Kind hat Playstation umgeworfen, greift die Haftpflicht?

11 Antworten

Einen Wiederverkaufswert kannst du vergessen. 

Du kannst der Mutter ja nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann kannst du sie selbst in Anspruch nehmen. 

Hoffentlich hast du einen guten Rechtsanwalt. Der wird das allerdings auch nicht kostenlos machen.

Starwarsfan94 
Beitragsersteller
 11.07.2016, 13:43

Ich hätte gern wenigstens den Zeitwert ersetzt.

DerHans  11.07.2016, 14:14
@Starwarsfan94

Loroth hat das schon richtig erklärt mit dem Zeitwert.

Du müsstest selbst einen höheren Schaden BEWEISEN, dass eine solche Playstation einen höheren Wiederverkaufswert hat, bildest du dir ja wahrscheinlich nur ein.

Noch mal.

Der Klageweg steht dir ja offen

Was ist denn nun der Schaden? "Eine kleine Macke"? Was soll das sein? Kann man ja sicherlich irgendwie beheben. Das Gerät scheint ja noch zu funktionieren. Prinzipiell musst du plausibel erklären, welcher Schaden dir entstanden sein soll.

Die Höhe des Schadens würde nur dann eine Rolle spielen, falls eien Selbstebteiligung im Vertrag vereinbart ist. Ansonsten gibt es keinen Grund, dass die Haftpflicht "bei einem geringen Schaden nicht greift".

Hier steht ohnehin die Frage der Haftung im Raum. Das Kind haftet logischerweise nicht. Und die Mutter nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde, was mir hier auf den ersten Blick unwahrscheinlich erscheint. Dann ist die Aufgabe der Haftpflicht deine unbegründeten Schadenersatzansprüche im Namen der Mutter abzuwehren. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass im Vertrag die Erstattung von Schäden durch nicht deliktfähige Kinder mitversichert ist. Muss mit der Versicherung geklärt werden.

Starwarsfan94 
Beitragsersteller
 11.07.2016, 13:47

Nun, sie saß direkt neben dem Kind auf dem Boden und ich habe sie gebeten aufzupassen. Sie meinte es passiere schon nix und dann warf der Junge sie um. Die Playstation ist in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt, sondern nur äußerlich beschädigt.

Menuett  12.07.2016, 10:17
@Starwarsfan94

Damit haben wir eine Aufsichtspflichtverletzung.

Hast du dir eigentlich selbst schon zu 80 % beantwortet. Laut deiner Schilderung wusste deine Freundin nicht, dass diese PS4 einen höheren Wert als eine normale hat... also greift ihre Haftpflicht womöglich doch. Oder hast du ihr eine Summe genannt und sie hat darauf erwidert, dass das zu wenig ist?

Starwarsfan94 
Beitragsersteller
 11.07.2016, 13:38

Doch, sie weiss dass diese Ps4 einen höheren Wert hat. Ihrer Meinung nach hat ein so kleiner Schaden aber keinen hohen Wert. Da es sich allerdings um eine limitierte Sonderedition handelt, dürfte die Sache doch anders aussehen?

Hoegaard  11.07.2016, 13:41
@Starwarsfan94

Wenn sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, bekommst du gar nichts.

Das läuft unter normalem Lebensrisiko, man muss das also vorher bedenken, wenn man Personen mit Kleinstkindern in die Wohnung lässt.

Vorstellung  11.07.2016, 13:43
@Starwarsfan94

Das könnte sein, ja. Allerdings wird von ihrem heutigen Wert ausgegangen und nicht von ihrem möglichen Wert in 40 Jahren. Und dann kommt es eben auf den Schaden an sich an. Ich kenne mich selbst zu wenig aus, um zu wissen, dass eine kleine Macke direkt reicht... ich befürchte nicht...aber nachhaken solltest du auf jeden Fall mal. Was kannst du schon verlieren? Nix.

Und falls die Versicherung nicht zahlt, erwarte ich von der Freundin so viel Anstand, dass sie es ersetzt. Ich würde das an ihrer Stelle ohne zu Zögern tun (wenns anders nicht geht)...ist doch ganz selbstverständlich!

Hallo,

die gute Nachricht: Ob eine Haftpflichtversicherung "greift" oder nicht, ist keine Frage der Schadenhöhe. Versicherte Schäden sind demnach in jeder "Preisklasse" gedeckt (höchstens nach oben durch die maximale Versicherungssumme limitiert).

Die Frage nach der "geringfügigen Macke" ist aber dennoch von Bedeutung, da die Haftpflicht generell nur bis maximal zum Zeitwert leistet. Gerade Geräte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik unterliegen da einem mitunter rasanten Wertverlust, so dass es durchaus sein kann, dass die Entschädigungsleitung zwar rechtlich absolut in Ordnung ist, aber dennoch unter den Erwartungen liegt.

in jedem Fall gibt es aber noch die eine oder andere offene Frage, die zunächst geklärt werden muss, bevor man entscheiden kann, ob eine Regulierung durch die PHV überhaupt in Frage kommt:

So sind Kinder bis zum 07. Lebensjahr erst einmal grundsätzlich nicht haftbar zu machen (s. BGB, § 828, Abs. 1). Die Eltern (in diesem Fall die Mutter) kann man nur haftbar machen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Ob dies durch das Umher-Krabbeln-Lassen bereits erfüllt ist, kann in Unkenntnis der genauen Situation vor Ort nicht entschieden werden.

Vielleicht hat die Mutter aber auch einen aktuellen Vertrag abgeschlossen, der über einen besonderen Einschluss verfügt, mit dem auch Schäden durch nicht-deliktfähige Kinder wiederum eingeschlossen sind. Dann erübrigt sich die Frage nach der Aufsichtspflicht.

Viele Grüße

Loroth

Starwarsfan94 
Beitragsersteller
 11.07.2016, 13:42

Naja, laut der Mutter schmeisst das Kind die Playstation zu Hause auch regelmässig um, und als das Kind in die Nähe meiner Playstation krabbelte (sie saß quasi daneben) bat ich sie darum aufzupassen. Sie meinte, ich soll mir keine Sorgen machen, es passiere nix und zack, hat der Junge sie umgeworfen. Die Playstation ist gerade mal ein halbes Jahr alt, aber der Schaden ist eben nur äußerlich. In der Funktion ist sie nicht beeinträchtigt.

Loroth  11.07.2016, 13:54
@Starwarsfan94

Die Kenntnis der Mutter, dass das Kind in der Vergangenheit bereits vergleichbare Aktionen gezeigt hat, kann (!) die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass hier die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Ihre Annahme, dass da schon nichts passieren wird, ist mit Sicherheit nicht haftungsbefreiend, da im Gegenteil jedem Erwachsenen bewusst sein muss, dass das Umwerfen einer derartigen Konsole durchaus Schäden (egal ob innere oder äußere) hervorrufen kann.

Das Problem ist jedoch: Mitunter muss der Geschädigte Bagatellschäden hinnehmen, wenn die Beseitigung bzw. Reparatur einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.

Beispiel: Die PS4 hatte VOR Eintritt einen Zeitwert von - sagen wir - 250,- €. Die "Macken" senken diesen Wert nun auf 230,- €. Eine Reparatur (z.B. durch Austausch der Gehäusefront) würde nun 180,- € kosten.

Der Schaden beziffert sich aber de facto in diesem Beispiel nur auf 20,- € (Differenz des Gerätewerts vor und nach dem Schaden). Besteht der Geschädigte trotzdem auf eine Reparatur, so muss er für die Differenz selber aufkommen...

Kann mir nicht vorstellen, dass das was wird. Vor allem was sollen sie dir bezahlen/erstatten? Den Wert der PlayStation in 50 Jahren als Sammlerstück?