Warum müssen bauliche Veränderungen am Fahrzeug beim TÜV eingetragen werden?
Also wenn man z.B. sehr große Felgen montiert oder sonstige Änderungen am Fahrzeug vornimmt, die nicht dem Serienzustand entsprechen.
Mein Bruder meinte, man muss im Fahrzeugschein dann einen Vermerk haben - hat man den nicht, dann muss man Strafe bezahlen.
6 Antworten
Grundlage ist der §19(2) der StVZO
Auszug aus §19 StVZO
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Wenn du also an Deinem Fahrzeug andere Felgen oder ein anderes Fahrwerk oder andere Teile änderst, geht man davon aus, daß ggf eine Gefährdung anderer Verkehsteilnehmer zu erwarten ist.
Wenn die Teile eine ABE haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen mit ABE auch ohne eine Änderungsabnahme genehmigt sein, das hängt aber von den Auflagen der ABE ab. Haben die Teile ein Teilegutachten, so erlischt die Betrieberlaubnis nicht, wenn umgehend eine Änderungsabnahme gemacht wird.
All das kann in einer Abnahme nach §19(3) StVZO durch einen Prüfingenieur (DERKA, TÜV, GTÜ, KÜS ...) abgenommen werden.
Ist das Fahrzeug in ABE oder Teilegutachten nicht gelistet oder Du hast keinen Nachweis für eine Verwendung mit dem Fahrzeug, so ist die Betriebserlaubnis erloschen und es muß zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §19(2) durch einen amtl. anerk. Sachverst. (TÜV in den West Bundesländern, DEKRA in den Ost-Bundesländern) als Einzelabnahme abgenommen werden.
Bei Abnahmen nach §19(3) steht in der Abnahmebescheinigung, ob die Papiere sofort berichtigt werden müssen oder ob es reicht, die BEscheinigung mitzuführen. Bei Abnahmen nach §19(2) sind die Papiere immer sofort zu berichtigen.
Eine weitere Rechtsgrundlage bietet der §30 der StVZO
§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
Das stimmt und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt meist auch wenn bestimmte Teile, Veränderungen nicht eingetragen sind. Wenn Veränderungen vorgenommen werden entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem Serienzustand in welchem es in Sachen Sicherheit getestet wurde. Als Beispiel eine Carbon-Motorhaube, diese weist bei einem Crash ganz andere Splitterverhalten auf und könnte die Sicherheit gefährden. Daher immer nachrfragen ob man eine Eintragung braucht bzw ob diese überhaupt möglich wäre sonst gibts Ärger.
richtig, du kannst ja sonst alles mit deinem Fahrzeug machen sodass es verkehrunzulässig wird. um das zu vermeiden gibt's diese regelung.
das dient zum schutz deiner Person und der der anderen personen
damit es sicher im Strassenverkehr bewegt werden kann und nicht zu einer um Leib und Leben wird.