Unterhalt vom Vater während eine berufsbildenden jahr?
Mein Sohn beginnt nach der 10klasse ein beruftsvorbereitungsjahr über die Arge von 10monaten und danach eine Lehre muss der Vater weiter Unterhalt zahlen
3 Antworten
OLG Celle 15 UF 208/03:18. 2. 2004
Ist nicht absehbar, dass durch eine berufsvorbereitende Maßnahme dem unterhaltsberechtigten Kind eine künftige Ausbildung eröffnet ist, kann diese Maßnahme einen Unterhaltsanspruch nicht begründen.
Die Gerichte sehen das recht unterschiedlich. Fraglich ist hier, warum ein BVJ gemacht wird, wenn das Kind doch im nächsten Jahr einen Ausbildungsplatz hat...
Erwirbt es dadurch einen höheren Abschluss, der für die Ausbildung notwendig ist? Oder erwirbt es generell dadurch einen höheren Abschluss?
Das OLG Köln hat jüngst geurteilt, dass ein BVJ als Teil der allgemeinen Schulausbildung anzusehen sei.
Wenn das Kind sich noch orientieren müsste, dann ist der Unterhaltsanspruch sicherlich zu bejahen. Aber hier steht ja die Ausbildung und in der Zeit dazwischen, kann es auch normal arbeiten gehen, es sei denn, es erwirbt einen höheren Schulabschluss dadurch...
Das Kind ist 18? Dann wird auch die Mutter zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Bei Ausbildungsbeginn wird die Ausbildungsvergütung, sowie eine Pauschale von 90,- bzw. 100,- Euro abgerechnet. Vielleicht ist dann eh Schluss mit Unterhalt?!
Warum ist den diese BVJ - notwendig, wenn doch der Beginn einer Ausbildung schon sicher ist bzw.evtl.sogar schon ein Azubi Vertrag existiert ?
Wenn er das nur macht um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung rum zu bekommen, dann würde ich sagen das kein Anspruch mehr besteht, ab dem 18 Lebensjahr werden außerdem die Einkommen beider Elternteile herangezogen und ab Beginn der Ausbildung wird auch die Netto Vergütung abzüglich 90 € - 100 € pauschal für berufsbedingte Aufwendungen + volles Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Es könnte dann also sein das dann kein Anspruch mehr auf Unterhalt besteht.
Eine Orientierung liegt in der Regel aber nicht bei einem Jahr bzw.10 Monaten, da kann man max.4 - 6 Monate ansetzen, könnte dann ggf.bei gewissen Problemen anders gesehen werden, dass würde dann auch evtl.weiterhin einen Unterhaltsanspruch begründen.
Ist er denn überhaupt schon volljährig ?
Wenn das BVB - von der Agentur für Arbeit angeraten wurde, dann sollten sie dir auch sagen können ob es in diesem speziellen Fall ab 18 auch weiter einen Unterhaltsanspruch gibt.
Im Streitfall wirst du bzw.er ( ab 18 ) seinen Unterhaltsanspruch beim Familiengericht einklagen müssen.
Mein Kind muss sich noch orientieren er ist zwar leidtungsmäßig gut aber er tut sich schwer mit manchen Dingen zb, auf menschen zu zu gehen, nach Gesprächen mit der Arge hat man uns nahe gelegt das er das Jahr machen soll dabei bekommt er Unterstützung im diese Dinge in den Griff zu bekommen, er hat das seid seiner Kindheit ist auch in Behandlung seid jahren.