereinbart, dann gehst Du zu einem Anwalt und beauftragst die Räumungsklage. Nach neuem Recht dürfte das dann nicht mehr lange dauern, bis Du den Titel hast und sie dann mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers direkt vor die Tür setzen kannst.

MosqitoKiller  18.07.2013, 19:02

Wenn das Mietverhältnis beendet ist, ist es egal, ob der Eigenbedarf besteht oder nicht (BGH-Urteil), es ist nur in der Kündigungsfrist relevant, wenn der Eigenbedarf wegfällt, wenn es beendet ist, ist es beendet...

Hamburgerin2000 
Beitragsersteller
 18.07.2013, 21:18
@MosqitoKiller

BGB 545 habe ich bereits in der Kündigung widersprochen, also einem stillschweigenden Verlängern, muß, bzw. hätte ich dies nochmals widerholen müssen inner halb von 14 Tagen?

bwhoch2  18.07.2013, 22:19
@Hamburgerin2000

Meine Empfehlung geht dahin, dass keine Angriffsfläche geboten werden sollte, wo ein so gekündigter Mieter doch noch einhaken könnte. Selbst wenn es unberechtigt wäre, könnte ein Rechtsstreit erst einmal alles verzögern.

Deswegen unbedingt auch die geminderte Miete ansetzen.

Hamburgerin2000 
Beitragsersteller
 18.07.2013, 17:42

danke vielmals so werde ich es machen, noch eine Frage, sie zahlt sowieso gemäß Vergleich den sie bis heute nicht eingehalten hat 10 % weniger Miete wegen irgendwelcher angeblichen, nicht bewiesenen Mängel, muß ich nun als 100% die reduzierte Miete oder die ursprüngliche Miete ansetzen?

Ein bereits beendetes Mietverhältnis kann man nicht kündigen, denn es gibt ja kens mehr... es sei denn, es wird gem. § 545 BGB fortgesetzt...

Wenn sie nicht geht -> Räumungsklage...

Hamburgerin2000 
Beitragsersteller
 18.07.2013, 21:52

545 BGB habe ich im Kündigungsschreiben bereits widersprochen, hätte ich binnen 14 Tagen nach Ende der Mietzeit nochmals widersprechen müssen? Kann ich wegen Mietrückstand nicht noch fristlos kündigen?

MosqitoKiller  19.07.2013, 09:55
@Hamburgerin2000

Nein, wenn Du bereits widersprochen hast, musst Du nicht nochmal widersprechen...

Was willst Du denn kündigen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist? Es gibt doch nichts mehr, das man kündigen könnte...