Macht man sich durch das Weiterleiten eines Screenshot eines Dating-Profileines Lehrers strafbar?
Hallo,
Ich bin ein Schüler und einmal wurde durch die Inkompetenz eines anderen Schülers, ein Screenshot des Dating-Profil eines Lehrer (, wo ich den Namen unkenntlich gemacht hatte), den ich an ein Schüler anvertraut hatte in einer Instragram-Story verbreitet. Zwar sah man nicht das Bild, aber wer den Link, der zum besagten Bild führte mühsam abtippt hatte, konnte den Screen ansehen. Also ich wollte auch nicht, dass das Foto auch verbreitet wird.
Ich frage mich- Inwiefern ist es strafbar.
Die Fotos eines Datingportal sind öffentlich und jeder kann doch zu greifen. Also inwiefern ist es verboten schon ein öffentliches Bild zu verbreiten? Es ist doch genauso, wenn ich den Link zum besagten Profil schicken würde. Und die Intention einer Datingseite wäre auch, dass diejenige Aufmerksamkeit bekommt.
1 Antwort
Schon alleine das Verbreiten des Bildes ist strafbar (Urheberrecht), dazu kommen noch Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte und ggfs. DSGVO.
Einen Link zu verbreiten ist rechtlich was völlig anderes.
Gilt auch hierbei das Urheberrecht?- Ich meine ja, es ist kein künstlerisches Werk.
Und gilt das Persönlichkeitsrecht bei einem öffentlichen Profil?