Können Kinder das Recht auf unterhaltsanspruch verwirken.

7 Antworten

Unterhaltspflicht nach dem BGB und die Anrechnung des elterlichen Einkommens nach dem BAföG sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

Ob BAföG elternunabhängig gewährt werden kann, ist nicht davon abhängig, ob die Unterhaltspflicht erfüllt ist. Dafür gibt's andere Kriterien: http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/elternunabhaengiges-bafoeg.html . Deshalb sind das im Grunde zwei Fragen in einer.

Zum BAföG:

Da ein Anspruch auf eine elternunabhängige Förderung nicht bestehen kann, bist Du - überspitzt und vereinfacht gesagt - in dem Moment, in dem Dein Sohn das Amt betritt, zur Auskunft an das Amt verpflichtet. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch, um die Förderung ausrechnen zu können, und hat mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun. Der BAföG-Bescheid ist ein reiner Förderungsberechnungsbescheid, er verpflichtet Dich nicht zur Unterhaltsleistung. Letzteres geht immer noch nach den "Spielregeln" des BGB. Mit der Auskunftserteilung räumst Du daher auch keine Unterhaltspflicht ein.

Eine Auskunftsverweigerung kann zudem Zwangs- und Bußgelder von mehreren hundert Euro bedeuten und wäre auch deshalb sinnlos.

Du kannst die Auskunft direkt dem Amt erteilen, ohne den "Umweg" über Deinen Sohn. Du kannst dabei nach § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG verlangen, dass Deine Einkommensverhältnisse nicht im Bescheid auftauchen, bis auf den letztendlich ausgerechneten Anrechnungsbetrag von Deinem Einkommen natürlich.

Zum Unterhaltsanspruch:

Ist nicht meine Domäne, aber ich vermute doch stark, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht gegeben ist. Vllt kommt da ja noch ein Experte des Weges, der Fundierteres dazu schreiben kann.

BridgedJones66 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 21:47

Die Antwort war mr sehr hilfreich. Danke

BridgedJones66 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 21:46

Herzlichen Dank für die Antwort

Ich habe ja so ein ähnliches Problem mit 21j Kind. Ich war bei einem Anwalt Fachanwalt für Familienrecht. Jungen Menschen werden vor Gericht auch Orientierungsphasen zugestanden. Ein einmaliger Abbruch verwirkt meistens noch keinen Unterhaltsanspruch. Aber da dein Sohn schon so einiges angefangen und abgebrochen hat stellt sich doch die Frage ob er noch berechtigt ist Unterhalt zu bekommen. Ich würde zu einem Fachanwalt für Familienrecht gehen und mich informieren. Mein Anwalt meinte das nach 2 Versuchen Schluss ist und der junge Mensch lernen muss auf eigenen Beinen zu stehen..

Die Unterlagen des BAFÖG Antrages musst Du aber trotzdem ausfüllen.

Was dabei herauskommt, kann Dir eigentlcih egal sein.

BridgedJones66 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 21:49

Das stimmt wohl - hat das eine nicht unmittelbar mit dem Anderen zu tun. Danke!

Nein, Eltern sind nur verpflichtet wärend der ERSTEN Ausbildung finanzielle Unterstützung zu leisten. Danach ist dann das Kind auf sich selbst gestellt (sollte man ja bei einem 22 jährigen erwarten können)

auchmama  18.11.2012, 21:01

...es ist aber noch keine Ausbildung beendet! Wie der Sachverhalt dabei ist, dass ist hier die Frage...:-/

BridgedJones66 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 21:57
@auchmama

Das stimmt- das ist ja mein Problem

Bei der geschilderten Ausbildungsvita gehe ich davon aus, dass der Sohn keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt geltend machen kann.

Einerseits schulden die Eltern dem Kind zwar nach § 1610 (2) BGB die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung, jedoch hat das Kind diese möglichst zielstrebig zu beenden.

Bei Studenten bspw. ist ein einmaliger Studienfachwechsel innerhalb der ersten 1-2 Semester zulässig, danach nicht mehr.

Im Streitfall würde aber letztendlich das Gericht entscheiden.