Kommt man noch irgendwie an Mietschulden nachdem der Mieter ausgebzogen ist?

8 Antworten

Da die einseitige Kdg, unwirksam ist, besteht das Mietverhältnis nach wie vor mit gemeinschaftlicher Haftung beider Schwestern. Um zur ausstehenden Miete zu gelangen, müsstest du auf Zahlung klagen, aber beide Schwestern verklagen (sicherheitshalber). Wenn eine kein Geld hat, hat's evtl. die andere. Es könnte sein, wenn beiede "arm" sind, dass du auf den Gerichtskosten sitzenbleibst und sogar die Anwaltskosten der Gegenseite tragen musst. Deshalb ist die Ausübung des Pfandrechtes durchaus zulässig. Das wird aber nur einen eher geringen Teil der Mietaußenstände abdecken.

Wenn ich schreibe du oder dich, gilt das natürlich für deine Mutter als Vermieterin.

Rechtliche Lage:

Kündigung der einen Person der Vertragspartei Mieter ist unwirksam.

Mündlich ohnehin. Selbst wenn beide gekündigt hätten.

Offene Mietzahlung(en) bei der anderen Person der Vertragspartei Mieter "eintrieben/-fordern".

Stichwort geamtschuldnersiche Haftung.

Nur ist sie dann leider auch nachdem sie meiner Mutter mündlich
gekündigt hatte auch einfach von heute auf morgen ausgezogen und hat
genauso unfristgemäß das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Eine mündliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist unwirksam, und zwar auch dann, falls der Mietvertrag mündlich abgeschlossen worden wäre. Im übrigen wäre auch eine mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam.

Sie hat allerdings noch Möbel in der Wohnung stehen und ein Bekannter
von mir meinte, die könne man wegen des Pfandrechtes einbehalten

Es gibt die Möglichkeit des Vermieterpfandrechts - dazu benötigt man als Vermieter keinen vollstreckbaren Titel.

Sie meinte allerdings dies wäre nicht rechtens und sie dass sie von
heute auf morgen ausgezogen ist, wäre auch rechtlich ok, da es sich ja
um eine WG (beide Schwestern haben den Mietvertrag unterschriebne)
handele.


Sie (die ausgezogene Mieterin) hat insofern Recht, daß ihre Schwester bei einem gemeinsamen Mietvertrag gesamtschuldnerisch gegenüber Deiner Mutter haftet, d.h. Deine Mutter kann die Mietrückständ der "Ausgezogenen" auch bei der Schwester geltend machen.

Allerdings hat die ausgezogenen Mieterin Unrecht, denn ein Auszug und eine mündliche Kündigung beendet im keinen Fall einen Mietvertrag. Die beiden Schwestern müssen entweder gemeinsam den Mietvertrag kündigen, oder die noch dort wohnende Schwester und Deine Mutter (als Vermieterin) stimmen der Entlassung der ausgezogenen Schwester aus dem Mietvertrag ausdrücklich zu. Dies ist Deiner Mutter jedoch aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Schwestern nicht zu empfehlen.

Welcher Betrag aus der Kaution steht denn noch zur Zahlung offen? (wenn der Ausstand der Kaution die Höhe von 2 Monatsmieten erreicht kann der Mietvertrag fristlos gegenüber beiden Mieterinnen von Deiner Mutter gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung, unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist ist aufgrund schwerem Vertragsverstoß bei einem 30 tägigen Verzug von einer Monatsmiete ebenfalls möglich.

Die ordentliche Kündigung (oder auch eine fristlose Kündigung) des Mietverhältnisses muß an beide Schwestern gerichtet werden.

Im übrigen Mietschulden verjähren nach 3 Jahren, d.h. die Mietschulden z.B. aus dem Jahr 2015 verjähren am 31.12.2018 - solange können diese auch per gerichtlichen Mahnbescheid/bzw. Zahlungsklage geltend gemacht werden.



Der Fall hat es in sich...

Grundsätzlich ist das Mietverhältnis gar nicht gekündigt, so dass die Mieter grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf die Nutzung der Wohnung hätten.

Merke: Eine Wohnung kann niemals mündlich gekündigt werden, sondern bedarf immer der Schriftform (§ 568 BGB).

einfach von heute auf morgen ausgezogen

Ohne schriftliche Kündigung und Schlüsselübergabe bleibt sie aber Mieterin.

Grundsätzlich müsste also - im Falle eines erheblichen Mietrückstandes - deine Mutter das Mietverhältnis nach § 543 BGB kündigen.

Selbst dann darf sie aber nicht einfach die Wohnung betreten und Möbel pfänden oder entsorgen. Vielmehr müsste hier auf Räumung geklagt werden.

Ich empfehle den Gang zum Fachanwalt für Mietrecht. Dein Problem ist zu umfangreich um hier eine ausreichende Antwort geben zu können.

Weiterhin kann jeder falscher Schritt teuer für deine Mutter werden.

Eine mündliche Kündigung ist unzulässig. Sie schuldet also weiterhin die Miete. Das Problem darin besteht, dass deine Mutter sie dann auf Zahlung verklagen muss.

Dazu muss sie mit den Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung gehen. Ob sie ihr Geld dann jemals zurück bekommt, ist eher fraglich.

Wieso hat sie denn überhaupt an die Schwestern vermietet? Gab es keine Bürgschaft der Eltern?