Können Kinder das Recht auf unterhaltsanspruch verwirken.
Mein Sohn 22 möchte jetzt eine schulische Ausbildung machen. Zuvor hat er das Gymnasium besucht - das hat er abgebrochen. Dann hat er dennoch den erweiterten realschulabshluss gemacht. Danach hat er das fachgymnasium besucht. Ist sitzen geblieben - wiederholt und wurde fristlos gekündigt. Fehltage und schlechte Leistungen waren der Grund. Danachhat er eine Lehre begonnen als Krankenpfleger wurde nach 4- 5 Monaten gekuendigt wieder wegen schlechten Leistungen und fehltagen. Er hat dann eine neue Lehre angefangen als Krankenpfleger, hat nach 6 Monaten die Probezeit nicht überstanden. Zwischendurch hat er Hilfsjobs angenommen. In diesem jahr hat er wieder eine Lehre angefangen, diesmal als Altenpfleger. Diese hat er nach fast 6 Monaten aufgehört weil es ihm nicht gefallen hat. Während der ganzen zeit habe ich ihn finanziell unterstützt . Habe ihm Wohnung eingerichtet. Ich habe ihn immer weder versucht zu überzeugen, eine Lehre zu Ende zu bringen. Als er erwähnte, das er die letze Lehre als Altenpfleger auch wieder abrechen will, abe ich ihm gesagt, dass er danach von mir garantiert keine Finanz. Unterstützung mehr bekommt. Er hat sie trotzdem abgebrochen. Um jetzt diese schulische Ausbildung machen zu können muss er Bafög beantragen. Er hat mir Unterlagen gegeben, wonach er mein Einkommen braucht um berechnen zu lassen, wieviel er eventl von mir als Finanz. Unterstützung bekommt. Ich möchte mich jetzt aber weigern ihn Finanz zu unterstützen . 4 Jahre hat er alles " geschmissen" er hatte duale Ausbildungen und auch ein sehr gutes lehrlingsgeld. Alles hat er selbst verschuldet abgebrochen!!!!! Muss ich jetzt trotzdem für ihn Zahlen?
7 Antworten
Unterhaltspflicht nach dem BGB und die Anrechnung des elterlichen Einkommens nach dem BAföG sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.
Ob BAföG elternunabhängig gewährt werden kann, ist nicht davon abhängig, ob die Unterhaltspflicht erfüllt ist. Dafür gibt's andere Kriterien: http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/elternunabhaengiges-bafoeg.html . Deshalb sind das im Grunde zwei Fragen in einer.
Zum BAföG:
Da ein Anspruch auf eine elternunabhängige Förderung nicht bestehen kann, bist Du - überspitzt und vereinfacht gesagt - in dem Moment, in dem Dein Sohn das Amt betritt, zur Auskunft an das Amt verpflichtet. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch, um die Förderung ausrechnen zu können, und hat mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun. Der BAföG-Bescheid ist ein reiner Förderungsberechnungsbescheid, er verpflichtet Dich nicht zur Unterhaltsleistung. Letzteres geht immer noch nach den "Spielregeln" des BGB. Mit der Auskunftserteilung räumst Du daher auch keine Unterhaltspflicht ein.
Eine Auskunftsverweigerung kann zudem Zwangs- und Bußgelder von mehreren hundert Euro bedeuten und wäre auch deshalb sinnlos.
Du kannst die Auskunft direkt dem Amt erteilen, ohne den "Umweg" über Deinen Sohn. Du kannst dabei nach § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG verlangen, dass Deine Einkommensverhältnisse nicht im Bescheid auftauchen, bis auf den letztendlich ausgerechneten Anrechnungsbetrag von Deinem Einkommen natürlich.
Zum Unterhaltsanspruch:
Ist nicht meine Domäne, aber ich vermute doch stark, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht gegeben ist. Vllt kommt da ja noch ein Experte des Weges, der Fundierteres dazu schreiben kann.
Die Antwort war mr sehr hilfreich. Danke
Gern geschehen.
Ich habe ja so ein ähnliches Problem mit 21j Kind. Ich war bei einem Anwalt Fachanwalt für Familienrecht. Jungen Menschen werden vor Gericht auch Orientierungsphasen zugestanden. Ein einmaliger Abbruch verwirkt meistens noch keinen Unterhaltsanspruch. Aber da dein Sohn schon so einiges angefangen und abgebrochen hat stellt sich doch die Frage ob er noch berechtigt ist Unterhalt zu bekommen. Ich würde zu einem Fachanwalt für Familienrecht gehen und mich informieren. Mein Anwalt meinte das nach 2 Versuchen Schluss ist und der junge Mensch lernen muss auf eigenen Beinen zu stehen..
Die Unterlagen des BAFÖG Antrages musst Du aber trotzdem ausfüllen.
Was dabei herauskommt, kann Dir eigentlcih egal sein.
Das stimmt wohl - hat das eine nicht unmittelbar mit dem Anderen zu tun. Danke!
Nein, Eltern sind nur verpflichtet wärend der ERSTEN Ausbildung finanzielle Unterstützung zu leisten. Danach ist dann das Kind auf sich selbst gestellt (sollte man ja bei einem 22 jährigen erwarten können)
...es ist aber noch keine Ausbildung beendet! Wie der Sachverhalt dabei ist, dass ist hier die Frage...:-/
Das stimmt- das ist ja mein Problem
Bei der geschilderten Ausbildungsvita gehe ich davon aus, dass der Sohn keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt geltend machen kann.
Einerseits schulden die Eltern dem Kind zwar nach § 1610 (2) BGB die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung, jedoch hat das Kind diese möglichst zielstrebig zu beenden.
Bei Studenten bspw. ist ein einmaliger Studienfachwechsel innerhalb der ersten 1-2 Semester zulässig, danach nicht mehr.
Im Streitfall würde aber letztendlich das Gericht entscheiden.
Herzlichen Dank für die Antwort