Keinen Nachtzuschlag, wenn ich wach bin?
Ich arbeite in einer Wohngruppe für Kinder. Die Nachtzuschläge werden von 22 bis 6 Uhr gezahlt (25% des Stundenlohns).
Wenn die Kinder wach sind, so wird diese Zeit als normale Arbeitszeit angerechnet und ich bekomme keinen Nachtzuschlag. Ist dies rechtens? Hat jemand einen Link, in dem ich das nachlesen kann?
Angelehnt an TVÖD, im Arbeitsvertrag steht nichts, da die Stiftung neu auf dem Gebiet ist
5 Antworten
Nachtarbeitszeit ist Nachtsarbeitszeit - sprich Uhrzeitabhängig.
Besonders putzig allein das Ansinnen, dass der Zuschlag wenn die die Kinder wach sind ( mehr Arbeit ) nicht gezahlt werden soll.
In Anlehnung an welchen Tarifvertrag wirst Du bezahlt?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzlicher-anspruch-auf-nachtzuschlag_098225.html
Besteht keine solche tarifvertragliche oder vertragliche Regelung ist für die Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr regelmäßig ein Zuschlag von 25
Prozent auf den Bruttostundenlohn.......
Besten Dank für's Sternchen.
Bei Unterbrechung der Bereitschaft gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Arbeitzeit während der Nachtstunden (je nach Tarif von 20:00 oder 21:00 bis 6:00 Uhr) müssen auch Bezahlt werden und für diese müssen auch Nachtdienstzuschläge gezahlt werden.
Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag? Wenn das nicht extra geregelt ist gilt der Nachtzuschlag von 22:00 bis 06:00.
Nein, das ist nicht rechtens. Nachtzuschläge sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen.
Habe ich die Frage falsch verstanden? Von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr muss zum "normalen" Arbeitslohn ein Nachtarbeitszuschlag gezahlt werden.
So einen Quatsch hab ich ja noch nie gehört, das ist auf keinen Fall rechtens. Anders wäre es höchstens bei Bereitschaft.
Nur was hat Deine Antwort mit der Fragestellung zu tun?