Wie wirken sich diese Unterbrechungen auf die Stufenlaufzeit nach TvöD aus?
Hallo alle zusammen, heute brauche ich mal Eure Hilfe im Bezug auf die Berechnung von Stufenlaufzeiten...
Es dreht sich um folgendes Szenario:
Frau A wurde am 15.06.2006 bei der Stadt X eingetsellt. (Mitglied VKA, daher wird TVöD angewandt). Sie wurde in EG 6 eingruppiert und der Stufe 1 zugeordnet.
Stufenlaufzeit nach §16 (VKA) III TvöD grundsätzlich:
- Stufe 1: 15.06.2006 - 14.06.2007
- Stufe 2: 15.06.2007 - 14.06.2009
- Stufe 3: 15.06.2009 - 14.06.2012
Zwischenzeitlich wurde A jedoch schwanger und es ergaben sich neben dem Mutterschutz, welcher gem. §17 III 1 a) TvöD als ununterbrochen angesehen wird, noch folgende, direkt anschließende, Unterbrechnungen:
- Elternzeit 04.07.2011 - 07.05.2014 (zwei Jahre, zehn Monate, vier Tage)
- Sonderurlaub 08.05.2014 - 07.05.2017; zur Betreuung des Kindes (kein dienstl. Interesse) (genau drei Jahre)
Gem. §17 III 2 TvöD sind Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren und sonstige Unterbrechungen bis jeweils drei Jahren unschädlich, werden aber nicht auf die Laufzeit angerechnet.
Werden die Zeiträume hier getrennt gesehen und die Stufe wird tatsächlich um fünf Jahre, zehn Monate und vier Tage eingefrogen, oder gibt es einen kumulativen "Oberwert", sodass eine neue Stufenzuordnung stattfinden müsste?
Ich hoffe, es findet sich jemand, der sich mit dieser Problematik auskennt und mir/uns weiterhelfen kann.
Vielen Dank!
3 Antworten
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1446
2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren,
die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf
Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit
angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei
Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der
Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch
nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt
mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
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das heißt die Unterbrechungen führen unter den genannten Voraussetzungen nicht dazu, dass Du beruflich wieder von 0 anfängst, sondern da wieder einsteigst, wo Du ausgestiegen bist ...
eine neue Stufenordnung findet daher nicht statt - weil der alte Stand "eingefroren" wurde und durch nicht zu berücksichtigende Abwesenheitszeiten keine anzurechende Stufenlaufzeit entsteht ...
Jede Unterbrechung ist für sich zu betrachten:
Das ergibt sich aus § 17 (3) S. 2 TVöD:
"Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren,
die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf
Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit
angerechnet."
Da hier beide Unterbrechungen unschädlich sind, bleibt der gesamte Zeitraum von 5 Jahren und 10 Monaten unschädlich, d. h. die angehaltene Stufe in 2011 läuft nach dem Ende der beiden Ausfallzeiten 2017 nahtlos dort weiter, wo sie angehalten wurde.
Also die Stufenlaufzeit wird eingefroren, läuft aber in deinem fall bei Arbeitsantritt ganz normal weiter. Frau A ist also heute immer noch in Stufe 3.
sie hat vom 15.06.09 bis 03.07.11 bereits 2 Jahre und 19 Tage in Stufe 3 gearbetiet. Nun brauch sie also ab den 08.05.17 noch 11 Monate und 11 Tage um in die Stufe 4 Aufzusteigen. Sie ist also ab 29.04.18 in stufe 4