Kleinunternehmer: zählt 400 € Job zu Umsatz dazu?
Hallo,
ich frage mich, ob ich als Kleinunternehmer, wenn ich zusätzlich einen 400 € Job ausübe, die 400 € zum Umsatz dazugerechnet werden müssen (ich also schneller die Freigrenze von 17.500 € erreiche) oder ob das seperat geht?
Danke
4 Antworten
Der 400 € Job ist ein Minijob und hat nichts mit deiner Arbeit als Kleinunternehmer zu tun. Somit fließen sie auch nicht als möglicher Gewinn in deiner Gewinnermittlung rein. Und der Minijob wird auch nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführt, wegen der Geringfügigkeitsgrenze von 4800 € im Jahr. D.h. du kannst mal auch mehr im Monat als 400 € verdienen, wenn du dafür an einem anderen Monat weniger verdienst, denn du darfst als Minijobber die 4800 € im Jahr nicht überschreiten. Deine 17.500 € Grenze als Kleinunternehmer wird dadurch nicht berührt. Du kannst also 17.500 € als Kleinunternehmer plus die 4800 € aus dem Minijob im Jahr verdienen. Es sind zwei verschiedene Dinge.
Nein das ist Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit.
Quelle: http://www.klicktipps.de/minijob_400euro2.php
**Normalerweise wird bei einem Minijob die Steuer vom Arbeitgeber pauschal entrichtet. Sie wird zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale beim Arbeitgeber abgebucht. Der Arbeitnehmer bezahlt dann nichts, eine Lohnsteuerkarte ist nicht notwendig, und der Minijob wird (weil vom AG bereits pauschal versteuert) auch nicht in der Einkommensteuererklärung eingetragen.
Die Lohnsteuer darf aber auch auf den Arbeitnehmer 'abgewälzt' werden (= vom Gehalt abziehen). Dies muss klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein, sonst kann die Steuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber braucht dann die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers und muss die Steuer entsprechend der Steuerklasse (auf der Lohnsteuerkarte) abführen. Das Abwälzen der Steuer auf den Arbeitnehmer führt in vielen Fällen zu unnötiger Missstimmung beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat außerdem einen höheren Arbeitsaufwand in der Lohnbuchhaltung. Die beim Arbeitgeber eingesparten 2% Lohnsteuer (= maximal 8 €!) sind den Verlust an Betriebsklima und Motivation und den Buchhaltungsaufwand nicht wert! In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer wegen geringem Verdienst und/oder günstiger Steuerklasse aber gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen muss, kann sich das Abwälzen lohnen: Keine Lohnsteuer für Beide und keine Missstimmung.**
D.h. dass nur dann, wenn die Lohnsteuer auf den AN abgewälzt wird, es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt (Lohnsteuerkarte). Ansonsten ist der Minijob keine Einkuft aus nichtselbständiger Arbeit nach dem EStG.
Hallo
Das ist eine Einnahme , und fließt mit ein .
Gruß Mike
Wenn du meinst ! Ich muss wegen falschem Rat nichts nachzahlen , meine Lebensgefährtin , hat einen Job nebenbei und ein Gewerbe geringfügig , mit dieser 170000 er Regelung , dort wird das Einkommen mit angerechnet , aber wie gesagt , mir soll es egal sein , dann muss der arme eben Lehrgeld berappen
17000 ist gemeint
gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
dir-info.de/finanzen/steuer-tipps-tricks/mit-einen-minijob-steuern-und-sozialversicherung-sparen.html
steuertipps.de/lexikon/kleinunternehmerregelung
Ein Job nebenbei bedeutet jetzt nicht Minijob! Man muss das schon differenzieren. Ist es ein Minijob und dessen Arbeit wird nicht als Rechnung (Betriebseinnahme) ins Gewerbe eingereicht, muss es nicht deklariert werden.
das sollte definitiv nicht zählen, du redest jetzt von der Umsatzsteuerbefreiung, richtig?
Ja, genau :)
400€ job hat doch nichts mit deiner selbstständigkeit zu tun, nur für die Einkommenssteuer würde alles zusammengerechnet
genau so ist das
Auch falsch, weil der 400 Euro Job nicht in die Jahressteuererklärung einfließt, da es sich um einen Minijob handelt und daher vom TE keine Steuer dafür abgeführt werden.
Falsch! Die 400 € aus dem Job sind aus einer geringfügigen Beschäftigung und haben nichts mit Einkünften aus selbständiger Arbeit zu tun. Die 400 Euro fließen also nicht als Einnahme in die Gewinnermittlung ein, da sie nichts mit dem Umsatz als Kleinunternehmer zu tun haben. Der Einkommenssteuer unterliegen sieben Einkunftsarten, wovon der TE nur eine ausübt, die für sich erst allein ermittelt werden muß (eben die selbständige Arbeit). Der Minijob fließt auch nicht in die Einkommenssteuer, weil es wegen der Geringfügigkeit nicht zu einer Steuerermittlung beim Arbeitnehmer kommt. Lediglich der AG führt Einkommenssteuer und Sozialversicherung pauschal ab.