Kindergeld bei Teilzeitjob und Minijob?
Hallo,
Folgende Situation: ich wollte eigentlich den Sommer über Vollzeit Arbeiten... Nun hörte ich das ein Teilzeitjob (20h) doch viel sinniger sei, weil ich dann noch Kindergeld zusätzlich bekomme. Zählt das auch wenn man einen Minijob zusätzlich ausführt?
Und dazu kommt, dass ich noch bis Juli offiziell Schülerin bin, würde ich da dann nicht auch automatisch weiter Kindergeld bekommen? Oder hängt das auch von der gearbeiteten Stundenanzahl ab?
Ich hoffe jemand von euch kennt sich aus
LG MissSo
4 Antworten
Kindergeld gibt es nur bis zum 27 Lebensjahr auch nur wenn man Ausbildung/Schule macht. Ansonsten nur bis 18
Wenn ich falsch liegen sollte bitte genauer dann^^
Ah hab da was gefunden. Quelle VLH
Bis zum 25. Geburtstag Ihres Kinders bekommen Sie Kindergeld, wenn...
...Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert – auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium....Ihr Kind auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss....Ihr Kind einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet....Ihr Kind eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen macht. Die Familienkasse spricht hier von einer "Zwangspause".Kindergeld gibt es nur bis zum 27 Lebensjahr auch nur wenn man Ausbildung/Schule macht.
Mit 25 Jahren ist bereits Schluß mit dem Kindergeld...
Bis zum 1. Juli gibts Kindergeld so oder so, solange du eben nachweisen kannst an dieser Schule angemeldet zu sein.
Hi MissSo,
wie alt bzw. jung bist du denn???
Bis zum 18. Lebensjahr erhalten deine Eltern uneingeschränkt das Kindergeld...
Gruß siola55
über 18 ;)
Hi MissSo,
Infos hierüber findest du im "Merkblatt Kindergeld" auf Seite 15:
Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraus setzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur Arbeitslosengeld II bezieht,besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entspre chender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungs- träger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. Es steht auch Kindergeld zu, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber erst später antreten kann, z. B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.
Nachzulesen in dem Link hier: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378754
Gruß siola55
Laut DA-KG 2016 (Dienstanweisung Kindergeld) erhälst du nur als Kind ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr Kindergeldanspruch, wobei eine geringfügige Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit bis max. 15 Stunden in der Woche erlaubt sind.
A 14 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
A 14.1 Allgemeines
(1) 1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist.
2Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen:
− eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3 Abs. 1 und 2),
− eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich (vgl. BFH vom 18.12.2014 – BStBl 2015 II S. 653),
− die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 16d SGB II, bei denen kein Arbeitsentgelt, sondern neben dem Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers gewährt wird,
− wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.
Man bekommt in deinem Alter weder bei Teilzeit noch bei Vollzeitjob noch Kindergeld sobald du aus der Schule raus bist (es zählt das Datum, das du im Zweifel nachweisen kannst - also bis Juli)
Kindergeld gibt es fortführend nur dann wenn du dich in Ausbildung/Studium o.ä befindest bzw. du in der 4monatigen Zwischenzeit steckst (also zwischen Ausbildungs/Studiumsbeginn dürfen max. diese 4 Monate liegen in denen du "gar nix" machst)
Alles klar ich danke dir, wie sieht es aus, wenn man beispielsweise keinen ausbildungsplatz/ studienplatz bekommen hat und dabei arbeitet? ohne arbeiten würde man nun ja wieder Kindergeld bekommen
weißt du das vielleicht auch ? :)
Miss: Wenn du bei der Arbeitsagentur ( nicht Jobcenter ) ausbildungssuchend gemeldet bist, kannst du auch einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Hier solltest du dich aber ca. einmal pro Monat bei der Arbeitsagentur persönlich melden und auch Nachweise zur Bemühung einer Ausbildung nachweisen, damit dein Kindergeld Anspruch bestehen bleibt.
Kindergeld gibt es fortführend nur dann wenn du dich in
Ausbildung/Studium o.ä befindest bzw. du in der 4monatigen Zwischenzeit
steckst (also zwischen Ausbildungs/Studiumsbeginn dürfen max. diese 4
Monate liegen in denen du "gar nix" machst)...
... oder MissSo ist ausbildungssuchend bzw. arbeitssuchend gemeldet (siehe Merkblatt Kindergeld) ;-)
Es kommt beim Kindergeldanspruch in erster Linie auf das Alter an - ob bereits volljährig oder nicht!
Hallo Randaris.
Ich bin bis zum 1. Juli noch Schülerin, arbeite in dieser Zeit aber auch schon wie ist dann da die Regelung?
Und Kindergeld bekommt man auch wenn man über 18 ist, beispielsweise wenn man Ausbildungs- oder Studienplatz suchend ist oder im Studium ist
Dein Nachtrag beantwortet nicht direkt meine Frage... es wäre schön zu wissen, was passiert wenn man in dieser Zwangspause arbeitet