Lohnabrechnung Mini-Job im Privathaushalt Pflicht?

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Generell ergibt sich die Pflicht ja aus§ 108 GewO. Dort heißt es u. a. "Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in
Textform zu erteilen." Ob es sich bei dem Arbeitnehmer jetzt um eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft oder einen geringfügig beschäftigtren Mitarbeiter handel, ist per Gesetz nicht näher definiert.

Siehe auch zu näheren Angaben ie Entgeltbescheinigungsverordnung.

Willy123 
Beitragsersteller
 21.04.2016, 20:25

Ist denn die Gewerbeordnung hier anzuwenden? Es handelt sich ja keinesfalls um ein Gewerbe, ich bin ja ein Privathaushalt. Es greifen ja auch vereinfachte Lohnsteuerregeln.

verreisterNutzer  21.04.2016, 22:34
@Willy123

Das ist ja gerade die Krux: Auch ein Privatmann tritt in diesen Fällen grundsätzlich als Arbeitgeber auf.

Ich würde das ganz pragmatisch lösen, und bei der zuständigen Behörde (Minijobzentrale) anrufen.

Sollte die Ausstellung von Lohnabrechnungen bejaht werden, ein Tipp: Wen sich in der monatlichen Höhe nichts ändert, wäre nur jeweils eine Abrechnung im Januar und eine im Dezember (mit den aufgelaufenen Summen) notwendig. Der Aufwand würde sich also in Grenzen halten. Zu beachten ist allerdings, dass jeweils in dem Monat, in dem sich etwas ändert, eine zusätzliche Abrechnung erstellt werden müsste.

Der Arbeitnehmer ist bei der Minijobzentrale angestellt und bekommt auch von dort Nachweise zugeschickt. Meine Putzhilfe bekommt von mir keine monatlichen Abrechnungen. Sie bekommt einen festen Monatslohn überwiesen, der die wöchentliche Arbeitszeit im Jahr berücksichtigt und am Jahresende besprechen wir, ob alles o.k. ist, sie mehr oder weniger gearbeitet hat. Das wird dann ausgeglichen.

lenzing42  22.04.2016, 12:29

Deine Putzhilfe ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bei der Minijobzentrale angestellt, sondern bei dir.