Weiß jemand wie die Rechtslage zur folgenden Situation aussieht?
Das Fahrzeug wurde als Neuwagen gekauft. Nach 8 Monaten Besitzdauer und knappen 6.000 KM Laufleistung trat der erste Motorschaden auf. Die Werkstatt reparierte das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen und informierte den Kunden darüber, dass das Fahrzeug abholbereit steht.
Der Kunde nahm das Fahrzeug entgegen und machte sich auf den Heimweg. Bereits auf der Heimfahrt qualmte der Motorraum erneut und das Fahrzeug musste ein zweites Mal abgeschleppt werden. Diesmal stand die Werkstatt vor einem Rätsel. Zwar war direkt klar, dass es sich erneut um einen Motorschaden handelte, jedoch konnte die auslösende Fehlerquelle nicht eindeutig lokalisiert werden. Mehr als ein „ es könnte …“ kam nicht als Aussage.
Nach drei Wochen Werkstattaufendhalt und weiterer Ergebnislosigkeit wurde es dem Kunden zu bunt und er bat schriftlich um ein „ Wandlungsbegehren“. Der Verkaufsleiter des Autohauses sicherte dem Kunden zu, sich persönlich um den Sachverhalt zu kümmern. Immerhin konnte man gemeinsam auf eine über 10 jährige Kundenverbindung und 8 Neuwagenkäufe zurückblicken.
Nach weiteren 3 Wochen, kam dann der Anruf der Werkstatt. Das Fahrzeug wäre repariert und Fahrbereit. Der Kunde nahm das Fahrzeug entgegen. Doch leider konnte er nicht losfahren, da bereits nach dem Starten des Motors das Fahrzeug erneut eine neue Fehlermeldung anzeigte.
Diesmal war es die Öl-Anzeige. Nach weiteren 4 Stunden des warten, war sich das Werkstattteam sicher sämtlich Fehler gefunden zu haben.
Der Kunde konnte sich endlich mit seinem Fahrzeug auf dem Heimweg machen. Das Fahrzeug läuft seit dem „ Rund“. Seit dem letzten Werkstattaufenthalt sind nun 4 Wochen vergangen. Der Kunde möchte jedoch weiterhin an seinem Wandlungsbegehren festhalten, da er das Vertrauen in das Fahrzeug verloren hat.
Zwischenzeitlich (vor 1 Woche und das auf Nachfragen des Kunden) teilte ihm die Werkstatt mit, dass das Wandlungsbegehren abgelehnt wurde und das mit der lapidaren Begründung „ Es geht doch wieder alles…“
Wie sieht es nun rechtlich aus? Kann der Kunde weiterhin auf die Rückabwicklung des Vertrages hoffen? Immerhin waren zum Zeitpunkt des Wandlungsbegehrens sämtliche rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllt.
Sorry das mein Text solange wurde und vorab vielen Dank für die Antworten.