Arbeitsunfall als 14 Jahriger nach Verschlimmerungsantrag erneute Rente beantragt .Nach welchen Kriterien berechnet die Berufsgenossenschaft den JAV ?
Hallo zusammen,
ich hatte 1997 einen Arbeitsunfall in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Zum Zeitpunkt des Unfalls war ich 14 Jahre alt und bin als mitarbeitender Familienangehöriger über die BG versichert. Ich habe nach dem Unfall eine Rente als vorläufige Entschädigung bekommen die MDE wurde mit 20% festgelegt. Nach mehren Operationen, Reha etc. die erstmal Verbesserungen gaben, wurde durch ein Gutachten die MDE auf 10% runtergesetzt und die Rentenzahlung eingestellt ,sodass ich nach ca15 Monaten nach dem Unfall keine Rente mehr bekommen habe. In den letzten 7 Jahren häuften sich jedoch massiv die körperlichen Beschwerden und es folgten mehrere Operationen, sodass ich nach der letzten Operation in 2016 eine längst überfälligen Verschlimmerungsantrag bei der BG gestellt habe. Der Gutachter hat nun eine MDE von 20% festgestellt.
Aktuell warte ich auf den Bescheid der BG ich will aber trotzdem mit 3 Fragen vorgreifen um "Sattelfest" zu sein wenn der Bescheid eintrifft?
1) Der JAV (Jahresarbeiterverdienst) als Kind mit 14 Jahre Betrug 33,33% der gesetzlichen Bezuggröße von 1997. Nun bin ich natürlich über 18 Jahre hier ist der JAV 60% der Bezuggröße.Was wird für die neu Berechnung angesetzt das Alter von 14 Jahre, oder das jetzige Alter als über 18 Jähriger?
2) Wird der jährliche Rentenanpassungsfaktor bzw. Steigerung seit 1997 mit berücksichtigt für die neue Ermittlung des JAV?
3) Ab welchen Zeitpunkt wird die Rente bezahlt: Ab Verschlimmerungsantrag ? Zeitpunkt des Gutachtens ? Oder ggf. auch Rückwirkend da die Verschlimmerung ja schon wesentlich früher eingesetzt hat?
Besten Dank für eure Antworten.
1 Antwort
Hoi.
Ja, solche Berechnungen haben es in sich und da bin ich auch nicht 100%tig sicher, aber:
§ 90 SGB VII Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen
(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.
(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
Demnach wird der JAV komplett neu festgesetzt - du musst dir nur im Bescheid genau anschauen, nach welchem Teil die Festsetzung läuft.
2) Da ja neu festgesetzt wird, kommt keine Anpassung seit 1997 in Frage. Wenn der Gutachter jedoch feststellt, dass die MdE von 20 seit z.B. 2015 besteht, dann würde für 2015 und 2016 angepasst.
3) Die Rente wird ab dann gewährt, wenn man ein genaues Datum nachweisen kann.
Du warst ja die letzten sieben Jahre wohl immer wieder in Behandlung/wurdest operiert, so dass darüber einige Arztberichte existieren. Der Gutachter sollte sich alle anschauen(wichtig!!! Alle Berichte/Liste der behandelnden Ärzte an die BG schicken) und kann dann ein Datum festlegen. Dies kann auch lange vor dem Verschlimmerungsantrag liegen.
Ciao Loki
Hallo Loki,
WOW, Super Danke für die schnelle Antwort!!
Ich bin mal gespannt was die BG als JAV ansetzt?
Laut §90 Absatz 4 SBG II trifft dies auf mich zu, da ich noch vor der Ausbildung stand und noch zum Unfallzeitpunkt in der Schule war. Die Lehre habe ich Mitte 2000 gestartet und 2004 beendet. Wird dann der JAV als Facharbeiter angesetzt, oder doch die Bezuggröße von 1997?
Ebenfalls habe ich gesehen das bei meinem Alter von über 25 Jahre 100% der Bezuggröße bezahlt werden. Wäre dann die diese Rechnung richtig : "JAV oder Bezuggröße" *2/3 * MDE 20%?
Mensch, das ist echt kompliziert!
Nochmals Danke für die Antwort
Gruß CCCMann