KFZ: Teil eingetragen, aber Originalteil fahren?
Eine Frage an die TÜV-Spezis (bitte nur die, die sich mit der Materie wirklich auskennen, ..keine wagen Vermutungen):
Angenommen an einem KFZ wurde ein Zubehörteil (Sportlenkrad, oder auch Klarglasblinker) welches keine weiteren baulichen Veränderungen mit sich bringt umgerüstet und im Schein eingetragen. Ist es von Gesetz wegen legal, auf ein nicht eintragepflichteges Originalteil (welches ebenfalls keine weiteren baulichen Veränderungen am KFZ mit sich bringt) zurück zu rüsten und denoch die Eintragung nicht streichen zu lassen?
5 Antworten
Hallo
ja. Die Praxis die Einträge für nicht mehr exestierendes Zubehör zu streichen ist je nach TÜV Organsiation mehr oder weniger ausgeprägt und hat ein wackelige Rechtsgrundlage.
Das hängt davon ab, was er ändert, siehe mein Beitrag oben.
Genau genommen nur, wenn der Ingenieur den Eintrag mit Z.B. WW. M. SONDERLENKRAD ...eingetragen hat. Aber man Handhabung diese Regelt recht tolerant. Im alten Par. 27 StVZO, heute Par .13(1) FZV steht nur, dass das Fahrzeug den Papieren entsprechen muss. Sofern das Änderungen sind, die nicht zu einer sofortigen Berichtigung der Fahrzeug Papiere geführt haben, wird das immer als wahlweise ausgelegt. Z. B. Bei einer Anhängerkupplung, Sonderrädern, Sonderlenkrad. Alle Änderungen, bei denen die Papiere sofort zu berichtigen sind, muss die Rückrüstung auch sofort abgenommen werden. Das sind Änderungen, die z. B. Steuerrelevant (Ausbau Kat, DieselPartikelfilter), Fahrerlaubnisrelevant (Auf oder Ablastung, Motorleistung, Fahrzeugart, z. B. Motorrad drosselung). Zusammengefasst : Im Sommer fährst Du Breite Alufelgen, die Du hast eintragen lassen, dann kannst Du im Winter die SerienRäder fahren, ohne dass die Sommer Räder austragen werden müssen. wenn dein nachgerüster Partikelfilter kaputt ist und Du zurückrüstest, oder Du Dein Motorrad entdrosselst, dann musst du das sofort ändern lassen.
ganz einfach muss ABE oder Typfreigabe haben , das kan man beim tüv erfragen oder wird beim kauf mitgeliefert
Einach zurückrüsten und so tun, als ob nichts wäre, ist gewiss der falsche Weg. Ich würde mal sagen: Es kommt drauf an. Nicht alle technischen Änderungen, die gar nicht mehr existieren, werden grundsätzlich gestrichen. Es ist in bestimmten Fällen möglich, mehrere bauliche Konstellationen eintragen zu lassen. Da heißt es dann in den Papieren entweder "auch genehmigt" - oder aber noch schöner "Wahlweise auch genehmigt..." Man kann zB mit den Zusatz "Wahlweise" drei, vier verschiedene Radsätze eingetragen haben. ABER: Ist mit einer Radumrüstung auch die Umrüstung der bremsanlage oder der Radanbindung an den Achsen einhergegangen, werden die Originalräder gestrichen. Man traut dem Privatmann zu, selber mal die Räder zu wechseln, aber nicht, die Bremsanlage zu verändern.
das ist durchaus Häuffiger der Fall , wen du einen defekt an diesem teil hättest und bis das geliefert wird zum originalteil greifst ist das nicht zusätzlich wieder einzutrgagen da es ja bestandteil der Serienbetriebserlaubniss ist nur zusätzliche Änderungen bedürfen der Eintragung bzw der Prüfung. könnte dann Heissen " auch genehmigt sonderlenkrad XY " Joachim