brauche Hilfe beim verstehen vom Mietvertrag
ist 890€ alles außer Strom jetzt also heizkosten drinnen
Mietzins und Nebenkosten
1. Die Miete beträgt monatlich für
a) Miete für die Wohnung
b) Miete für Sonstiges (Garage, Stellplatz, Garten)
c) Miete für Einbauküche
d) Aufwand für die Schönheitsreparaturen
e) Kosten für Hausverwaltung
f) Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung
g) Betriebskosten-Vorauszahlungen (siehe nachfolgend Punkt 2)
Gesamtmiete
a)650,- n)€ 60,- c)€ 20,- €d) 10,- e)€ 10,- €
f) siehe „g“ g)140,- €
Gesamtmiete 890,- €
2. Betriebskosten
a) Neben der Miete sind die Heiz- und Warmwasserkosten sowie die weiteren Betriebskosten gemäß § 2 BetrKO, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen. Auf die diesem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügte Betriebskostenverordnung wird Bezug genommen. Sämtliche Betriebskosten i. S. d. Betriebskostenverordnung trägt der Mieter.
b) Für die Betriebskosten gemäß Betriebskostenvereinbarung wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 3 Abs. 1g. festgelegt, erhoben; hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nicht anders vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet. (§ 556 a BGB). Bei Wohnungs- oder Teileigentum wird für die Berechnung der Betriebskosten der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Maßstab zugrunde gelegt. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.
d) Jede Partei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Soweit möglich, sind Betriebskosten vom Mieter direkt mit dem Versorgungsunternehmen bzw. Leistungserbringungen abzurechen einschließlich des Energieverbrauchs der Mietsache.
f) Werden nach Vertragsabschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKO in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage