Können Nebenkosten zurückgefordert werden wenn sich herausstellt, dass Kalt- und Warmwasserzähler 5 Jahre vertauscht waren?
Weder Mieter noch Vermieter wußten, dass in einer Wohnung Kalt- und Warmwasserzähler vertauscht wurden. Kann der Mieter verlangen, dass seine Heizkostenabrechnungen der letzten Jahre zu seinem Gunsten berichtigt werden?
4 Antworten
Ich würde vermuten, zumindest für die letzten 3 Jahre.
siehe diesen Artikel
http://www.nebenkostenabrechnung.com/verjaehrungsfrist-nebenkostenabrechnung/
Seltsam ist jedoch, dass weder Mieter noch Vermieter dieser Mißstand in 5 Jahren aufgefallen ist.
Ja genau, die wurden bei dir doch auch abgerechnet.
Da der Fehler erst jetzt bemerkt wurde, kannst Du auch erst jetzt Einspruch erheben.
Das wird zwar aus Vermieterseite beschrieben, aber warum soll aus Mieterseite was anderes gelten ?
Zitat:"Die regelmäßige Verjährung ist innerhalb des BGB gesetzlich geregelt und beträgt im Mietrecht gemäß § 195 BGB 3 Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."
Zitat:"Die regelmäßige Verjährung ist innerhalb des BGB gesetzlich geregelt und beträgt im Mietrecht gemäß § 195 BGB 3 Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."
Quelle des Zitates?
In § 195 BGB geht es um die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen.
Mit Einwänden gegen Betriebskostenabrechnungen hat das rein gar nichts zu tun.
Da gilt § 556 Abs. 3
Na dann...
Stimmt, iwi komisch!
Der tatsächliche Kaltwasserverbrauch war teilweise 3x höher, als der Warmwasserverbrauch.
Du meinst also, der bis zu dreimal höhere Kaltwasserverbrauch wurde als Warmwasser gemessen? Und dementsprechend viel musstet ihr für Warmwassererwärmung zahlen?
Also eines haben wir noch bei jeder Heizkostenabrechnung festgestellt:
Der Warmwasseranteil ist höchstens genauso hoch, wie der Kaltwasseranteil. Meistens liegt er deutlich darunter. Wenn man ein bisschen überlegt, weiß man auch warum:
Waschmaschine = Kaltwasser
Spülmaschine = Kaltwasser
Wasser zum Kochen ist ebenfalls meistens Kaltwasser
Gießwasser = Kaltwasser
Zum Baden, Duschen, Geschirrhandabwasch, Putzwasser wird allenfalls Warmwasser mit Kaltwasser gemischt. Der Anteil Warmwasser ist also bei 50 % bis vielleicht 70 %. Somit ist es fast unmöglich, dass sehr viel mehr Warmwasser, als wie Kaltwasser verbraucht wird. Dreifache Menge schon gar nicht.
Da man in der Regel die Abrechnungen sorgfältig prüft, fällt einem das auch auf. Dafür hat man nicht umsonst 12 Monate Zeit.
Aus gutem Grund ist daher eine nachträgliche Reklamation, sofern es Abrechnungen betrifft, die ihr vor mehr als einem Jahr erhalten habt, nicht mehr möglich.
..... nein, so jedenfalls hier bei uns.
Und Mieter, die Ihre Ablesewerte nicht kennen, durfte ich noch nicht erleben.
Da kann auch für mich etwas nicht stimmen, zumal ja die Wärmemeßdienste diese Angaben incl. Nummer vom Erfassungsgsgerät aufführen.
Oder hat der Vermieter daran selber gestrickt?
Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung kann der Mieter lediglich binnen 12 Monate nach Zugang geltend machen.
5 Jahre lang ist dem Mieter nicht aufgefallen das die Zähler vertauscht wurden?
Dann muß ja der Verbrauch in etwa gestimmt haben.
Gibt es da auch keine Ausnahme, weil der Mieter ja nicht wissen konnte, dass die Zähler vertauscht sind?
Der tatsächliche Kaltwasserverbrauch war teilweise 3x höher, als der Warmwasserverbrauch. Das ist aber auf den ersten Blick nicht erkennbar, denn in der Nebenkostenabrechnung steht nur der Gesamtwasserverbrauch und in der Heizkostenabrechnung nur der Warmwasserverbrauch.
Mieter haben doch die Möglichkeit bzw. das Recht die zu ihrer Wohnung gehörenden Zähler und deren Zählerstände zu prüfen.
Das hat vermutlich jahrelang der Mieter nicht gemacht.
Der tatsächliche Kaltwasserverbrauch war teilweise 3x höher, als der Warmwasserverbrauch
Das der tatsächliche Kaltwasserverbrauch höher als der Warmwasserverbrauch ist, ist ganz normal.
Denn Verbrauch Kaltwasser laut Zähler + Verbrauch Warmwasser laut Zäher ergibt den tatsächlichen Verbrauch von Kaltwasser.
In der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung werden ja lediglich die Kosten der Erwärmung von Wasser be-/abgerechnet.
Aber wie gesagt, Einwände gegen die Abrechnung kann der Mieter nur binnen 12 Monate nach Zugang erheben.
Das scheint sich nur auf Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung zu beziehen, die so auch abgerechnet wurden.