Kollege Krank, einspringen trotz ticket gekauft und kostüm für halloween?
Hey Leute,
Folgendes Problem: Mein Arbeitskollege,ein kumpel,meine Freundin, ihre Freundin und ich wollten zu Halloween feiern gehen und haben uns alle für 16Euro Tickets gekauft. Zudem noch Schminke, Halloweenkostüme und und und. Mein Arbeitskollege und ich arbeiten nicht an diesem Tag und haben daher die Chance ergriffen mal zusammen was zu machen. Nun ist unsere Arbeitskollegin krank geworden, die von 15-23Arbeiten soll an Halloween, es müsste jetzt einer von uns Kollegen einspringen, da wir aber nur 3 Azubis sind die ALLE zu dieser Halloweenparty gehen wollten, und auch alle jeweils tickets gekauft haben und so, würde es überhaupt nicht gehen das wir in dieser Zeit einspringen. Darf der Arbeitgeber das? Das Problem ist wenn ich nicht gehe, geht meine Freundin und ihre Freundin nicht und mein Arbeitskollege dementsprechend auch nicht, das heißt das 60Euro an Tickets einfach in den Sand gesetzt wären und die Kostüme die wir gekauft haben benutzt man auch nur einmal an Halloween also wären die auch komplett unnötig gekauft.
Zudem ist das alles sehr kurzfristig und stornieren und sowas geht nicht da es bereits morgen ist. und heute erst wurde mir mitgeteilt das jemand krank ist. Darf er und in diese Schicht eintragen, unter diesen Umständen?
Liebe Grüße
3 Antworten
Darf er und in diese Schicht eintragen,
Nein, darf er nicht.
Ich gehe mal davon aus, dass schon länger feststeht, dass Ihr an diesem Tag frei habt und das auch entsprechend eingetragen/bestätigt wurde. Einseitig kann der AG das nicht ändern.
Der AG trägt das Betriebsrisiko und wenn jetzt jemand krank wird, kann er so kurzfristig die Einsatz-/Schicht-/Arbeitspläne nicht ändern.
Azubis sind auch keine "Lückenbüsser" und der AG müsste nachweisen können, dass ohne den Arbeitseinsatz der Betrieb großen Schaden nehmen könnte, was bei einem Azubi sehr schwer fallen dürfte.
Davon mal abgesehen sieht die geltende Rechtsprechung vor, dass kurzfristige Arbeitseinsätze mindestens vier Tage im Voraus bekanntgegeben werden müssen.
Die Gerichte orientieren sich hier am § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier steht im Abs. 2:
"Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt".
Bei der Berechnung der vier Tage Ankündigungsfrist richtet man sich nach den Vorschriften der §§ 186 ff.BGB. Das bedeutet, der Tag der Ankündigung wird ebenso wenig dazu gerechnet, wie der Tag an dem man arbeiten muss.
Wenn Dein Chef heute die Ankündigung macht, ist das zu kurzfristig. Der Arbeitseinsatz dürfte dann frühestens am Samstag erfolgen und bestimmt nicht am Mittwoch.
Wenn es keine Verabredung mit dem Arbeitgeber gibt, wie bspw. die Rufbereitschaft, dann muss keiner von euch in seiner Freizeit einspringen. Wenn trotzdem einer von euch einspringt, kann er natürlich den Ersatz der bereits gekauften Karte verlangen. Das sollte jedoch im Vorfeld klargestellt werden.
Ich würde mit meinem Vorgesetzten sprechen und ihm das genau so schildern wie hier. Zur not kann doch einer einspringen, 23:00 ist noch nicht sooo spät da kann der nachkommmen… Die meisten Partys gehen in meiner Stadt sowieso erst ab 00:00 los und weil nächsten Tag ein Feiertag ist, könnt ihr auch gerne bis 6 Uhr morgens feiern. Und für seine "Opfergabe" ladet ihr denjenigen die restliche Nacht auf Drinks ein undso :)