Kindergeld bei der Zweitausbildung?
Hallo zusammen,
wie ist das mit dem Kindergeld bei der Zweitausbildung? Ich schließe zum Sommer hin meine kaufmännische Ausbildung als Erstausbildung ab und werde dann ein duales Studium bei einer Kommunalverwaltung beginnen. Ich bin 22 Jahre alt. Werde ich weiterhin Kindergeld bekommen, bis ich 25 bin?
5 Antworten
Kindergeld während des dualen Studiums
Finanzgericht Münster verweist auf Ausbildungsverhältnis
Während eines dualen Studiengangs bekommen die Eltern der Studierenden noch Kindergeld. Das gilt auch, wenn es sich dabei um eine Zweitausbildung handelt. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. August 2013.
Für weitere Infos kannst du auch googeln nach da-kg 2019
"Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" unter
A 20 Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw.
A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
Ja, bekommst du bzw. deine Eltern. Du darfst nur nebenbei nicht mehr als 20 Std/Woche arbeiten.
Okey super, vielen Dank. Das heißt, wenn ich beispielsweise in meiner Praxisphase 40 Stunden die Woche arbeite ist das in Ordnung, ich darf nur nicht nebenbei noch einer Nebenbeschäftigung von mehr als 20 Stunden nachgehen, richtig?
Arbeitszeit/Praktikum im Rahmen deiner Ausbildung ist unschädlich. Nebenbei/zusätzlich ist problematisch.
Ein duales Studium bei einer Behörde ist eine bezahlte Vollzeitbeschäftigung ... nur mal so zu Klarstellung (und die Bezahlung ist ziemlich gut)
Super, danke für die Info!!
Tut das denn etwas zur Sache, Herr Frodo?
selbstverständlich ... siehe meine Antwort
... Entscheidung des Finanzgerichts ... so eindeutig ist die Sache nämlich nicht (gewesen)
Jep gerade gelesen, aber es scheint sich ja wohl geklärt zu haben... :-)
aber erst durch gerichtliche Entscheidung ... sollte man im Hinterkopf haben, falls die Kindergeldkasse ablehnt
Kindergeldanspruch ist bereits seit 2012 unabhängig vom Einkommen; jedoch gilt bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium die 20 Wochenstundengrenze für einen evtl. Hinzuverdienst: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
Gruß siola55
Wenn die Zweitausbildung auf der ersten aufbaut, ja
Das ist falsch.
Nein das gibt's nur für die erste Ausbildung.
Das ist falsch.
Oh stimmt. Ich hab das mit Bafög verwechselt. Ich danke Dir!
Wo bitte hast du nur wieder diesen Unsinn her???
https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
Hast Du ein Aggressionsproblem oder die Brille vergessen?
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
- auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
- einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
- die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Sorry - ich habe meine Brille immer auf damit ich nichts Wichtiges übersehe - du mußt einfach nur mal weiterlesen:
Unschädliche ErwerbstätigkeitDie Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
- wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
- wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
- Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Ergo hat der Fragesteller auch bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium Kindergeldanspruch!!!
Lesen sollte man können... ;-)
Das habe ich doch gesagt. Du bist voll agro. Mach mal YOGA
Häää???
Deine Antwort war doch krottenfalsch: "Nein das gibt's nur für die erste Ausbildung".
Klasse, dass das sogar das Finanzgericht entschieden hat, ist doch gut zu hören. Danke für die Antwort und die Quellenangabe.