Kindergeld bis zum FWD?
Hallo, ich habe bereits herausgefunden, dass ich unter meinen Umständen kein Kindergeld während des FWD bei der Bundeswehr bekomme.
Jedoch, wie sieht es mit der Zeit bis zum Dienstantritt aus? Ich habe jetzt die Schule beendet (Juli) und trete erst am 1. Oktober an, habe ich in der Zeit noch weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
Es steht noch nicht fest, ob und wo ich in den drei Monaten arbeiten werde.
Lg
4 Antworten
Du bekommst Kindergeld solange du dich auf Lehrgängen befindest und nicht fest auf deinem Dienstposten sitzt.
Ja.
Ja hast du. Die Übergangszeit vom Schulende bis zum Beginn zB eines Studiums, BufDi etc ist für bis zu 4 Monate mit abgedeckt.
Informiere die Familienkasse über den Dienstantritt am 01.10.20 und bitte um weitere Auszahlung für die Dauer der Überbrückungszeit.
Solange du noch nicht in deiner Einheit bist, sprich in der Grundausbildung + weiterführende Ausbildung (bei uns 9 Monate), bekommst du Kindergeld.
Das wird dir in einem Unterricht wahrscheinlich auch nochmal erklärt werden.
...dass ich unter meinen Umständen kein Kindergeld während des FWD bei der Bundeswehr bekomme.
Aber hallo, woher bitte weißt du das???
Du solltest unbedingt mal das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf den Seiten 16 u. 17 sowie auf Seite 31 lesen, dann bist du gleich viel schlauer...🤣: https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
A 15.2 Maßnahmen (siehe hierzu da-kg 2019):
1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen...
2Zu berücksichtigen sind auch:
3In den Laufbahngruppen der Bundeswehr können folgende Berufsausbildungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig sein:
− die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. BFH vom 10.5.2012, VI R 72/11, BStBl II S. 895); dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG,
− die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in der Laufbahngruppe Unteroffizier (mit oder ohne Portepee) bzw. in der Laufbahngruppe Offizier (BFH vom 16.4.2002, VIII R 58/01, BStBl 2002 II S. 523 und BFH vom 15.7.2003, VIII R 19/02, BStBl 2007 II S. 247); zur Ausbildung können auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungs-maßnahmen (sog. ZAW-Maßnahmen), das Studium an einer Bundeswehrhochschule oder an einer zivilen Hochschule zählen, auch wenn diese Maßnahmen über die jeweilige Ernennung hinaus andauern,
− die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (BFH vom 8.5.2014, III R 41/13, BStBl II S. 717),
− zusätzliche Weiterbildungen bzw. Ausbildungsmaßnahmen eines Soldaten, die grundsätzlich dazu geeignet sind, den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe, den Einstieg in eine Laufbahngruppe oder den Laufbahnwechsel vom Unteroffizier ohne Portepee zum Unteroffizier mit Portepee zu ermöglichen (darunter fallen nicht in der Bundeswehr übliche Verwendungslehrgänge, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung absolviert werden, vgl. BFH vom 16.9.2015, III R 6/15, BStBl 2016 II S. 281).
4Findet eine der in Satz 3 genannten Maßnahmen zu Beginn der Verpflichtungszeit statt, können die ersten vier Monate ohne näheren Nachweis anerkannt werden, lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. 5Für die Prüfung der weiteren Berücksichtigung steht der Vordruck „Bescheinigung über die Ausbildung bei der Bundeswehr“ zur Verfügung.
Also bekomme ich auch für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld?