Kann ich die von mir abgelöste Küche einfach mitnehmen?
Trotz durchforsten des BGB's erschließt sich mir nicht aussagekräftig, ob ich die von mir bei meinem Einzug in die jetzige Mietwohnung abgelöste Küche bei meinem bevorstehenden Auszug einfach demontieren und mitnehmen kann, wenn ich sie in der neuen Wohnung gebrauchen kann, oder MUSS ich dem Vermieter das Recht einräumen, die Küche wieder abzulösen, wenn er sie behalten will. Kann der Vermieter überhaupt etwas dagegen machen, wenn ich ihm die Möglichkeit der erneuten Ablöse erst gar nicht einräume, da ich die Küche eigentlich behalten und mitnehmen will? Ich würde mich über sachliche Antworten freuen, da mir dieses Problem leider etwas Kopfschmerzen bereitet, da es bereits genügend Unstimmigkeiten zwischen der Vermieterin und mir gibt, genau genommen hat sie mich schon mehrmals dazu angehalten, auszuziehen und ich habe die fristlose Kündigung bereits fertig abgetippt zum Versenden bereit.....vielen Dank für eure Antworten!
6 Antworten
Wenn Du die Küche abgelöst hat, ging sie in Deinen Besitz, und kannst somit darüber selbst entscheiden.
Wenn sie tatsächlich in die neue Wohnung passen sollte, was sehr zu bezweifeln ist, kannst Du sie mitnehmen, insofern sie sich ausbauen lässt.
Wenn Du sie aber ausbaust, kann es sein, dass Du dann die Wände dahinter renovieren musst, dass kann der Vermieter verlangen
Wenn sich eine Sache im Besitz einer anderen Person übergeht, so ist der neue Besitzer nicht zwangsläufig der Eigentümer. Sie haben Ihre Antwort sicher nur falsch formuliert. ;-)
Wenn du die Küche abgelöst (also bezahlt) hast, dann bist du der Eigentümer und du kannst damit tun und lassen, was du willst: Demontieren, mititnehmen, verkaufen, zum Sperrmüll geben...wie es dir beliebt!
Natürlich kannst du sie auch deinem Vermieter anbieten, mit überzeugenden Argumenten (keine Neuanschaffung, keinerlei Einbauarbeiten) zu einer "entsprechenden" Ablösesumme 😉
Möglichkeiten gibt es viele.....wie alt ist die Küche mit Geräten denn? Rechne Deine Ausbaukosten und die Transport und Wiederaufbaukosten in der neuen Wohnung. Besser wird sie durch diese vielen Maßnahmen mit Sicherheit nicht!
Küche ist maßgefertigt und nicht älter als 4 Jahre, wurde aber kaum genutzt, Elektrogeräte wie Backofen, Kochplatte, Dunstabzugshaube und Spülmaschine erst 2 Jahre alt und noch weniger genutzt, durch viele Helfer seitens meiner Familie und seitens meines Freundes ist Demontage, Transport und Montage kein Problem :)
Du hast die Küche vom Vormieter abgekauft. Folglich ist sie dein Eigentum und Du kannst sie bei Auszug mitnehmen.
Der Vermieter hat damit rein gar nichts zu tun. Nur so viel das er bei Mietende verlangen kann das Du die Wohnung vollständig geräumt und in vertragliche vereinbartem Zustand zurück geben mußt.
Selbstverständlich findest du im BGB nichts, zu einer Küche gibt es dazu auch keine explizite Regelung. Es gibt lediglich die gesetzliche Regelung zu Eigentum und da du die Küche abgelöst (gekauft) hast, kannst du damit tun und lassen was du willst.
Und übrigens, du kannst nicht fristlos kündigen, das Recht steht dir da wohl nicht zu.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ginge das. Das einzige was möglich wäre, wäre in beiderseitigem Einverständnis ein sogenannter Mietaufhebungsvertrag. Kündigst du fristlos ist das für den Vermieter in keinster Weise bindend und der Mietvertrag läuft einfach weiter. Du kannst allerhöchstens mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten auf Monatsende kündigen. Solltest du fristlos kündigen, wäre das nur dann "gültig", wenn der Vermieter diese Kündigung schriftlich akzeptiert und annimmt.