Mieterhöhung zum 2 x hintereinander
Wir wohnen zur Miete in einer deutschen Großstadt und haben zum zweiten mal innerhalb von 15 Monate eine (safttige) Mieterhöhung bekommen. Das Objekt ist eine Altbauwohnung mit Mängeln: Feuchte Wände, Schimmel, Risse in Decke und Wänden -> insgesamt eher keine gute Wohnsituation.
In unserem Haus wohnen noch 7 Parteien. Wir alle haben diese Mieterhöhung bekommen, die den Mietspiegel der Stadt als Grundlage hat. Unsere Wohnlage ist als gut eingestuft worden.
Was können wir als Hausgemeinschaft/ Mieter unternehmen? Gilt ein Nachtspeicherofen als Sammel-/Zentralheizung?
Über antworten freue ich mich.
6 Antworten
Wenn das der Mietspiegel hergibt und dir das zu teuer ist, dann hilft nur sich was billigers zu suchen.
Hier reinschauen z.B.
Das ist Mietwucher. Ihr müßt Euch alle einig sein, und Euch wehren.
wieso kannst du das behauten ohne Preise zu kennen??
Seit Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung bis zum Zugang des neuerlichen Mieterhöhungsverlangens muss mindestens ein Abstand von 12 Monaten liegen. Ist das nicht der Fall, ist das MEV unwirksam, die Mieterhöhung tritt nicht in Kraft. Auch wenn diese Frist eingehalten wird, aber der Hinweis im MEV fehlt,dass ihr zustimmen sollt, ist das MEV unwirksam. Ihr bräuchtet demzufolge nur schweigen.
Was du schreibst, ist schlichtweg falsch! Du musst lesen und verstehen, was ich genau schrieb: Wenn der Hinweis/die Aufforderung fehlt, dass der Mieter zustimmen soll, ist das MEV unwirksam. Einem unwirksamen MEV muss man nicht widersprechen. Schweigen ist deshalb angesagt. Wenn ich als Mieter den Vermieter auf sein Versäumnis hinwiese, schickt er sofort ein neues korrektes MEV, das liegt wohl eher nicht im Interesse des Mieter, oder? Klagt in diesem Fall der Unwirksamkeit der Vermieter, verliert er.
Mieten können innerhalb von 3 Jahren um max. 20% erhöht werden und dabei muß die neue Miete innerhalb des Mietspiegels liegen. Es darf jedes Jahr erhöhrt werden, solange die 20% innerhalb 3 Jahren nicht überschritten werden. Erhöht werden darf in jedem Fall und auch wenn der Mietspiegel amit überschritten wird, wenn wohnwertverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden. Selbst wenn die letze normale Mieterhöhung noch keine 12 Monate her ist.
"Es darf jedes Jahr erhöhrt werden," , da irrst du aber gewaltig.
nein: § 558 (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
wenn wohnwertverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden.
Damit meinst Du wohl Modernisierungsmaßnahmen.
Sollten keine Modernisierungsmaßnahmen vorliegen,sieht die Sache anders aus.
wenn er schweigt, dann kann der Vermieter dagegen klagen oder der Mieter muß halt kündigen. Keine gute Idee!