Leinenpflicht privates Grundstück
Hallo, ich bitte um Antworten zum Thema Anleinpflicht, möglichst mit Nachweisen
Zur Sache:
3 Häuser weiter von mir, gibt es ein unbebautes Privatgrundstück. Es ist nicht umfriedet, sprich weder eingezäunt noch steht dort ein Schild mit "Betreten Verboten", lediglich ein Schild weist darauf hin, dass es sich um ein Privat-Grundstück handelt und das Parken dort verboten ist.
Jetzt gehe ich dort immer mit meinem Hund hin, damit dieser seine "geschäftlichkeiten" dort erledigen kann, jetzt kam die Polizei (nicht das Ordnungsamt) und nahm meine Personalien auf wegen der Verletzung der Anleinpflicht nach OWiG mit hinweis auf die Stadtverordnung der Stadt Gera. Nach der Stadtverordnung der Stadt Gera ist jedes Gelände, auch privates, welches nicht umfriedet ist, mit öffentlichem zu vergleichen.
Nun meine Frage:
Stimmt das so? Hat jemand einen Hinweis wo ich Nachschauen kann, meine Bücher und auch Google haben mich nicht weiter gebracht.
Interessant war nur, dass meine Nachfrage, seit wann nicht umfriedete Grundstücke öffentlich sind, einer der beiden Beamten mit: Der Hund könnte ja auf die Straße laufen... beantwortet hat.
Ich danke für Antworten
Erwin M Greifeld
6 Antworten
Auch wenn ich Dir keine Quelle nennen kann, so ist es doch wahr, daß auf nicht eingefriedeten Grundstücken ebenfalls Leinenpflicht herrscht. Der Hund könnte "aus der Hand gehen" und stellt damit einie potentielle Gefährdung dar.
Siehst Du absolut richtig. Aber der Hund hat ja kein "Nummernschild" am Poppes kleben, wo das alles vermerkt ist. Es werden da auch keine Ausnahmen gemacht. Ich finde es ja auch nicht so sonderlich gut, aber sicherer ist es schon.
Was gibts denn da zu diskutieren? Es handelt sich um ein privates Grundstück. Zaun oder nicht, Du hast dort nichts zu suchen und Dein Hund auch nicht. Läßt Du Deinen Hund auch in die Wohnung der Nachbarn sch....., wenn dort die Tür offen steht? Du wirst keinen Gesetzestext finden, in dem steht, das Herr X seinen Hund, namens Y, nicht unangeleint auf dem Gelände unter der Adresse XYZ laufen und sch..... lassen darf. Ein klein wenig Verstand setzt der Gesetzgeber schon voraus.
Aber sonst hast du alles gelesen und Verstanden? Gut? dann danke ich dir, aber die hilfreichste Antwort ist es leider diesmal nicht
Du scheinst Probleme mit Eigentumsverhältnissen zu haben. Die Flasche Bier und der ALG2-Bescheid in Deiner Hand, gehören Dir. Das Grundstück aber gehört einem Anderen. Mit den erstgenannten Dingen kannst Du machen was Du willst. Auf Privatgelände benimmst Du Dich oder hältst Dich fern.
Sorry das mit dem Bier und dem ALG2 Bescheid lassen wir mal, bin kein Ossi und kann mich generell auch Benehmen nur bei dir mache ich eine Ausnahme
Wer seinen Hund zur Verrichtung des Geschäfts auf fremdes, privates Gelände läßt, kann sich nicht mit gutem Benehmen brüsten.
gut so Sally2809
genau und anstatt es einzusammeln, lasse ich meinen hund lieber auf den bürgersteig sch*** wer sagt eigentlich dass ich keine erlaubnis des eigentümers habe, wirklich sehr qualifizierte antworten
Wer Hundehaltern gestattet ihre Hunde auf seinem Gelände Gassi zu führen, ist nicht geschäftsfähig... Kein normaler Mensch läßt sich sein Eigentum verschandeln.
ich sag ja, sehr qualifizierte antworten, ich finds auch viel schöner die ganzen hundehaufen hier auf dem bürgersteig zu sehen
Hallo,
ich habe gelesen das du seit 2 Jahren Iphones reparierst, eine Frage hätte ich mal. Nach Apple Auskunft hab ich einen reparablen Wasserschaden der mich 262 € kosten würde, mir ist das wasser aber niemals irgendwo ins wasser oder sonstwo reingefallen also viel wasser kann nicht drin sein, kann ich es dann vielleicht auch einfach für 1 -2 stunden in den backofen legen bei 30 - 40 grad? oder geht es dann komplett kaputt.
Zunächst meint "Privatgrundstück" genau das: "Betreten verboten!" Und, der Hinweis scheint bei dir nötig, "Becka**en auch verboten!"
§ 6 (4) 1 ThürGefHuVO regelt die Leinenpflicht auf unbefriedeten Grundstücken im Sinne der Auffassung der Ordnungskräfte
Also danke für den Hinweis auf den §, doch der gilt für sog. "Gefährliche Hunde" und nein, Privatgrundstück - Parken Verboten ist nicht gleich Betreten Verboten...
Die "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde..." sieht das in § 3 genauso.
Noch einmal - du bist offenbar nicht so schnell wie dein Hund möglicherweise werden kann - öffentlich meint nicht den Besitzer des Grundstücks, sondern die Menschen, die an diesem Ort durch den Hund gefährdet werden können.
So, nimm es hin oder streite dich mit dem Amt - hier ist alles justitiable zu gesagt.
Unser Stadtwald ist nicht umfriedet und öffentlich - dreimal dafst du fragen wer angeleint werden muss...
Jedes Bundesland / Komune ect hat da ihre eigene Verordnungen - es gibt keine bundeseinheitliche Regelung, da kocht jeder seine eigene Suppe.
Die Verordnungen sind auf den Rathäusern oder Bürgerbüros einsehbar oder zu erwerben
Nun ja wie du geschrieben hast: STADTwald UND öffentlich...
Dennoch gibt es Bundesweite Richtlinien und Gesetze, die doch irgendwie aussagen wie weit die kommunalen Bestimmungen gehen dürfen. Bsp.: Ich habe ein nichtumfriedetes Grundstück und gestatte Hundebesitzer A seinen Hund dort laufen zu lassen, jetzt kommt das OA oder die Polizei und sagt diesem Hundebesitzer ja im Grunde dass mein Grundstück öffentlich sei.... da stimmt doch was an der Logik schon nicht
Lies die maßgebliche ThürGefHuVO - es geht nicht um den Eigentümerstatus des Geländes, auf dem der Hund sich bewegt sondern die Einfriedung. Fehlt sie, kann ein Hund eine Gefahr für Menschen darstellen, das gilt es zu vermeiden.
Mit Zaun: keine Leine, ohne Zaun: Leine - das kapiert selbst ein Hund :-)
Spätestens dann, wer er im Wald freilaufend erschossen wird, auch sein Halter :-O
Vielleicht entpuppt sich der Eigentümer ja noch als Jäger, der sich angegriffen fühlt. Manche Hundehalter kapieren aber auch dann nichts.
ThürGefHuVO =Thüringer Gefahren-Hundeverordnung, hier geht es AUSSCHLIEßLICH um sog. gefährliche Hunde, und nochmals ein Hund unter Aufsicht ohne Leine mit einer sog. Begleithundeprüfung hat "Gehorsam" gelernt und rennt eben nicht einfach auf die Straße, somit wird die Gefahr für Menschen schon vermieden, andernfalls bräuchte man sowas nicht, ganz klar geregelt für Sporthunde
Natürlich könnte der Hund jederzeit weglaufen, wenn kein geschlossener Zaun um das Grundstück existiert. Also waren die Polizisten im Recht.
Guter Einwand, doch vielleicht sollte ich noch erwähnen, mein Hund hat erfolgreich eine Begleithundeprüfung (mit mir als Hunde"führer") da er auch an Agility-Wettkämpfen teilnimmt, somit sollte Gehorsam des Hundes vorausgesetzt sein, wenn ich logisch denke, oder sehe ich das falsch