Mieterhöhung in öffentlich geförderter Mitwohnung?

4 Antworten

Für mich hört sich das so an als ob die Sozialbindung wegfällt- das wäre nämlich theoretisch auch möglich, diese sog. Nachwirkungsfristen bei öffentlich gefördertem Wohnraum enden nämlich oft nach 10 bis 15 Jahren. Bei einer Mieterhöhung nach dem WoBindG musste der Vermieter nämlich tatsächlich vorrechnen, dass sich die Kosten für ihn erhöht hätten. Für Mieterhöhungen nach dem BGB spielt das keine Rolle, hier kommt es darauf an, wie hoch die Vergleichsmieten für vergleichbare Wohnungen sind- und diese Regelung würde bei einem Wegfall der Sozialbindung eintreten. Insofern gilt es jetzt erstmal zu klären ob noch Sozialbindung besteht.

Bullpowerwoman 
Beitragsersteller
 25.12.2017, 07:46

Die Preisbindung gilt noch bis 2045. Der Vermieter hat erklärt, dass die Förderungsbank es schriftlich erlaubt hat, die Miete nach Paragraf 558 mit 9 % nach 6 Jahren zu erhöhen. Den Einblick in der Kostenmiete hat er mir nicht wirklich gewährt.

Bullpowerwoman 
Beitragsersteller
 18.12.2017, 13:11

Irgendwie habe ich den Verdacht, dass es noch eine Sozialbindung gibt. Der Vermieter trotzdem nach Paragraf 558 die Miete erhöhen möchte. Dies wäre aber wohl zu risikabel für den Vermieter und ich muss davon ausgehen, dass ich im Unrecht bin. Ich habe ihn angeschrieben und nach der Kostenmiete gefragt. Die will er mir aber nicht zuschicken. Ich darf aber kommen und diese bei ihm einsehen. Ich weiß nur nicht ob ich dann nur "Bahnhof" verstehe, da ich nur ein Leihe bin. Und dann frage ich mich wie diese Wohngesellschaft den ihre eigenen Löhne verdienen, denn da steht in der Nebenkostenabrechnung nichts von Löhne?

DerJoergi  19.12.2017, 06:28

Natürlich geht das. Auch die Miete von Sozialwohnungen kann erhöht werden. Oftmals orientiert sich die Mieterhöhung an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.

Bullpowerwoman 
Beitragsersteller
 18.12.2017, 06:41

Aber nach meinen Mietvertrag ist die Miete Preisgebunden. Für eine Miete nach Verbraucherindex müsste dies in dem Mietvertrag festgemacht worden sein. https://www.promeda.de/blog/indexmiete/

HanniManni04  20.12.2017, 08:28
@Bullpowerwoman

Für eine genaue Prüfung brauche ich den Mietvertrag (sofern sich daraus Infos aus der Preisbindung ergeben). Deine Angaben - das ist jetzt keine Kritik an Dir - reichen dafür nicht aus.

Auch die angeblich genannte Begründung zu der ersten Mieterhöhung (Erhöhung der Grundsteuer) haut nicht hin, da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört.

Fakt ist: Mit Ende der Nachwirkungsfrist endet auch die Preisbindung.

Es muß erst einmal geklärt werden, ob die Preisbindung abgelaufen ist.

Hier Infos (Prüfungsschritte für Mieter):

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01297.htm