Kündigungsfrist möbliertes WG-Zimmer bei Mietvertrag nach § 573 BGB
Hallo zusammen,
mein erstes Mal hier. Habe schon sämtliche Googleergebnisse/ Mietrechtseiten/ Frageseiten abgeklappert aber konnte bzgl. meiner Situation keinerlei übertragbare Informationen finden. Ich weiß das ich hier keinen juristisch rechtsverbindlichen Rat bekommen kann, aber ich erhoffe mir eventuell die Hilfestellung von jemanden, der mit meiner jetzigen Situation bereits Erfahrungen gemacht hat.
Zu meiner Situation: Habe mich mit meinem Hauptmieter aufgrund seiner Vorstellung von Hygiene in die Wolle bekommen, darauf hin fand ich heute, 14. Dezember, einen Zettel mit der Aufforderung die Wohnung zum 31. Januar zu verlassen vor meiner Tür (meine Meinung: Kritikunfähiger-Choleriker). Ich weiß mittlerweile das diese Art der Kündigung nicht verbindlich ist, möchte jedoch etwas in der Hand haben sofern er es irgendwann mal schaft eine Kündigung richtig zu formulieren bzw. auszuhändigen. Das ich raus muss/ will ist keine Frage, nur die Zeit die ich zum Suchen einer neuen Wohnung habe variiert dabei deutlich, denn
normalerweise würde ich aufgrund der Tatsachen dass ich Untermieter in einem vollmöblierten Zimmer in einer auch von Ihm (Hauptmieter) bewohnten WG lebe keinerlei Kündigungsschutz genießen (Kündigung bis zum 15. des Monats, Auszug zum Letzten des Monats). Da wäre sein Angebot, sofern es die richtige Form aufgewiesen hätte, noch nett.
Jedoch habe ich einen unterschriebenen Mietvertrag, welcher kein Untermietvertrag ist, sondern ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. Als letzterer ist er eingetragen obwohl er ja eigentlich nur der Hauptmieter ist. Der Mieter ist folglich meine Person. In diesem Mietvertrag stehen lediglich die genaue Wohnungsbezeichnung, der fixe Mietpreis, seine Kontodaten, die - aus meiner Sicht relevante Passage §8 Mietdauer - ...Mietverhältnis beginnt am... und läuft auf unbestimmte Zeit .... Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften" sowie der - aus meiner Sicht relevante § 11 Kündigung - "... auf Kündigung des Mietvertrages finden die Vorschriften §§ 573 ff BGB Anwendung." Als letztes kommt noch seine Unterschrift, Datum und Ort. Wichtig ist - wiederum aus meiner Sicht - noch die Tatsache, dass im gesamten Mietvertrag kein Wort von Untermieter oder möbliert steht.
Welche Kündigungsfrist trifft jetzt auf mich zu, 14. Tage (Untermieter in einem möblierten Zimmer in der auch der Hauptmieter lebt) oder 3 Monate nach §573 (obwohl ich gar kein Hauptmieter bin)?
Danke jedem Leser hier.
Gruß,
Peter
7 Antworten
Jetzt muss man mal was auseinanderhalten:
Du hast einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung - damit hast du einen Untermietvertrag. Den Hauptmietvertrag hat dein Vermieter mit dem Eigentümer über die ganze Wohnung.
Das Zimmer ist möbliert gemietet - die Möbel gehören deinem Vermieter (Hauptmieter). So lese ich das jedenfalls aus deinem Text.
Wenn das richtig ist; dann gelten für deinen Mietvertrag die 14 Tage Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 3 BGB.
Ob also Untermietvertrag drüber steht oder aber Mietvertrag, das ist völlig egal.
Hallo angy2001,
vielen Dank für deinen Beitrag zu Diskussion. Gehen wir mal weg von den Begrifflichkeiten Haupt-, Unter-, Neben-, Übermietvertrag. Fest steht doch, dass ich mit ihm eine schriftliche Vereinbarung habe, in der er durch seine Unterschrift bestätigt das auf unser Mietverhältnis nach dem §11 des Mietvertrages - Kündigung "1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften des §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen" anzuwenden ist. Nach dem von dir zitierten § 573c Abs. 3 BGB hättest du recht, wenn keine andere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wäre, dies ist jedoch laut §11 des Mietvertrages der Fall, denn laut bmgev.de gilt "Alle diese gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil der Mieter/innen verkürzt werden, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden." (http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-1.html Absatz möbliertes Zimmer). Oder sehe ich das falsch?
Gruß,
Peter
Eindeutig darf der Vermieter an Hand der objektiven Gegebenheiten in Übereinstimmung mit den hier zuvor schon zitierten Paragraphen bis zum 15, des Monats zum Monatsende wirksam kündigen. Das wird sowohl ein Mieterverein als auch ein Fachanwalt für Mietrecht genau so sehen und ein Gericht entscheiden.
Es gelten die Vorschriften des BGB § 573c Abs.3. Das Mietverhältnis basiert auf BGB § 549 Abs. 2 . Somit gilt nur die kurze Kündigungsfrist. Der Zustaz Untermieter oder Untermietvertrag ist nicht notwendig. Auch möbliert muss nicht erwähnt werden, denn die Tatsache, dass es so ist, ist völlig ausreichend. MfG
Hallo, allgemein gelten die Regelungen im BGB. Egal ob Haupt-Unter-Nebenmieter. Deswegen haben die diese Regelungen ja auch allgemeingültig im BGB zusammengefasst. Egal, was in Deinem Mietvertrag (von Dir unterschrieben) steht, es gelten die rechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Also hast Du mindestens 3 Monate Zeit um Dir einen 'vergleichbaren' Wohnraum zu suchen. Gegebenenfalls kann Dir Dein Vermieter sogar Wohnräume suchen,die für Dich dann auch nicht gleich verbindlich sind. Räumungsklagen werden im kommenden Jahr wohl beschleunigt durchgesetzt, was aber wahrscheinlich immer noch mehrere Monate dauert. Viel Erfolg!!
HansBildackerHansBildacker |vor 27 Minuten Ich kann mich nicht erinnern Dir eine Frage gestellt zu haben.Kümmere Dich lieber um Deine Rechtschreibung Du RatgeberHeld. Mir ein falsches Kompliment zu machen ist genau dasselbe was Du mir vorwirfst.Oder? In einem gebe ich Dir allerdings recht : Manchmal sollte man tatsächlich lieber nichts schreiben,Schlaumeier!
Ich habe kein falsches Kompliment gegeben sondern nur die Wahrheit geschrieben.
Meine Rechtschreibung oder auch Flüchtigkeitsfehler gehen Dich zum Einen nichts an. zum Anderen lese mal die Richtlinien Du Gurppenleiter einer ( Krabbelgruppe?), z.B. Punkt drei.
Wenn man sich ein bisschen mit Mietrecht auskennt und seine Aussage durch ein Gesetzestext belegen kann, hat das nichts mit Schlaumeier zu tun.
Wenn, dann bist Du der Schlaumeier, weil Du etwas behauptest, es aber nicht belegen kannst.
Und wie Du an den Antworten von albatros erkennen kannst, haben die ebenfalls die richtige Meinung.
Hallo johnnymcmuff,
auch Ihnen vielen Dank für Ihre Antwort. Ja, es hat mich ein wenig..... viel verunsichert. ;-)
Die von Ihnen zitierte Passage
"Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verkürzt, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden."
habe ich selbst erst vor 10 Minuten entdeckt. Die Frage die jedoch bleibt ist, ob dies auf mich Zutrifft. Ich habe zwar einen Mietvertrag, aber in diesem ist zum einen von Vermieter (eigentlich Hauptmieter) und Mieter (eigentlich Untermieter in einem möbliertem Zimmer in ...) die Rede und zum anderen bin ich mir nicht sicher ob ich die
Passagen §4 Mietdauer "Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2011 und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen"
und
§11 Kündigung "1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften des §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen"
des Mietvertrages als
**"... wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden"**** (BGB bzw. Ihr Zitat)
zu interpretieren ist.
Nochmals vielen Dank,
Peter
Auch, wenn Sie gerne mehr Zeit rausschlagen würden, ist die Kündigung wirksam erfolgt, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende. Natürlich ist eine abweichende Regelung zu Ungunsten des Mieters unwirksam, weniger als 14 Tage geht nicht. Klammern Sie sich nicht an Hauptmieter-Vermieter-Untermieter. Er ist Ihr Vermieter und nur gegenüber dem eigentl. Vermieter ist ER der Hauptmieter. Sie sind Untermieter. MfG
Hallo Heimwerker,
danke für deinen Hinweis. Wenn ich Ihrer Aussage folge, dann besteht jedoch zwischen mir und meinem Vermieter ein schriftliches vertragliches und vom "normalen" auf mich anzuwendende Rechtsprechung abweichendes Vertragsverhältnis, zu Gunsten des Mieters, was ja eindeutig legitim ist. Denn er bestätigt mir durch den §11 Kündigung "1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften des §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen", dass ich ordentlich zu Kündigen bin. Sollte das nicht so sein, wozu haben wir dann überhaupt einen Vertrag gemacht? Dann hätten wir auch gar nichts schriftlich vereinbaren müssen.
Gruß,
Peter
Dann hätten wir auch gar nichts schriftlich vereinbaren müssen.
Richtig.
Wenn ich Ihrer Aussage folge, dann besteht jedoch zwischen mir und meinem Vermieter ein schriftliches vertragliches und vom "normalen" auf mich anzuwendende Rechtsprechung abweichendes Vertragsverhältnis,
Wieso abweichend? Entspricht doch alles den gesetzlichen Bestimmungen. Anwendung findet hier § 573c Abs. 3.
Da kannst Du noch so viel Diskutieren.
Natürlich ist eine abweichende Regelung zu Ungunsten des Mieters unwirksam, weniger als 14 Tage geht nicht.
Mehr aber auch nicht bzw. wäre unwirksam.
Manche Mieter möchten sich halt "aussuchen" was zu ihren Gunsten ist oder nicht;-)
Danke, erspart mir die Antwort (-; MfG
Hallo anitari,
abweichend in der Hinsicht, dass er mir durch o.g. §11 des Vertrages einen abweichenden Status zu meine Vorteil einräumt. Laut bmgev.de kann auf den § 573c folgendes angewandt werden: "Alle diese gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil der Mieter/innen verkürzt werden, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden." (http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-1.html Abschnitt Untermiete)
Gruß,
Peter
wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden
Vereinbart werden kann vieles. Entscheidend ist aber ob es dem Gesetz bzw. der aktuellen Rechtsprechung entspricht.
In Deinem Fall sagt das Gesetz, auf das sich Dein Vermieter mit Recht beruft, eindeutig das so wohl Mieter wie auch Vermieter mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen können PUNKT.
Und noch ein mal, es gibt Nur Mieter und Vermieter. Das in manchen Fällen der Vermieter selbst Mieter ist, ist völlig irrelevant.
Alle diese gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil der Mieter/innen verkürzt werden
In Deinem Vertrag wurde doch die gesetzliche Kündigungsfrist nicht verkürzt.
wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden
Für den Vermieter ja, nicht aber für den Mieter bzw. wäre diese Vereinbarung unwirksam.
Nun ist das deutsche Mietrecht super mieterfreundlich und einigen gefällt es trotzdem nicht;-)
Hallo HansBildacker und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Deine Antwort verwirrt mich etwas, denn wenn der Mietvertrag doch keine Rolle spielt, "bin ich" laut BGB doch nicht mehr als ein "Untermieter in einer möblierten Wohnung in der auch noch der Hauptmieter wohnt" und kann damit praktisch bis zu jedem 15. des Monats ohne Angabe von Gründen zum Monatsende hin gekündigt werden, oder etwa nicht? Und was meinst du bitte mit deiner Aussage "Gegebenenfalls kann Dir Dein Vermieter sogar Wohnräume suchen,die für Dich dann auch nicht gleich verbindlich sind"? Und ist er überhaupt rechtlich der Vermieter, eigentlich ja eher der Hauptmieter, da die Wohnung ja nicht sein Eigentum ist und er selbst zur Miete lebt?
Gruß,
Peter
Jedoch habe ich einen unterschriebenen Mietvertrag, welcher kein Untermietvertrag ist,
Na und? Das Mietrecht kennt keinen Untermietvertrag oder Untermieter. Nur Mietvertrag und Mieter.
sondern ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. Als letzterer ist er eingetragen obwohl er ja eigentlich nur der Hauptmieter ist.
Er ist Dein Vermieter.
Welche Kündigungsfrist trifft jetzt auf mich zu
Wenn Dein Vermieter vertraglich für sich keine andere Frist vereinbart hat, 2 Wochen zum Monatsende.
Sie verunsichern durch solche falschen Antworten den Fragesteller.
Manchmal sollte man lieber nichts schreiben!
Möbliertes Zimmer
Bei möblierten Zimmern, Zimmern in Studenten- und Jugendwohnheimen sowie Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch (z. B. Pensionszimmer) untervermietet ist, gilt nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 2 BGB). Wird ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Ablauf dieses Monats zulässig, wenn der Mietzins monatlich zu zahlen ist (§ 573 c Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn ein möbliertes Zimmer an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet wird. Hier gilt der reguläre Kündigungsschutz.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verkürzt, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden.
http://www.anwaltonline.com/tips/untervermietung/zimmer.html