Kindergeld bei der Zweitausbildung?

5 Antworten

Kindergeld während des dualen Studiums - Finanzgericht Münster verweist auf Ausb | duales-studium.de (duales-studium.de)

Kindergeld während des dualen Studiums

Finanzgericht Münster verweist auf Ausbildungsverhältnis

Während eines dualen Studiengangs bekommen die Eltern der Studierenden noch Kindergeld. Das gilt auch, wenn es sich dabei um eine Zweitausbildung handelt. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. August 2013.

Tobii1110 
Beitragsersteller
 16.01.2021, 11:17

Klasse, dass das sogar das Finanzgericht entschieden hat, ist doch gut zu hören. Danke für die Antwort und die Quellenangabe.

siola55  17.01.2021, 01:24
@Tobii1110

Für weitere Infos kannst du auch googeln nach da-kg 2019

"Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" unter

A 20 Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw.

A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit

Von Experte siola55 bestätigt

Ja, bekommst du bzw. deine Eltern. Du darfst nur nebenbei nicht mehr als 20 Std/Woche arbeiten.

Tobii1110 
Beitragsersteller
 16.01.2021, 11:02

Okey super, vielen Dank. Das heißt, wenn ich beispielsweise in meiner Praxisphase 40 Stunden die Woche arbeite ist das in Ordnung, ich darf nur nicht nebenbei noch einer Nebenbeschäftigung von mehr als 20 Stunden nachgehen, richtig?

MenschMitPlan  16.01.2021, 11:08
@Tobii1110

Arbeitszeit/Praktikum im Rahmen deiner Ausbildung ist unschädlich. Nebenbei/zusätzlich ist problematisch.

frodobeutlin100  16.01.2021, 11:10
@MenschMitPlan

Ein duales Studium bei einer Behörde ist eine bezahlte Vollzeitbeschäftigung ... nur mal so zu Klarstellung (und die Bezahlung ist ziemlich gut)

Tobii1110 
Beitragsersteller
 16.01.2021, 11:14
@MenschMitPlan

Super, danke für die Info!!

Tobii1110 
Beitragsersteller
 16.01.2021, 11:15
@frodobeutlin100

Tut das denn etwas zur Sache, Herr Frodo?

frodobeutlin100  16.01.2021, 11:16
@Tobii1110

selbstverständlich ... siehe meine Antwort

... Entscheidung des Finanzgerichts ... so eindeutig ist die Sache nämlich nicht (gewesen)

Tobii1110 
Beitragsersteller
 16.01.2021, 11:18
@frodobeutlin100

Jep gerade gelesen, aber es scheint sich ja wohl geklärt zu haben... :-)

frodobeutlin100  16.01.2021, 11:23
@Tobii1110

aber erst durch gerichtliche Entscheidung ... sollte man im Hinterkopf haben, falls die Kindergeldkasse ablehnt

Kindergeldanspruch ist bereits seit 2012 unabhängig vom Einkommen; jedoch gilt bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium die 20 Wochenstundengrenze für einen evtl. Hinzuverdienst: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn die Zweitausbildung auf der ersten aufbaut, ja

MenschMitPlan  16.01.2021, 10:53

Das ist falsch.

Nein das gibt's nur für die erste Ausbildung.

MenschMitPlan  16.01.2021, 10:52

Das ist falsch.

voyage  16.01.2021, 11:26
@MenschMitPlan

Oh stimmt. Ich hab das mit Bafög verwechselt. Ich danke Dir!

siola55  17.01.2021, 01:15

Wo bitte hast du nur wieder diesen Unsinn her???

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

voyage  17.01.2021, 07:43
@siola55

Hast Du ein Aggressionsproblem oder die Brille vergessen?

siola55  17.01.2021, 08:43
@voyage Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Sorry - ich habe meine Brille immer auf damit ich nichts Wichtiges übersehe - du mußt einfach nur mal weiterlesen:

Unschädliche Erwerbstätigkeit

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
siola55  17.01.2021, 08:46
@siola55

Ergo hat der Fragesteller auch bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium Kindergeldanspruch!!!

Lesen sollte man können... ;-)

voyage  17.01.2021, 10:49
@siola55

Das habe ich doch gesagt. Du bist voll agro. Mach mal YOGA

siola55  17.01.2021, 16:53
@voyage

Häää???

Deine Antwort war doch krottenfalsch: "Nein das gibt's nur für die erste Ausbildung".