Lock Picking ... Rechtliche Situation

4 Antworten

Rechtlich gesehen würdest Du Dich zumindest nicht strafbar machen. Der Eigentümer des Schlosses hätte möglicherweise nicht mal einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Dich, da ihm kein Schaden entsteht und der Eingriff in seine Rechte hier verschwindend gering ist - so, als ob Du ein fremdes Gartentor auf- und wieder zumachst.

Mir würde ad hoc jedenfalls keine gesetzliche Grundlage einfallen, die dagegen sprechen würde.

Gute Frage - man kann darüber spekulieren, ob die Schlösser als herrenlos gelten, oder ob sie in das Eigentum des Eigentümers der Brücke übergegangen sind.

Ein einzelnes Schloss zu öffnen (ohne es zu entfernen) könnte möglicherweise Besitzstörung sein. Wenn du es aber anschließend wieder schließt, sehe ich nichts, was daran strafbar sein könnte, ich bin aber kein Jurist.

Die Schlösser gelten als herrenlose Sache, due kannst damit machen was Du willst.

Wäre ich in deiner Situation würde ich einfach mal bei der lokalen Polizei nachfragen.