Können Kosten der Tankreinigung über die Nebenkosten umgelegt werden?
Hallo, Mein Vermieter legt die Kosten der Öltankreinigung über fünf Jahre hinweg auf seine Mieter um. Ist dies erlaubt? Nach meinen Recherchen eigentlich nicht, oder gibt es Sonderfälle, in denen dies erlaubt wäre?
Vielen Dank
Annaliese
8 Antworten
Welche Aufwendungen zu den Betriebskosten gehören, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Danach sind Betriebskosten alle Kosten, die dem Vermieter durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie, des Grundstücks und etwa auch der Nebengebäude laufend entstehen (§ 1 BetrKV). Die Regelmäßigkeit der Kostenentstehung ist also ein wichtiges Abgrenzungskriterium. Einmalige Kosten, die für Haus und Grundstück anfallen, können nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Sie müssen vom Vermieter getragen werden. Ebenfalls nicht vom Mieter zu begleichen sind Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Der BGH hat etwa bestätigt, dass die Kosten für die Tankreinigung den Mieter als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden dürfen, weil sie als laufende Kosten anzusehen sind. Auch längerfristige Intervalle können bei der Abgrenzung zwischen laufenden Kosten und Instandsetzungskosten berücksichtigt werden (Urteil v. 11.11.2009, Az.: VIII ZR 221/08).
Diese Kosten sind dann zu den Umlagekosten anrechenbar wenn diese regelmäßig anfällt und auch bei den Nebenkosten ausdrücklich im Mietvertrag unter den Betriebskosten vereinbart sind, z.b. unter "Sonstiges"
Wenn die Umlage der Tankreinigung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, oder im Mietvertrag ein Hinweis auf § 2 BetrKV zu finden ist, sind die Kosten für die Tankreinigung auf den Mieter umlegbar. Das wurde sogar vom BGH so entschieden, interessanterweise wurde vom BGH diese Kosten nicht als Instandhaltungskosten definiert.
Mehr Info und AZ des Urteils unter:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tankreinigung.htm
Wir haben eine Firma welche die Heizkosten nach Heizkostenverteilern verrechnet/berrechnet. Darin sind alle Kosten welche mit den Heizkosten verbunden sind, Kesselreinigung, Tankreinigung, Wartung, Betriebsstrom der Heizanlage,Miete der Geräte alle beinhaltet. Werden von der Hausverwaltung jährlich gemeldet und laufen unter "Betriebskosten" werden also bei der Heizkostenabrechnung durch diese Firma anteilmässig nach "Stricheinheiten" auf alle Mieter umgelegt!
Wenn im MV vereinbart, darf das umgelegt werden. Entweder unter §2, 17. BKV (sonstige Betriebskosten) oder als Heiznebenkosten innert der Heizkostenabrechnung.
früher war es so, dass die Kosten zu je 1/5 jedes Jahr umlegbar waren. Mittlerweile haben selbst die Richter erkannt, dass man den gesamten Betrag im Jahr der Reinigung umlegen darf.
wer im Netz guckt findet auch was:'*
http://www.mieterverein-hamburg.de/urteil/items/bundesgerichtshof-tankreinigung-umlegbar.html
Welche Richter haben das erkannt? Mir ist nur bekannt, dass sie über den gesamten Zeitraum bis zur nächsten Reinigung umlegbar sind. Die Reinigung sollte, wenn überhaupt, alle 5 Jahre stattfinden.
Dabei ist zu bedenken, dass ansonsten ein Mieter, der gerade mal in dem Jahr in der Wohnung wohnt, in dem der Tank gereinigt wird, die gesamten Kosten zu tragen hätte, während der Vormieter, der vielleicht erst nach der letzten Reinigung einzog und zwischenzeitlich wieder auszog, gar nichts dafür zu zahlen hatte, obwohl er vielleicht 3 Jahre drin gewohnt hat.
Umlage monatlich genau aufgeteilt ist erlaubt und in Ordnung.