Kindergeld trotz bezahltem Pflichtpraktikum UND Minijob?
Hallo zusammen!
Ich habe Mitte März mein bezahltes Pflichtpraktikum zum Studium gestartet und erhalte dazu mein Kindergeld. Damit ich aber noch etwas Geld sparen kann würde ich gerne noch einen Minijob machen auf 450€ Basis. Habe ich dann noch Anspruch auf mein Kindergeld? Das läuft sowieso im Juli aus, da ich dann mein 25. Lebensjahr beende, aber bis dahin kann ich nicht warten, um den Minijob zu starten, da ich das Geld dringend aus persönl. Gründen brauche.
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
LG Hanna
4 Antworten
Der Kindergeldanspruch ist doch nicht das Problem (die Einkommensgrenzen hierfür wurden schon vor 10 Jahren ganz abgeschafft!), sondern deine evtl. kostenlose Familien(kranken)versicherung über die Eltern:
Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums
Wer ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausübt, ist für die Dauer dieses Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht zudem keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es nicht an.
Näheres findest du in der minijob-zentrale.de unter basiswissen -> Praktikanten und Auszubildende bzw. in dem Link hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/04_praktikanten_und_auszubildenden/node.html
Falls du also nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse bist, gilt für eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern die Ek-Grenze von 450€ beim Minijob: https://www.aok.de/pk/hessen/inhalt/familienversicherung-5/
wie z.B.: Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?- Das monatliche Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf 470 Euro (hier: 2022) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie: Mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 450 Euro sind Sie versicherungspflichtig. Sie dürfen dann nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein.
- Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro.
- Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studenten sowie für Rentner. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie ist auf maximal drei Monate befristet beziehungsweise auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
- Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.
Bitteschööön ;-)
Auch während des Pflichtpraktikums ist dein Status ja immer noch Student. Also sind deine Eltern auch noch kindergeldberechtigt. Aber wenn du im Mai 25 bist, hat sich das doch ohnehin erledigt.
Danke für deine Antwort. Allerdings werde ich erst im Juli 25. Bis dahin sind es ja noch ein paar wenige Monate in denen ich etwas zu meinem Kindergeld dazuverdienen könnte.
Dein Einkommen spielt für den Anspruch keine Rolle. Es zählt dein Status und dein Alter
Ach so, also ist es unwichtig wie viel Geld am Ende des Monats auf meinem Konto ist? Ich frage deshalb so speziell, da meine Mutter mal ein kurzes Gespräch mit ihrer Steuerberaterin hatte und diese meinte, dass man einen gewissen Betrag und auch eine gewisse Arbeitszeit in der Woche nicht überschreiten darf. Ich wollte nur sichergehen, dass wir das ganze Kindergeld am Ende nicht zurückzahlen müssen, das kam bei einer Freundin von mir vor (allerdings kenne ich da den Grund für die Rückzahlung nicht).
Du darfst nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ZUSÄTZLICH zu deinem Studium arbeiten. Das Pflichtpraktikum ist ja an Stelle des regulären Studiums.
Super, danke schön! :-)
...da meine Mutter mal ein kurzes Gespräch mit ihrer Steuerberaterin hatte und diese meinte, dass man einen gewissen Betrag und auch eine gewisse Arbeitszeit in der Woche nicht überschreiten darf.
Die 20 Woch.stdn.grenze gilt vor allem bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium - du wärst dann eben mehr Arbeiter als Student und verlierst deinen Studentenstaus und deine Eltern verlieren dann den Kindergeldanspruch!
Die Verdiensthöhe spielt überhaupt keine Rolle beim Kindergeldanspruch für die Eltern, da ja die Ek-Grenzen hierfür schon vor 10 Jahren ganz abgeschafft wurden; nur bei der kostenlosen Familien(kranken)versicherung über die Eltern gibt es Ek-Grenzen!
Einen Minijob neben einem bezahlten Pflichtpraktikum auszuüben ist grundsätzlich möglich. In welchem Umfang sich der Verdienst aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf deinen Kindergeldanspruch auswirkt, kann dir deine zuständige Familienkasse erläutern.
Viele Grüße,
das Team der Minijob-Zentrale
Einkommen spielt beim Kindergeld seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft.
Gut zu wissen, vielen Dank! :-)