Kündigung durch Mitarbeiterin via Stellenportal?
es gibt arbeitgeber die haben Intranet bzw. so ein persönliches Karriereportal
dort sind sämtliche Daten drin und man kann sich intern auch weiter auf tollere stellen bewerben. Meine Frage ist- gibt es Buttons oder Funktionen dort wo man zum Beispiel kündigen kann von selbst
und wie ist es rechtlich ?
muss Kündigung durch Arbeitgeber oder Mitarbeiterin schriftlich erfolgen oder kann das auch mittels button passieren?
ich stelle die Frage weil ja aus versehen jemand auf den button drücken könnte und er würde stelle kündigen aus versehen
4 Antworten
Das kannst Du getrost ins Reich der Phantasie verweisen. Wenn es wirklich möglich wäre, dass Fritz dem Franz einen üblen Streich spielen könnte durch einen einfachen anonymen Knopfdruck, dann wird jeder halbwegs nüchterne Arbeitsrichter diese Kündigung gleich wieder unwirksam erklären.
Na denk mal nach: Jemand drückt bei Dir den Knopf. Du hast angeblich selbst gekündigt. Bekommst kein Geld mehr.
Wie wahrscheinlich ist es, dass Du das ergeben hinnimmst und nichts machst? Du wirst doch sofort zum Betriebsrat oder Anwalt für Arbeitsrecht gehen und das Verfahren kannst Du nicht verlieren. So eine Funktion wird der Arbeitgeber nicht anbieten. Er kann ja nichts damit gewinnen, sondern bekommt nur Streß.
Wenn es die Funktion bei uns in der Firma gäbe, würde jeder für jeden aus Gaudi die Knöpfe drücken. Und jedesmal hat der Chef Pech beim Arbeitsgericht. Der wäre schön blöd.
Die Kündigung muss gem. § 623 BGB in Schriftform (= eigenhändig unterschrieben, § 126 BGB) erfolgen.
Textform bzw. elektronisch ist ausgeschlossen.
Rechtlich muß eine ykündigung in der erforderlichen Schriftform erfolgen: auf Papier.
Mail, SMS, WhatsApp etc sind nicht die erforderliche Schriftform und somit ungültig.
Und kein AG, der seine Murmeln beisammen hat, packt irgendwo mal eben so einen Button hin.
Hallo
Rein rechtlich wäre das möglich. Würde aber eine elektronische Sognatur erfordern, also auch eine Identifizierung, das wirklich der Mitarbeiter am Rechner sitzt. So einfach geht das also nicht
In solch einem Fall müsste der Mitarbeiter ein Passwort eingeben sowie auch eine SMS bestätigen/ eine Karte einlesen und das erneut bestätigen.
Im Normalfall aber geht das schriftlich ;-)
Laut § 623 BGB geht das ausschließlich schriftlich.
Stimmt tatsächlich. Aber im Allgemeinen kann eine solche digitale Signatur die schriftform ersetzen.
ich meine wenn man zufällig drauf klickt