Ladendiebstahl (Wert 1€) ominöse Gebühr von 156,00€?
Hallo.
Bin angezeigt wegen Ladendiebstahls (Wert 1€, Ware im Geschäft verblieben). Ladendetektiv hat die Polizei gerufen, die haben mich mit auf die Wache genommen und meine Daten eingenommen. Bin nun Angezeigt.
Das ganze spielt in Österreich, ich selbst bin Deutscher Staatsbürger. 20 Jahre, nicht vorbestraft.
Ich kann damit rechnen dass die Ermittlungen gegen das Vergehen eingestellt werden. (??) Weiterhin frage ich Euch, inwiefern diese Gebühr berechtigt ist. Ich habe nur eine Zahlungsanweisung bekommen mit 156,- draufgeschrieben. Schadenersatz kann es nicht sein (Ware wieder abgenommen), Bearbeitungs/aufwandskosten können nie und nimmer so hoch ausfallen.
Ist diese Summe denn gerechtfertigt? Ich weiß nicht recht wie ich hier vorgehen soll. Anwalt kann ich mir nicht leisten.
Lieben Gruß!
Moralapostel werden ignoriert. Ich bereue die Tat wirklich. Hab mich auch beim Geschäftsleiter persönlich entschuldigt.
6 Antworten
ja du kannst einen rechtsanwalt nehmen und nachfragen was sache ist
oder
du kannst zahlen und die sache vergessen was das beste ist was ich glaube
Hab wohl vergessen zu schreiben dass ich ziemlich pleite bin. Anwalt ist keine Option...
die 156€ werden sich aus einer strafe und bearbeitungsgebühren zusammen
setzen. wenn du schwarz fährst, hast du auch nur eine fahrkarte von wenigen euro unterschlagen, trotzdem bekommst du 60-100€ strafe, darauf kommt nach ermessen eine bearbeitungsgebühr. als "ausländer" bittet man dich sicher nochmal zusätzlich zur kasse.
ÖSTERREICH, NICHT DEUTSCHLAND!!!
Und ganz im Gegenteil gibt es Gesetze, die ausschlielich Ausländer bestrafen, weil sich z.B. ein Österreicher nicht illegal in Österreich aufhalten kann, ein Ausländer aber schon. Schulbildung?
du wurdest anscheinend noch nie im ausland geblitzt ... Schulbildung?
Zumindest in Deutschland sind solche "Gebühren" illegal.
Wen ein Privatmann einen Einbrecher schnappt kann er dem ja auch nicht die Zeit in Rechnung stellen, die er mit der Polizei verbringt. Wenn der Hausdetektiv von einer externen Firma kommt dann kann allenfalls die Viertelstunde in Rechnung gestellt werden die er mit dem Vorgang beschäftigt war.
Erstens geht es hier nicht um Deutschland, sondern um Österreich.
Zweitens mal wieder eine Antwort mit einem Mix aus Wunschdenken und Unwissenheit. In Deutschland ist eine so genannte "Fangprämie" nämlich sehr wohl zulässig - unter bestimmten Voraussetzungen, die sich hier nicht prüfen lassen. Die Grundsatzentscheidung des BGH hierzu stammt schon aus dem Jahr 1979 - derzeit werden bis zu 70 EUR als "Fangprämie" oder "Bearbeitungsgebühr" als zulässig angesehen.
Denkbar also, dass das in Österreich ähnlich gesehen wird.
Leider schreibt der Fragesteller nicht, wer von ihm die Zahlung fordert (Laden, Staatsanwaltschaft oder Polizei). Es könnte ja auch z.B. ein verhängtes Bußgeld sein. Ohne anwaltlichen Rat in Anspruch genommen zu haben wird der Fragesteller wohl zahlen müssen, denn ohne anwaltliche Verteidigung wird er sich mangels Fachwissen nicht verteidigen können.
Zahlung fordert die Detektei!
Sehr wohl kann auch ein Privatmann das. Schadenersatz. Meine Zeit ist auch als Privatmensch abrechenbar.
Ja, aber dann können die mir höchsten die 20 min die ich mit dem Ladendetektiv verbracht habe abrechnen. Oder dürfen die Gebühren u.ä. oder gar "Fangprämien" verhängen?
Das sollte sich natürlich schon in einem angemessenen Rahmen bewegen. Nach meiner Rechnung ist das angemessen. Zwei Mitarbeiter mit der §34a Sachkunde plus Prüfung, eine halbe Stunde plus Märchensteuer und Aufwandpauschale...noch eher günstig würde ich mal sagen.
Das ist keine Strafe des Gerichts o.ä.
Es handelt sich nur wie beschrieben um eine Zahlungsanweisung des Detektivbüros mit genannter Summe.
Na dann versuche das mal einzutreiben wenn du einen Einbrecher erwischst !
Es handelt sich bei der Summe tatsächlich um Schadensersatz. Die Fangprämie, die Ladendetektiven bezahlt wird, und die Bearbeitung der Sache sind ersatzfähige Schäden.
Das ist die Rechnung für den Einsatz/Arbeitszeit der Ladendetektive und dem Aufwand der mit der Anzeige zusammenhängt.
Das ist ja eben keine Rechnung!
einfach nur ein Wisch mit ner Kontonmr und ner Summe drauf.
Lach, wie das "verpackt" ist spielt doch keine Rolle. Früher nannte man das "Fangprämie". Du Zahlst nichts anderes als die Arbeitszeit und sie Entschädigung für den Aufwand den du verursacht hast. Wie sich das nennt. ob Ladendiebstahlservicepauschale oder Langfingerstellprämie ist vollkommen belanglos.
Ja aber ist denn nicht genau das anfechtbar? Ich meine ich habe 20 min der Zeit des Ladendetektivs beansprucht. Müssen die mir nicht auch theoretisch erklären wie diese Summe zu Stande kommt?
LG
und wie schon erwähnt stehen diese 156,00 an und für sich nur zwischen mir und dem Detektivbüro. Dies ist völlig unabhängig von der Anzeige.
Es gibt kein Gesetz das Ausländer härter bestraft als einen deutschen Bundesbürger. Im Gegenteil, Grundgesetz Artikel 3...Schulbildung??