KFZ Versicherung Beitragserhöhung Fahrerflucht

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Es ist allerdings so, dass eine Stufung des SF-Rabattes wegen eines ersatzpflichtigen Schadens gerechtfertigt ist. Da kann also eine Erhöhung um 50% je nach vorheriger SF-Klasse möglich sein. Versicherer bieten ihren Kunden die Möglichkeit, Schäden nach Abrechnung zurückzukaufen, um den SF-Rabatt zu erhalten. Das ist auch in den Bedingungen (AKB) geregelt. Bei einem Schadenrückkauf handelt es sich jedoch um einen völlig anderen Vorgang als bei der hier vorgenommenen Regressnahme durch den Versicherer! Erfolgt wegen einer positiven Vertragsverletzung eine Regressnahme durch den Versicherer, hat der Versicherungsnehmer nicht mehr die Entscheidungsfreiheit, ob er den Schaden bezahlt oder nicht - er muss auf jeden Fall zahlen. Daher regeln die Vertragsbedingungen hier auch, dass die Stufung des SF-Rabattes unbedingt vorzunehmen ist. Da würde auch ein Rabattretter nicht helfen.

meinereinerse 
Beitragsersteller
 08.01.2012, 22:27

Gesundes neues Jahr und nochmals danke auch wenn ich jetzt erst etwas spät ieder hier bin, aber so wird es wohl leider sein. Unsere Bereitschaft den Schaden zu zahlen war zu jeder Zeit da nur uns und auch den Anwalt erschienen die Reperaturkosten zu hoch ,und es sollte versucht werden die Rechnung noch nach unten zu bringen.
Die Versicherung wurde dann vom Anwalt der Gegenseite beauftragt.

Es hört sich wohl alles etwas seltsam an aber nach meiner Ansicht war der Zaun nur gering beschädigt und REP kosten zu hoch. Desweiteren liegen interne Beweise vor die bei der Polizei allerdings niemanden Intressieren das vor meinen Herr Sohn schon ein anderer gegen den Zaun gefahren ist.

Nun gut nochmals vielen Dank

MFG Ralf D

suzisorglos  08.12.2011, 08:03

Die AKB sagen hier aus: Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. - In eurem Fall fehlt es jedoch an der Freiwilligkeit, ihr seid vertraglich zur Erstattung verpflichtet.

der Versicherungssatz beim alten bleibt

wenn ihr der versicherung die auslagen vollstänsig erstattet habt, darf die SFK nicht erhöht werden. da ist also eure annahme richtig.

mit polizeibericht, strafen etc hat das nichts zu tun, sondern allein mit der tatsache, dass die versicherung einen schaden begleicht. habt ihr den schaden aus eigener tasche baqzhlet, ist es (für die versicherung) so, als wäre nichts gewesen.

also ich würde empfehlen euch mit einem berater zusammen zu setzen und die sache ganz einfach zu regeln:

a) ihr kriegt euer geld wieder, die SFK wird erhöht, ihr kündigt und sucht euch eine andere versicherung (wichtig ist dabei den blick des beraters im auoge zu haben ;) )

b) die versicherung hört mit dem besche!ßen auf (!) belässt euere SFK beim alten, da ihr den schaden komplett übernommen habt, und ihr kriegt die SFK-senkung, die euch normalerweise zum jahresende zusteht

vor allem kann es ja nciht angehen, dass euch die erhöhung der SFK erst nach dem kündigungstermin (30.11) mitgeteilt wird. also das riecht ganz derbe nach abzocke!

SgtMiller  08.12.2011, 18:12

@IhateHater

Du hast die Frage nicht verstanden !

Schreibst aber trotzdem Unfug !

suzisorglos  08.12.2011, 08:08

Die Versicherung "bescheißt" hier nicht, sondern hält sich an die Vertragsbedingungen! Eine Regressnahme ist nicht mit einem freiwilligen Schadenrückkauf zu verwechseln!

meinereinerse 
Beitragsersteller
 08.12.2011, 01:34

Hsllo ging ja schnell die Antwort, recht herzlichen Dank erst mal so habe ich erst mal Anhaltspunkte die Sache zu überprüfen und zu handeln sehr hilfreich, eine gute Nacht noch MFG Ralf D

IHateHater  08.12.2011, 01:41
@meinereinerse

also egal bei welcher versicherung du bist, da geht es definitiv nicht mit rechten dingen zu.

die SFK wird einzig und allein an den geregelten schäden bemessen. heisst also, wenn die versicherung zahlt, erhöhen sich deine beiträge.

entsprechend in deiner situation: du hast gezahlt, also sinken diene beiträge, wie es sich gehört.

und ich kann da nur raten, wenn sich die versicherung stur stellt, einen anwalt einzuschalten und sofort(!) die verischerung zu wechseln

maryblood  08.12.2011, 01:31

beim versicherungswechsel wirds dann aber so sein,das die neue beim alten wegen der SF anfragt und die teilen dann natürlich die erhöhte mit...würde also auch beim wechsel mit der neuen SF einstufung fahren müssen. Eine Lösung mit der aktuellen Vers. suchen und wenn die sich wirklich nur Stur stellen,bleibt ja nichts anderes als ein wechsel,vllt online selbst suchen,dann wirds günstiger als mit Berater (AllSecur bietet grad gute Verträge)

IHateHater  08.12.2011, 01:33
@maryblood

ja, das ist wahr.

aber die versicherungen bangen gerade zum jahresende um ihre kunden. und da sie ja wirklich ganz offensichtlich versuchen zu betrügen, würde ien kündigungs-drohung etwas bringen, denke ich.

und selbst da würde ich nich locker lassen.

wenn die alte versicherung die SFK stupide anheben will, würde ich versicherung wechseln und bei der neuen versicheurng die neue SFK angeben und dann klipp und klar erklären, dass die alte versicherung den schaden des unfalls nicht geregelt hat, sondern man selbst die kosten übernommen hat und da wohl etwas schief gelaufen sein muss, dass die sfk nicht richtig übernommen wurde

Hallo meinereinerse,

wie es mir scheint, werden hier einige Begrifflichkeiten durcheinander geworfen. Wenn du schreibst, dass der Beitrag um mehr als 50% erhöht wurde für 2012, handelt es sich dabei um die Erhöhung der Prämie und/oder auch um die Erhöhung des Beitragssatzes?

Grundsätzlich ist es so, dass zum einen die Versicherungen für das kommende Jahr die Versicherungsbeiträge angehoben haben, sich die Typklassen und Regionalklassen verändern und/oder der Tarif, der deinem Versicherungsvertrag zugrunde liegt, nachkalkuliert worden ist. Dieses Prozedere hat zunächst nichts mit dem eigentlichen Schaden zu tun, den dein Sohn verursacht hat.

Sicherlich ist die Versicherung berechtigt, eine Regressforderung an dich zu stellen, allerdings drückt sich dies nicht in einer Beitragserhöhung aus, sondern wird dir gesondert mit einem Schreiben mitgeteilt.

Desweiteren schreibst du, dass du eine Ratenzahlung betreffend des Schadenrückkaufs vereinbart hast. Der Schaden bleibt bei der Gesellschaft so lange als belastend, bis er vollständig zurück bezahlt ist. Dann würde eine Korrektur des Schadenfreiheitsrabattes vorgenommen werden und der Vertrag so gestuft werden, wie er ohne den Schaden eingestuft worden wäre.

Um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, solltest du dich mit der Kfz Schadenabteilung verbinden lassen und Rücksprache mit denen halten.

LG vom Polarfuchs

suzisorglos  08.12.2011, 08:05

Im Regressfall handelt es sich um eine vertraglich Verpflichtung, den Schaden zu erstatten. Dafür sehen die AKB eine Vermeidung der Rückstufung, wie sie bei einem freiwilligen Schadenrückkauf stattfindet, nicht vor!

Da solltest Du mal in den AGB nachschauen.

Eigentlich hat die Versicherung ja das Geld wieder.

Ein Versicherungsberater ist sicherlich überfordert.

meinereinerse 
Beitragsersteller
 08.12.2011, 01:35

Hallo, recht herzlichen Dank für schnelle Antwort MFG Ralf D

Die Versicherung handelt korrekt !

Die meisten Antworter haben die Frage nicht genau gelesen und pöbeln nur gegen Versicherungen.

Die Schuld liegt eindeutig beim Sohnemann und,

da es sich um Fahrerflucht handelt ist die Versicherung berechtigt Regress zu fordern !

Siehe auch dazu ein Urteil :

Trunkenheit und Unfallflucht führen zu doppeltem Regress Bei einer Unfallverursachung infolge Trunkenheit oder beim Verstoß gegen eine den Versicherten treffende Obliegenheit (z. B. Verhinderung der Unfallaufklärung) kann die Haftpflichtversicherung einen Regressanspruch von bis zu 5.000 Euro gegen den Unfallverursacher geltend machen. Begeht der Versicherungsnehmer eine Trunkenheitsfahrt und verstößt er zusätzlich nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen eine Obliegenheit (hier unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte die Versicherung somit insgesamt 10.000 Euro von ihrem Versicherungsnehmer verlangen. Der verursachte Gesamtschaden belief sich auf 12.000 Euro. Urteil des BGH vom 14.09.2005 IV ZR 216/04 BGHR 2006, 84 NJW 2006, 147