Lebensmittelgutscheine (ALG II) Zurück zahlen?
Hey, kurze Frage: Muss man den Betrag vond en Lebensmittelgutscheinen (ca. 170€) zurück zahlen?
Bei einer Kürzung kriegt man ja die Gutscheine..
3 Antworten
Manchmal kriegt man Lebensmittelgutscheine, wenn das ALG II um mehr als 30 % des Regelbedarfs nach § 20 SGB II gemindert wurde nach § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen SGB II. Manchmal. Müssen muss man die nur kriegen, wenn Kinder im Haushalt leben: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben." Sagt Absatz 3 Satz 2. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Aber auch ALG II in Form von Gutscheinen (also als "ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen" nach Satz 1) sind Zuschüsse und keine rückzuzahlende Darlehen! Wenn die Gutscheine im Rahmen von Santionen nach §§ 31 ff. gewährt werden.
Völlig anders aber sieht es aus, wenn ALG II überhaupt nur als Darlehen gewährt wird, etwa wegen zuviel Vermögens nach Absatz 5 § 24 SGB II, oder weil im laufenden Monat Einkommen zu erwarten ist, siehe Absatz 4 ebenda.
Und wenn man darunter fällt im SGB II:
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
dann muss aus ganz anderen Gründen gezahlte Gelder zurückzahlen - nicht aber, weil man statt Bargeld nun Lebensmittelgutscheine erhält.
Wenn man also beispielsweise A) zwei Sanktionen hat wegen zwei abgelehnter Jobangebote (= ALG II gemindert um 60 % des Regelbedarfs, beim Single also rund 220,- weniger ALG II im Monat), dann kann es sein,
A) dass man ersatzweise Lebensmittelgutscheine erhält (vor allem, wenn man Kinder im Haushalt hat, damit denen nicht alles wegfrisst :-));
B) dass man wegen zuvor zuviel erhaltener Leistungen noch jeden Monat etwas zurückzahlen muss, z. B. 10 % der Regelleistung oder 30 %, siehe SGB II § 43 Aufrechnung.
Dann hat A) aber nichts mit B) zu tun! B) gäbe es auch ohne A)!
Gruß aus Berlin, Gerd
Stimmt leider nicht ganz, ich selber habe schon mal einen Lebensmittelgutschein beantragt 50,- € . Dieses wurde mir so mitgeteilt das dieser Betrag bei der nächsten Leistungsüberweisung abgezogen wird weil es mit einem Vorschuss gleich zu setzen ist, dieser wird in den seltensten Fällen gewährt. Es kommt aber auch auf den jeweiligen Sachbearter/in an hier in Nordfriesland nennt man es auch nicht Arge/Jopcenter sondern Sozialzentrum das wiederum selbständig arbeiten darf.
Gruß Volker
Also muss ich den Betrag ganz sicher nicht zurück zahlen? Weil 2 Bekannte, die auch ALG 2 kriegen, meinen das. Dann würde ich lieber Hungern, als das auch noch zurück zu zahlen, da ich so ja schon Ausgaben habe ohne Einkommen!
nein muss man nicht! H4 muss man ja auch nicht zurück zahlen, außer du bekommst zu viel ;-)
mag ja durchaus sein, dass dir der Lebensmittelgutschein bei der Folgezahlung angerechnet wurde - aber hier liegt doch offenbar der Sachverhalt anders.
Bei einer Minderung der Regelbezüge um mehr als 30% ist für den Leistungsträger Ermessen eröffnet (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Das Ermessen gibt dem Leistungsträger die Befugnis, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen im Einzelfall ergänzende Hilfe zu gewähren, um die Grundsicherung des Leistungsbeziehers sicherzustellen.
Diese Leistungen sind nicht zurück zu zahlen!